Dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Oktober 1993 begonnen hat, ist auf seinen Antrag innerhalb von zwei Monaten ein Schriftstück auszuhändigen, das jene Informationen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 enthält, die ihm noch nicht schriftlich bekanntgegeben worden sind. Dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Oktober 1993 begonnen hat, ist auf seinen Antrag innerhalb von zwei Monaten ein Schriftstück auszuhändigen, das jene Informationen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 enthält, die ihm noch nicht schriftlich bekanntgegeben worden sind.
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