§ 16 VBO 1995 Nebenbeschäftigung

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsNebenbeschäftigung ist eine Tätigkeit, die der Vertragsbedienstete ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten entfaltet und die auch keine weitere Tätigkeit für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis oder für das Land Wien im Bereich der Landesvollziehung ist.
  2. (2)Absatz 2Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich dem Magistrat schriftlich zu melden.
  3. (3)Absatz 3Der Vertragsbedienstete des Schemas IV KAV darf keine Nebenbeschäftigung in einer Krankenanstalt im Sinn des § 1 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 außerhalb des Wiener Gesundheitsverbundes ausüben, es sei denn,Der Vertragsbedienstete des Schemas römisch IV KAV darf keine Nebenbeschäftigung in einer Krankenanstalt im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 außerhalb des Wiener Gesundheitsverbundes ausüben, es sei denn,
    1. 1.Ziffer einsdie Ausübung der Tätigkeit ist zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen erforderlich oder
    2. 2.Ziffer 2der Patient oder dessen Vertreter erklärt nach Information über das Leistungsangebot des Wiener Gesundheitsverbundes ausdrücklich und nachweislich, dass eine Behandlung in einer Krankenanstalt des Wiener Gesundheitsverbundes abgelehnt wird, oder
    3. 3.Ziffer 3es handelt sich um Ausbildungszeiten im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt oder Arzt für Allgemeinmedizin oder
    4. 4.Ziffer 4die Ausübung der Nebenbeschäftigung liegt im wesentlichen Interesse der Gemeinde oder des Landes Wien im Rahmen einer trägerübergreifenden Kooperationsvereinbarung zur besseren Gesundheitsversorgung in Wien.
  4. (4)Absatz 4Dem Vertragsbediensteten des Schemas IV KAV ist es untersagt, für eine in Abs. 3 genannte Krankenanstalt zu werben; dies umfasst auch das Verbot auf Patienten dahin gehend einzuwirken, sich einer Behandlung in einer solchen Krankenanstalt zu unterziehen.Dem Vertragsbediensteten des Schemas römisch IV KAV ist es untersagt, für eine in Absatz 3, genannte Krankenanstalt zu werben; dies umfasst auch das Verbot auf Patienten dahin gehend einzuwirken, sich einer Behandlung in einer solchen Krankenanstalt zu unterziehen.
  5. (5)Absatz 5Führt der Vertragsbedienstete im Bereich des Wiener Gesundheitsverbundes klinische Prüfungen gemäß dem Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, oder dem Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, oder Anwendungsbeobachtungen gemäß dem Arzneimittelgesetz durch oder nimmt er daran teil, darf er diese Tätigkeiten insoweit innerhalb der Arbeitszeit in den dem Wiener Gesundheitsverbund angehörenden Krankenanstalten und unter Inanspruchnahme von Betriebsmitteln des Wiener Gesundheitsverbundes besorgen, als dies zur Ausübung dieser Nebenbeschäftigung unbedingt erforderlich ist.Führt der Vertragsbedienstete im Bereich des Wiener Gesundheitsverbundes klinische Prüfungen gemäß dem Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, oder dem Medizinproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, oder Anwendungsbeobachtungen gemäß dem Arzneimittelgesetz durch oder nimmt er daran teil, darf er diese Tätigkeiten insoweit innerhalb der Arbeitszeit in den dem Wiener Gesundheitsverbund angehörenden Krankenanstalten und unter Inanspruchnahme von Betriebsmitteln des Wiener Gesundheitsverbundes besorgen, als dies zur Ausübung dieser Nebenbeschäftigung unbedingt erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6Andere als die im Abs. 5 genannten Nebenbeschäftigungen dürfen vom Vertragsbediensteten ganz oder teilweise innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden bzw. können ihm auf die Arbeitszeit angerechnet werden, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung im wesentlichen Interesse der Gemeinde oder des Landes Wien gelegen ist und der Magistrat der gänzlichen oder teilweisen Ausübung der Nebenbeschäftigung innerhalb der Arbeitszeit oder deren Anrechnung auf die Arbeitszeit schriftlich zugestimmt hat. Auf die Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch; sie ist bei Wegfall des an der Ausübung der Nebenbeschäftigung bestehenden wesentlichen Interesses zu widerrufen.Andere als die im Absatz 5, genannten Nebenbeschäftigungen dürfen vom Vertragsbediensteten ganz oder teilweise innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden bzw. können ihm auf die Arbeitszeit angerechnet werden, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung im wesentlichen Interesse der Gemeinde oder des Landes Wien gelegen ist und der Magistrat der gänzlichen oder teilweisen Ausübung der Nebenbeschäftigung innerhalb der Arbeitszeit oder deren Anrechnung auf die Arbeitszeit schriftlich zugestimmt hat. Auf die Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch; sie ist bei Wegfall des an der Ausübung der Nebenbeschäftigung bestehenden wesentlichen Interesses zu widerrufen.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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