Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsFür die Vertragsbedienstete gelten § 10 Abs. 1, 1a und 2, § 10 a sowie § 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.Für die Vertragsbedienstete gelten Paragraph 10, Absatz eins,, 1a und 2, Paragraph 10, a sowie Paragraph 14, des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.
(2)Absatz 2Für die Vertragsbedienstete, die nicht in einem Betrieb tätig ist, gelten §§ 2a bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.Für die Vertragsbedienstete, die nicht in einem Betrieb tätig ist, gelten Paragraphen 2 a bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.
In Kraft seit 06.12.2024 bis 31.12.9999
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