Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsBei einer Person, die seit 1. Juli 1979 ununterbrochen Vertragsbediensteter ist und die am 30. Juni 1979 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stand, auf das die Vertragsbedienstetenordnung (Abs. 2) anzuwenden war, gilt der Beginn dieses Dienstverhältnisses als Beginn des (bestehenden) Dienstverhältnisses im Sinn dieses Gesetzes. Dabei sind Hemmungen des Laufes der Dienstzeit so zu berücksichtigen, als hätte dieses Gesetz schon früher gegolten.Bei einer Person, die seit 1. Juli 1979 ununterbrochen Vertragsbediensteter ist und die am 30. Juni 1979 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stand, auf das die Vertragsbedienstetenordnung (Absatz 2,) anzuwenden war, gilt der Beginn dieses Dienstverhältnisses als Beginn des (bestehenden) Dienstverhältnisses im Sinn dieses Gesetzes. Dabei sind Hemmungen des Laufes der Dienstzeit so zu berücksichtigen, als hätte dieses Gesetz schon früher gegolten.
(2)Absatz 2Unter der Vertragsbedienstetenordnung im Sinn des Abs. 1 sind die vom Gemeinderat gemäß § 88 Abs. 1 lit. c der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, als "Vorschrift über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten der Stadt Wien" festgesetzten Richtlinien für Dienstverträge zu verstehen.Unter der Vertragsbedienstetenordnung im Sinn des Absatz eins, sind die vom Gemeinderat gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Litera c, der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, als "Vorschrift über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten der Stadt Wien" festgesetzten Richtlinien für Dienstverträge zu verstehen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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