(2)Absatz 2Das auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war. Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung (§§ 42 und 43).Das auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war. Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung (Paragraphen 42 und 43).
(3)Absatz 3Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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