§ 62e VBO 1995

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

(1) Auf Freijahre innerhalb einer vor dem 1. März 2008 begonnenen Rahmenzeit ist § 30a Abs. 1 in der am 29. Februar 2008 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) § 46 in der Fassung vor der 27. Novelle zu diesem Gesetz ist bei Verurteilungen, die spätestens bis zum Tag der Kundmachung dieser Novelle rechtskräftig geworden sind, weiterhin anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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