Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDienstwohnung ist eine Wohnung, die dem Vertragsbediensteten ohne Beistellung von beweglichem Mobiliar auf Grund des Dienstvertrages zugewiesen wird und die der Vertragsbedienstete zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Dienstes beziehen muß.
(2)Absatz 2Werkswohnung ist eine Wohnung, die dem Vertragsbediensteten ohne Beistellung von beweglichem Mobiliar auf Grund des Dienstvertrages zugewiesen wird und deren Benützung durch den Vertragsbediensteten im Hinblick auf seine Dienstverwendung zweckmäßig, jedoch zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Dienstes nicht unbedingt notwendig ist.
(3)Absatz 3Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Werkswohnung an den Vertragsbediensteten wird kein Bestandverhältnis begründet.
(4)Absatz 4Für eine Dienstwohnung hat der Vertragsbedienstete keine Vergütung zu leisten. Für eine Werkswohnung hat der Vertragsbedienstete eine Vergütung in der Höhe des halben ortsüblichen Mietzinses und der vollen Betriebskosten sowie der vollen laufenden öffentlichen Abgaben zu leisten, die er bei Vermietung der Wohnung an ihn zu entrichten hätte. Die Pauschalierung der Betriebskosten und der laufenden öffentlichen Abgaben ist zulässig.
(5)Absatz 5Die Dienst- oder Werkswohnung ist innerhalb von drei Monaten zu räumen, wenn das Dienstverhältnis endet oder eine Änderung der Dienstverwendung (auch in örtlicher Hinsicht) eingetreten ist; die Frist kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe auf höchstens neun Monate verlängert werden. Erfolgt die Räumung der Dienst- oder Werkswohnung nicht fristgerecht, so ist für die Zeit nach Ablauf der Räumungsfrist bis zur tatsächlichen Räumung, ohne daß hiedurch ein Bestandverhältnis begründet wird, eine Vergütung in der Höhe des ortsüblichen Mietzinses, der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben zu leisten, die bei Vermietung der Wohnung zu entrichten wären. Die Pauschalierung der Betriebskosten und der laufenden öffentlichen Abgaben ist zulässig.
(6)Absatz 6Während des Kündigungsschutzes gemäß § 42 Abs. 4 und 6 oder § 49 tritt die Verpflichtung des Vertragsbediensteten zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung wegen einer Änderung der Dienstverwendung nicht ein.Während des Kündigungsschutzes gemäß Paragraph 42, Absatz 4 und 6 oder Paragraph 49, tritt die Verpflichtung des Vertragsbediensteten zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung wegen einer Änderung der Dienstverwendung nicht ein.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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