Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete, der eine zumindest sechsjährige Dienstzeit zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2Einem Vertragsbediensteten darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal gewährt werden. Freijahre, die in einem unmittelbar vorangegegangenen Dienstverhältnis als Beamter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen.
(3)Absatz 3Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit und muss mit einem Monatsersten, bei dem in § 51 genannten Vertragsbediensteten mit einem Schuljahr beginnen.Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit und muss mit einem Monatsersten, bei dem in Paragraph 51, genannten Vertragsbediensteten mit einem Schuljahr beginnen.
(4)Absatz 4Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres anzugeben ist, ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen.
(5)Absatz 5Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von neun Monaten nicht überschreiten. Das zu Beginn der Rahmenzeit bestehende Beschäftigungsausmaß darf während der Rahmenzeit nicht herabgesetzt werden. Dies gilt nicht für Teilzeitbeschäftigungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
(6)Absatz 6Der Vertragsbedienstete darf während des Freijahres keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für
1.Ziffer einskurzzeitige Dienstleistungen, um den Verlust einer zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung zu vermeiden,
2.Ziffer 2Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und
3.Ziffer 3eine Nebenbeschäftigung, in der Art und in dem Umfang, wie sie zulässigerweise unmittelbar vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist.
(7)Absatz 7Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wird durch eine (Eltern-)Karenz oder einen Karenzurlaub in der Dauer von jeweils nicht mehr als neun Monaten sowie eine Pflegefreistellung gemäß § 37a oder durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt.Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wird durch eine (Eltern-)Karenz oder einen Karenzurlaub in der Dauer von jeweils nicht mehr als neun Monaten sowie eine Pflegefreistellung gemäß Paragraph 37 a, oder durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt.
(8)Absatz 8Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch
1.Ziffer einsein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979,ein Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, des Mutterschutzgesetzes 1979,
2.Ziffer 2eine (Eltern-)Karenz in der Dauer von mehr als neun Monaten, und
3.Ziffer 3die Auflösung des Dienstverhältnisses.
Wird das Dienstverhältnis gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 beendet, wird die Rahmenzeit nach den für Beamte geltenden Bestimmungen fortgesetzt.Wird das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, beendet, wird die Rahmenzeit nach den für Beamte geltenden Bestimmungen fortgesetzt.
(9)Absatz 9Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) vereinbart werden.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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