(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf Bezüge
bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von | bis zur Dauer von |
weniger als zwei Jahren | sechs Wochen, |
zwei Jahren | neun Wochen, |
drei Jahren | zwölf Wochen, |
fünf Jahren | vierzehn Wochen, |
acht Jahren | sechzehn Wochen. |
(2) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 sind Zeiten, die in früheren Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurden, auf die Dienstzeit anzurechnen.
(3) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(4) Hat der Vertragsbedienstete im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinn der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung erlitten und ist er dadurch an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf Bezüge ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von sechsundzwanzig Wochen. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung infolge desselben Arbeitsunfalles oder derselben Berufskrankheit ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(5) Bezüge im Sinn der Abs. 1 und 4 sind der Monatsbezug und die zum Entgelt gemäß § 49 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, gehörenden Nebengebühren. Hiebei sind die nicht nach Monaten bemessenen Nebengebühren in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie dem Vertragsbediensteten für den dem Beginn der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalendermonat gebührten, es sei denn, daß in den Tätigkeiten des Vertragsbediensteten, die den Anspruch auf derartige Nebengebühren begründen, seither eine wesentliche Änderung eingetreten ist oder ohne Dienstverhinderung eingetreten wäre. In letzterem Fall gebühren dem Vertragsbediensteten jene zum Entgelt gemäß § 49 ASVG gehörenden Nebengebühren, auf die er Anspruch hätte, wenn die Dienstverhinderung nicht eingetreten wäre.
(6) Die Bezüge (Abs. 5) sind dem Vertragsbediensteten bis zur Dauer einer Woche zu gewähren, wenn er nach Antritt des Dienstes durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(7) Dem Vertragsbediensteten, dem Erleichterungen bei der Dienstverrichtung im Sinn des § 11 Abs. 8 gewährt werden, die mit dem Verlust oder der Verringerung des Anspruchs auf im Abs. 5 genannte Nebengebühren verbunden sind, sind diese Nebengebühren in der Dauer und in dem Ausmaß fortzuzahlen, in der bzw. in dem sie ihm bei Weiterbestehen der Dienstverhinderung gebührt hätten.
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