Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten kann auf Antrag aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2)Absatz 2Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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