(1) Auf Freijahre innerhalb einer vor dem 1. März 2008 begonnenen Rahmenzeit ist § 30a Abs. 1 in der am 29. Februar 2008 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) § 46 in der Fassung vor der 27. Novelle zu diesem Gesetz ist bei Verurteilungen, die spätestens bis zum Tag der Kundmachung dieser Novelle rechtskräftig geworden sind, weiterhin anzuwenden.
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