(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet durch
1. | Tod, | |||||||||
2. | Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien, | |||||||||
3. | einvernehmliche Auflösung (§ 44), | |||||||||
4. | vorzeitige Auflösung (§ 45), | |||||||||
5. | gerichtliche Verurteilung (§ 46). |
(2) Das auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war. Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung (§§ 42 und 43).
(3) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.
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