Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDie folgenden Absätze gelten für Vertragsbedienstete, die hauptberuflich als Leiter oder Lehrer (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde erhaltenen Privatschule oder hauptberuflich als Schularzt tätig sind.Die folgenden Absätze gelten für Vertragsbedienstete, die hauptberuflich als Leiter oder Lehrer (Paragraph 5, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,) an einer von der Gemeinde erhaltenen Privatschule oder hauptberuflich als Schularzt tätig sind.
(2)Absatz 2Der Vertragsbedienstete ist während der Dauer der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.
(3)Absatz 3Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und die letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
(4)Absatz 4Im übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maß heranziehen kann.
(5)Absatz 5§§ 23 bis 29 gelten nicht.Paragraphen 23 bis 29 gelten nicht.
(6)Absatz 6§ 41a der Besoldungsordnung 1994 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 41 a, der Besoldungsordnung 1994 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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