Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist die notwendige Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen, wenn die dienstliche Tätigkeit
1.Ziffer einseine überdurchschnittliche Verschmutzung oder Abnützung der Bekleidung mit sich bringt,
2.Ziffer 2das Tragen einer Dienstbekleidung zum Schutz gegen Witterungseinflüsse erfordert,
3.Ziffer 3das Tragen einer Dienstbekleidung aus hygienischen Gründen erfordert,
4.Ziffer 4eine besondere Kenntlichmachung oder ein repräsentatives Äußeres erfordert.
(2)Absatz 2Die Mindesttragedauer ist unter Berücksichtigung der sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergebenden durchschnittlichen Abnützung der Dienstbekleidungsstücke festzusetzen.
(3)Absatz 3Die unentgeltliche Überlassung von Dienstbekleidungsstücken in das Eigentum des Vertragsbediensteten ist nur zulässig, wenn die Mindesttragedauer abgelaufen ist.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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