Die §§ 4a bis 4c finden auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1, 3, 6 und 7 genannten Bediensteten sowie auf die Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes Anwendung. Die Paragraphen 4 a bis 4c finden auch auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, 3, 6 und 7 genannten Bediensteten sowie auf die Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes Anwendung.
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