Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsFür den Vertragsbediensteten (§ 48 Abs. 1), dessen Dienstverhältnis als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben oder der Organisationsänderung einer Dienststelle im Sinn des § 3 oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007, einvernehmlich aufgelöst wird und der zur Zeit der Auflösung des Dienstverhältnisses das 660., aber noch nicht das in § 607 Abs. 10 Z 1 ASVG für den Anspruch auf Alterspension wegen langer Versicherungsdauer genannte Lebensmonat vollendet hat, gilt § 48 mit den sich aus Abs. 2 bis 4 ergebenden Abweichungen.Für den Vertragsbediensteten (Paragraph 48, Absatz eins,), dessen Dienstverhältnis als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben oder der Organisationsänderung einer Dienststelle im Sinn des Paragraph 3, oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007, einvernehmlich aufgelöst wird und der zur Zeit der Auflösung des Dienstverhältnisses das 660., aber noch nicht das in Paragraph 607, Absatz 10, Ziffer eins, ASVG für den Anspruch auf Alterspension wegen langer Versicherungsdauer genannte Lebensmonat vollendet hat, gilt Paragraph 48, mit den sich aus Absatz 2 bis 4 ergebenden Abweichungen.
(2)Absatz 2§ 48 Abs. 2 Z 1 und 7 gilt nicht. Bei Anwendung des § 48 Abs. 6 ist von einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren auszugehen.Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins und 7 gilt nicht. Bei Anwendung des Paragraph 48, Absatz 6, ist von einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren auszugehen.
(3)Absatz 3Die gemäß § 48 und Abs. 2 gebührende Abfertigung erhöht sich um den sich aus Abs. 4 ergebenden Betrag.Die gemäß Paragraph 48 und Absatz 2, gebührende Abfertigung erhöht sich um den sich aus Absatz 4, ergebenden Betrag.
(4)Absatz 4Der dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug ist bei einer in der Dienststelle im Sinne des Abs. 1 zuletzt zurückgelegten Beschäftigungszeit vonDer dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug ist bei einer in der Dienststelle im Sinne des Absatz eins, zuletzt zurückgelegten Beschäftigungszeit von
1.Ziffer einsweniger als fünf Jahren mit 0,375,
2.Ziffer 2mindestens fünf, aber weniger als zehn Jahre mit 0,5,
3.Ziffer 3mindestens zehn, aber weniger als 20 Jahre mit 0,625,
4.Ziffer 4mindestens 20 Jahren mit 0,75
zu multiplizieren und sodann mit der Anzahl der Monate nach der Auflösung des Dienstverhältnisses bis zur Vollendung des in § 607 Abs. 10 Z 1 ASVG für den Anspruch auf Alterspension wegen langer Versicherungsdauer genannten Lebensmonats, höchstens jedoch mit dem Faktor 60 zu vervielfachen; dabei ist gegebenenfalls auf volle Monate aufzurunden.zu multiplizieren und sodann mit der Anzahl der Monate nach der Auflösung des Dienstverhältnisses bis zur Vollendung des in Paragraph 607, Absatz 10, Ziffer eins, ASVG für den Anspruch auf Alterspension wegen langer Versicherungsdauer genannten Lebensmonats, höchstens jedoch mit dem Faktor 60 zu vervielfachen; dabei ist gegebenenfalls auf volle Monate aufzurunden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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