(1) Das Verwaltungspraktikum endet
1. | durch Tod, | |||||||||
2. | durch einvernehmliche Auflösung (§ 44 Abs. 1), | |||||||||
3. | durch vorzeitige Auflösung (§ 45), | |||||||||
4. | durch gerichtliche Verurteilung (§ 46), | |||||||||
5. | durch Zeitablauf, | |||||||||
6. | durch schriftliche Erklärung des Verwaltungspraktikanten, | |||||||||
7. | durch schriftliche Erklärung des Magistrats aus den in § 42 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5 oder 6 genannten Gründen oder | |||||||||
8. | während der Probezeit (§ 2 Abs. 4 zweiter Satz) jederzeit durch Erklärung des Magistrats oder des Verwaltungspraktikanten. |
(2) Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 6 oder 7 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.
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