Die §§ 37a und 37b sind auf alle in einem vertragsmäßigen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen mit Ausnahme der Tages- und Stundenaushelfer und der in § 1 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 8 genannten Bediensteten, jedoch einschließlich der Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes, anzuwenden. Die Paragraphen 37 a und 37b sind auf alle in einem vertragsmäßigen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen mit Ausnahme der Tages- und Stundenaushelfer und der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, 4, 5 und 8 genannten Bediensteten, jedoch einschließlich der Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes, anzuwenden.
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