§ 54m VBO 1995 Benachteiligungsverbot

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete darf auf Grund der Beantragung und/oder Inanspruchnahme
    1. 1.Ziffer einseiner flexiblen Arbeitsregelung (§ 11e)einer flexiblen Arbeitsregelung (Paragraph 11 e,)
    2. 2.Ziffer 2einer Eltern-Karenz (§§ 31 bis 31b und 32),einer Eltern-Karenz (Paragraphen 31, bis 31b und 32),
    3. 3.Ziffer 3einer Frühkarenz (§ 31c),einer Frühkarenz (Paragraph 31 c,),
    4. 4.Ziffer 4einer Pflegeteilzeit (§ 33a) odereiner Pflegeteilzeit (Paragraph 33 a,) oder
    5. 5.Ziffer 5einer Pflegefreistellung (§ 37)einer Pflegefreistellung (Paragraph 37,)
    durch einen Vertreter der Dienstgeberin nicht benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf
    1. 1.Ziffer einsdie angestrebte Durchsetzung des Rechts auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 2 Abs. 2 und 3 und § 10a,die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 und Paragraph 10 a,,
    2. 2.Ziffer 2die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf kostenlose Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Sinn des § 9 Abs. 1 letzter Satz während der Dienstzeit oderdie angestrebte Durchsetzung des Rechts auf kostenlose Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz während der Dienstzeit oder
    3. 3.Ziffer 3wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung gemäß § 16wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 16,
    durch einen Vertreter der Dienstgeberin nicht benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Kündigung (§ 42) oder Entlassung (§ 45) des Vertragsbediensteten ausschließlich oder überwiegend auf Grund der Beantragung und/oder der Inanspruchnahme einer flexiblen Arbeitsregelung (Abs. 1 Z 1) oder einer Eltern-Karenz, Frühkarenz, Pflegeteilzeit oder Pflegefreistellung (Abs. 1 Z 2 bis 5) oder auf Grund der Anstrengung eines Verfahrens zur Durchsetzung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Rechte oder auf Grund der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung (Abs. 2 Z 3) stellt eine Benachteiligung im Sinn des Abs. 1 bzw. Abs. 2 dar und ist verboten. Von diesem Verbot umfasst sind auch alle eine solche Kündigung oder Entlassung vorbereitenden Maßnahmen.Die Kündigung (Paragraph 42,) oder Entlassung (Paragraph 45,) des Vertragsbediensteten ausschließlich oder überwiegend auf Grund der Beantragung und/oder der Inanspruchnahme einer flexiblen Arbeitsregelung (Absatz eins, Ziffer eins,) oder einer Eltern-Karenz, Frühkarenz, Pflegeteilzeit oder Pflegefreistellung (Absatz eins, Ziffer 2, bis 5) oder auf Grund der Anstrengung eines Verfahrens zur Durchsetzung der in Absatz 2, Ziffer eins, und 2 angeführten Rechte oder auf Grund der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung (Absatz 2, Ziffer 3,) stellt eine Benachteiligung im Sinn des Absatz eins, bzw. Absatz 2, dar und ist verboten. Von diesem Verbot umfasst sind auch alle eine solche Kündigung oder Entlassung vorbereitenden Maßnahmen.
  4. (4)Absatz 4Ist der Vertragsbedienstete der Ansicht, dass er entgegen dem Verbot gemäß Abs. 3 gekündigt oder entlassen wurde, kann er verlangen, dass ihm hinreichend genau bezeichnete Gründe für die Kündigung oder Entlassung genannt werden. In den in Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 genannten Fällen sind diese Gründe schriftlich darzulegen. Wird die Kündigung oder Entlassung angefochten, trägt die Dienstgeberin die Beweislast dafür, dass die Kündigung oder Entlassung aus anderen Gründen erfolgt ist.Ist der Vertragsbedienstete der Ansicht, dass er entgegen dem Verbot gemäß Absatz 3, gekündigt oder entlassen wurde, kann er verlangen, dass ihm hinreichend genau bezeichnete Gründe für die Kündigung oder Entlassung genannt werden. In den in Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 und Absatz 2, genannten Fällen sind diese Gründe schriftlich darzulegen. Wird die Kündigung oder Entlassung angefochten, trägt die Dienstgeberin die Beweislast dafür, dass die Kündigung oder Entlassung aus anderen Gründen erfolgt ist.
  5. (5)Absatz 5Als Benachteiligung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt auch jede Schlechterstellung oder sonstige negative Konsequenz, welcher der Vertragsbedienstete ausgesetzt ist, weil er sich beschwert oder ein Verfahren angestrengt hat, um die in Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Rechte durchzusetzen.Als Benachteiligung im Sinn der Absatz eins, und 2 gilt auch jede Schlechterstellung oder sonstige negative Konsequenz, welcher der Vertragsbedienstete ausgesetzt ist, weil er sich beschwert oder ein Verfahren angestrengt hat, um die in Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 und Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 angeführten Rechte durchzusetzen.
  6. (6)Absatz 6Ein Vertragsbediensteter, der das Benachteiligungsverbot gemäß Abs. 1 bis 3 und 5 oder § 67k DO 1994 oder § 126b W-BedG verletzt, begeht eine Dienstpflichtverletzung, die dienstrechtlich zu ahnden ist.Ein Vertragsbediensteter, der das Benachteiligungsverbot gemäß Absatz eins, bis 3 und 5 oder Paragraph 67 k, DO 1994 oder Paragraph 126 b, W-BedG verletzt, begeht eine Dienstpflichtverletzung, die dienstrechtlich zu ahnden ist.
  7. (7)Absatz 7Die Abs. 1 bis 5 sind sinngemäß auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 genannten Personen anzuwenden.Die Absatz eins, bis 5 sind sinngemäß auch auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 bis 7 genannten Personen anzuwenden.
In Kraft seit 14.12.2023 bis 31.12.9999
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