§ 4 VBO 1995

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Der Vertragsbedienstete ist grundsätzlich nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, die sich aus dem allgemeinen Geschäftskreis der Bedienstetengruppe ergeben, der er angehört. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Besorgung anderer Geschäfte herangezogen werden.
  3. (3)Absatz 3Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, den Dienst auch außerhalb seiner Dienststelle oder außerhalb der Gemeinde, in der die Dienststelle liegt, zu leisten.
  4. (4)Absatz 4Der Vertragsbedienstete hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
  5. (5)Absatz 5Dem Vertragsbediensteten ist es verboten, sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlaß von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden.
  6. (6)Absatz 6Wird dem Vertragsbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden. Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn durch den Vertragsbediensteten eine Meldung gemäß Abs. 6b erfolgt ist.Wird dem Vertragsbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden. Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn durch den Vertragsbediensteten eine Meldung gemäß Absatz 6 b, erfolgt ist.
  7. (6a)Absatz 6 aDer Vertragsbedienstete, der gemäß Abs. 6 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn er einen derartigen Verdacht dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.Der Vertragsbedienstete, der gemäß Absatz 6, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn er einen derartigen Verdacht dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.
  8. (6b)Absatz 6 bDer Vertragsbedienstete, der unter Einhaltung der Vorgaben des Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetzes oder eines gleichartigen Bundes- oder Landesgesetzes im guten Glauben Hinweise an eine interne oder externe Stelle gibt oder veröffentlicht, darf durch Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Das 4. Hauptstück des Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetzes ist sinngemäß auf Vertragsbedienstete anzuwenden, die einen Hinweisgeber bei der Hinweisgebung unterstützen.
  9. (6c)Absatz 6 cDer Leiter der internen Stelle oder der Leiter der externen Stelle nach dem Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz hat eine Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung gemäß Abs. 6b vorzunehmen und für den Fall, dass der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung oder einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, dies dem Leiter der betroffenen Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung hat eine solche Mitteilung zu unterbleiben, sofern dies zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In diesem Fall kann der Leiter der internen Stelle oder der Leiter der externen Stelle Anzeige gemäß § 78 StPO erstatten.Der Leiter der internen Stelle oder der Leiter der externen Stelle nach dem Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz hat eine Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung gemäß Absatz 6 b, vorzunehmen und für den Fall, dass der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung oder einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, dies dem Leiter der betroffenen Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung hat eine solche Mitteilung zu unterbleiben, sofern dies zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In diesem Fall kann der Leiter der internen Stelle oder der Leiter der externen Stelle Anzeige gemäß Paragraph 78, StPO erstatten.
  10. (7)Absatz 7Ist eine Dienstverhinderung des Vertragsbediensteten im Sinn des § 13 Abs. 1 oder eine Pflegefreistellung im Sinn des § 37 ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen (zB Dienstunfähigkeit oder Pflegefreistellung infolge eines Verkehrsunfalles mit Fremdverschulden), hat dies der Vertragsbedienstete dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht, wenn die Dienstverhinderung oder die Pflegefreistellung auf das schädigende Einwirken eines nahen Angehörigen (§ 37 Abs. 5) zurückzuführen ist. Auf Verlangen des Magistrats hat der Vertragsbedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Gemeinde Wien erforderliche personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 und des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, bekannt zu geben. Ist eine Dienstverhinderung des Vertragsbediensteten im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, oder eine Pflegefreistellung im Sinn des Paragraph 37, ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen (zB Dienstunfähigkeit oder Pflegefreistellung infolge eines Verkehrsunfalles mit Fremdverschulden), hat dies der Vertragsbedienstete dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht, wenn die Dienstverhinderung oder die Pflegefreistellung auf das schädigende Einwirken eines nahen Angehörigen (Paragraph 37, Absatz 5,) zurückzuführen ist. Auf Verlangen des Magistrats hat der Vertragsbedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Gemeinde Wien erforderliche personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 4, Ziffer eins und des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, bekannt zu geben.
  11. (7a)Absatz 7 a§ 34a, § 86 Abs. 3 sowie § 92 Abs. 2 und 3 der Dienstordnung 1994 gelten auch für den Vertragsbediensteten.Paragraph 34 a,, Paragraph 86, Absatz 3, sowie Paragraph 92, Absatz 2 und 3 der Dienstordnung 1994 gelten auch für den Vertragsbediensteten.
  12. (8)Absatz 8Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Vertragsbedienstete dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden:
    1. 1.Ziffer einsNamensänderung,
    2. 2.Ziffer 2Standesveränderung,
    3. 3.Ziffer 3jede Veränderung seiner Staatsangehörigkeit und seines unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    4. 3a.Ziffer 3 aentfällt; LGBl. Nr. 88/2012 vom 31.12.2012entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2012, vom 31.12.2012
    5. 4.Ziffer 4Änderung des Wohnsitzes,
    6. 5.Ziffer 5Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes, wenn der Vertragsbedienstete gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, mit Ausnahme der Urlaubsadresse,
    7. 6.Ziffer 6Ruhen oder Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, des Dienstausweises oder eines Dienstabzeichens,
    8. 7.Ziffer 7Besitz eines rechtskräftigen Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970,Besitz eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,,
    9. 8.Ziffer 8Bezug eines Rehabilitationsgeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer gleichwertigen Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien.
  13. (9)Absatz 9Der in Verlust geratene Dienstausweis oder das in Verlust geratene Dienstabzeichen ist durch öffentliche Bekanntmachung auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at für ungültig zu erklären.
In Kraft seit 13.07.2022 bis 31.12.9999
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