Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie §§ 54a bis 54f, 54h, 54i und 54j Abs. 1 finden auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1, 3, 6 und 7 genannten Bediensteten sowie auf die Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes Anwendung.Die Paragraphen 54 a bis 54f, 54h, 54i und 54j Absatz eins, finden auch auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, 3, 6 und 7 genannten Bediensteten sowie auf die Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes Anwendung.
(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) § 54j Abs. 2 findet auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1, 3, 6 und 7 genannten Bediensteten sowie auf die Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes Anwendung.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 54 j, Absatz 2, findet auch auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, 3, 6 und 7 genannten Bediensteten sowie auf die Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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