§ 49c VBO 1995 Beendigung des Verwaltungspraktikums

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Verwaltungspraktikum endet
    1. 1.Ziffer einsdurch Tod,
    2. 2.Ziffer 2durch einvernehmliche Auflösung (§ 44 Abs. 1),durch einvernehmliche Auflösung (Paragraph 44, Absatz eins,),
    3. 3.Ziffer 3durch vorzeitige Auflösung (§ 45),durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 45,),
    4. 4.Ziffer 4durch gerichtliche Verurteilung (§ 46),durch gerichtliche Verurteilung (Paragraph 46,),
    5. 5.Ziffer 5durch Zeitablauf,
    6. 6.Ziffer 6durch schriftliche Erklärung des Verwaltungspraktikanten,
    7. 7.Ziffer 7durch schriftliche Erklärung des Magistrats aus den in § 42 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5 oder 6 genannten Gründen oderdurch schriftliche Erklärung des Magistrats aus den in Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 4, 5 oder 6 genannten Gründen oder
    8. 8.Ziffer 8während der Probezeit (§ 2 Abs. 4 zweiter Satz) jederzeit durch Erklärung des Magistrats oder des Verwaltungspraktikanten.während der Probezeit (Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz) jederzeit durch Erklärung des Magistrats oder des Verwaltungspraktikanten.
  2. (2)Absatz 2Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 6 oder 7 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.Eine schriftliche Erklärung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, oder 7 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.
In Kraft seit 30.10.2014 bis 31.12.9999
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