(1) Mit dem Vertragsbediensteten, der sich in einer Eltern-Karenz gemäß §§ 31 bis 32 befindet, kann im Rahmen seines karenzierten privatrechtlichen Dienstverhältnisses die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart werden, doch darf das Ausmaß der Beschäftigung – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – 39 Stunden monatlich nicht überschreiten. § 12 Abs. 10 ist sinngemäß anzuwenden. Wird nur ein Rahmen für die monatliche Heranziehung zur Dienstleistung festgelegt, ist jeder Diensteinsatz gesondert zu vereinbaren.
(2) Unter den sonstigen in Abs. 1 genannten Voraussetzungen kann für höchstens vier Monate im Kalenderjahr auch eine das in Abs. 1 genannte Ausmaß übersteigende Beschäftigung vereinbart werden.
(3) Eine Verletzung von Dienstpflichten bei Beschäftigungen gemäß Abs. 1 und 2 hat – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – keine Auswirkungen auf das karenzierte privatrechtliche Dienstverhältnis, insbesondere auch nicht auf dessen Bestand. Hat der Vertragsbedienstete bei der Beschäftigung während der Eltern-Karenz jedoch den Tatbestand des § 45 Abs. 2 Z 2 oder 4 erfüllt, kann der Magistrat das karenzierte Dienstverhältnis durch Entlassung auflösen.
(4) Die Beendigung der Beschäftigung kann unter Einhaltung einer Frist von einer Woche jederzeit vom Magistrat ausgesprochen oder vom Vertragsbediensteten erklärt oder ohne Einhaltung dieser Frist einvernehmlich festgelegt werden. Im Fall des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung, die, wäre der Vertragsbedienstete Beamter, ein Vorgehen nach § 75 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 nicht zuließe, kann die Beendigung der Beschäftigung auch mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Die Beschäftigung endet jedenfalls durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979.
(5) Die §§ 13 Abs. 4, 28, 29 und 36 finden auf Beschäftigungen während der Eltern-Karenz jedenfalls keine Anwendung.
(6) § 19 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für die Beschäftigung während der Eltern-Karenz gebührende Abgeltung den Nebengebühren gleichzuhalten ist und die Dauer des Anspruches auf Fortzahlung der Abgeltung und allfälliger Nebengebühren nach § 19 Abs. 1 sechs Wochen beträgt. § 23 Abs. 2 bis 9 sowie §§ 24 und 25 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erholungsurlaub in dem Ausmaß gebührt, das dem Verhältnis der während der Beschäftigung während der Eltern-Karenz geleisteten Arbeitsstunden zu der im Kalenderjahr für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht, wobei sich dabei ergebende Teile von Stunden auf ganze Stunden aufzurunden sind und der Verbrauch des Erholungsurlaubes erst nach Beendigung der Eltern-Karenz zulässig ist. Durch den für Zeiten der Beschäftigung während der Eltern-Karenz in einem Kalenderjahr anfallenden Erholungsurlaub darf das sich aus § 23 Abs. 2 bis 5 und 7 ergebende Ausmaß des Erholungsurlaubes für dieses Urlaubsjahr nicht überschritten werden. Der durch die Beschäftigung während der Eltern-Karenz erworbene Urlaubsanspruch gilt bei Vollziehung des § 25 Abs. 3 zweiter Satz in dem Urlaubsjahr als entstanden, in das das Ende der Eltern-Karenz fällt. § 27 gilt nicht.
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