Auf Vertragsbedienstete, die am 31. August 2012 bei einer in § 14 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Stelle zur Dienstleistung abgeordnet sind, und auf Vertragsbedienstete, die am 31. August 2012 in einem Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehen und bis 31. August 2014 bei einer in § 14 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Stelle zur Dienstleistung abgeordnet werden, ist § 14 Abs. 5 in der am 31. August 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Vertragsbedienstete, die am 31. August 2012 bei einer in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Stelle zur Dienstleistung abgeordnet sind, und auf Vertragsbedienstete, die am 31. August 2012 in einem Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehen und bis 31. August 2014 bei einer in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Stelle zur Dienstleistung abgeordnet werden, ist Paragraph 14, Absatz 5, in der am 31. August 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
0 Kommentare zu § 62g VBO 1995