§ 40a VBO 1995

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Vertragsbedienstete, der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deswegen nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt, wenn er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreichen kann, außer die Handlungsweise war grob fahrlässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Vertragsbedienstete einer Feuerwehr oder eines sonstigen Katastrophenschutzdienstes.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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