Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein Zeugnis über die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung auf Kosten der Gemeinde auszustellen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 47 VBO 1995
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 VBO 1995 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 47 VBO 1995