§ 62p VBO 1995

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024
§ 62p.Paragraph 62 p,

Vereinbarungen über eine Altersteilzeit mit Vertragsbediensteten, bei denen sich auf Grund des § 617 Abs. 11 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2023 ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn die Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurde, entweder in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden. Vereinbarungen über eine Altersteilzeit mit Vertragsbediensteten, bei denen sich auf Grund des Paragraph 617, Absatz 11, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn die Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurde, entweder in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden.

In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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