§ 1 FSPV Staatsprüfungen

Forstliche Staatsprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2007 bis 31.12.9999

Die Staatsprüfungen für den leitenden Forstdienst (im Folgenden kurz Prüfung genannt) sind alljährlich mindestens einmal als

1.

Staatsprüfung für den höheren Forstdienst und

2.

Staatsprüfung für den Försterdienst

abzuhalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2007 bis 31.12.9999

Die Staatsprüfungen für den leitenden Forstdienst (im Folgenden kurz Prüfung genannt) sind alljährlich mindestens einmal als

1.

Staatsprüfung für den höheren Forstdienst und

2.

Staatsprüfung für den Försterdienst

abzuhalten.

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