(1) § 18 und § 56 Abs. 3 in der vor dem Inkrafttreten der 46. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung sowie in allen früheren Fassungen sowie §§ 14 und 115f der Dienstordnung 1994 in der vor dem Inkrafttreten der 38. Novelle zur Dienstordnung 1994 geltenden Fassung sowie in allen früheren Fassungen sind in laufenden und in künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Der durch die 46. Novelle zu diesem Gesetz entfallene § 62f sowie der durch die 38. Novelle zur Dienstordnung 1994 entfallene § 115l der Dienstordnung 1994 sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
(2) Bei einem Vertragsbediensteten, der auf Grund eines Sondervertrags bzw. einer sondervertraglichen Vereinbarung gemäß § 54 in eine von § 49m Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 erfasste Verwendungsgruppe eingestuft ist, ist der Überleitungsbetrag das volle Gehalt, das der Bemessung seines sondervertraglichen Gehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus in Verbindung mit § 49l der Besoldungsordnung 1994 ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der sondervertraglichen Entlohnung ab 1. August 2015 zugrunde zu legen.
(3) War im Fall des Abs. 2 für das sondervertragliche Gehalt ein von § 11 der Besoldungsordnung 1994 in Verbindung mit §§ 14 und 15 der Dienstordnung 1994, jeweils in einer vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung, abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und war vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung noch kein Vorrückungsstichtag nach § 11 in einer vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung festgesetzt und für die Entlohnung maßgebend, wird im Falle des Endens des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung und Verbleiben im Dienststand das Besoldungsdienstalter nach den Bestimmungen der §§ 14 und 15 der Dienstordnung 1994 wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses festgesetzt.
(4) War im Fall des Abs. 2 für das sondervertragliche Gehalt ein von § 11 der Besoldungsordnung 1994 in Verbindung mit §§ 14 und 15 der Dienstordnung 1994, jeweils in einer vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung, abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und bestand vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung eine Einstufung in eine Verwendungsgruppe, für die ein gemäß § 11 der Besoldungsordnung 1994 in einer vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgebend war, ist für die Ermittlung des für die Einstufung nach Enden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung maßgebenden Besoldungsdienstalters jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt vor Wirksamwerden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung ein Gehalt bezogen wurde, für das der Vorrückungsstichtag gemäß § 11 in einer vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung maßgebend war. Beim so ermittelten Besoldungsdienstalter sind die seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten zu berücksichtigen.
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