§ 19 VBO 1995 Fortzahlung der Bezüge

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsIst der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf Bezüge

bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von

bis zur Dauer von

weniger als zwei Jahren

sechs Wochen,

zwei Jahren

neun Wochen,

drei Jahren

zwölf Wochen,

fünf Jahren

vierzehn Wochen,

acht Jahren

sechzehn Wochen.

  1. (2)Absatz 2Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 sind Zeiten, die in früheren Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurden, auf die Dienstzeit anzurechnen.Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Absatz eins, sind Zeiten, die in früheren Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurden, auf die Dienstzeit anzurechnen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 VBO 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 VBO 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 19 VBO 1995


Entscheidungen zu § 19 VBO 1995


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 VBO 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 VBO 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VBO 1995 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 VBO 1995
§ 20 VBO 1995