Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsIst der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf Bezüge
bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von
bis zur Dauer von
weniger als zwei Jahren
sechs Wochen,
zwei Jahren
neun Wochen,
drei Jahren
zwölf Wochen,
fünf Jahren
vierzehn Wochen,
acht Jahren
sechzehn Wochen.
(2)Absatz 2Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 sind Zeiten, die in früheren Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurden, auf die Dienstzeit anzurechnen.Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Absatz eins, sind Zeiten, die in früheren Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurden, auf die Dienstzeit anzurechnen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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