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Legende:
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(2) Die nach Absseit 14.08.2015 weggefallen. 1 erforderlichen Prüfnachweise müssen sich auf Prüfungen stützen, die nach den Prüfmethoden gemäß Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG oder gleichwertigen Prüfmethoden durchgeführt worden sind. Anstelle einzelner Prüfnachweise kann auch wissenschaftliche Literatur mit Beschreibung der Prüfmethode und der Prüfergebnisse vorgelegt werden, wobei sichergestellt sein muß, daß der geprüfte Stoff mit dem gemeldeten Stoff identisch ist.
(3) Die Vorlage von Angaben und Unterlagen (Prüfnachweisen) betreffend die Art und Menge der Verunreinigungen (Abs. 1 Z 2 lit. e), den Verteilungskoeffizienten (Abs. 1 Z 2 lit. g), die Spektraldaten (Abs. 1 Z 2 lit. h), die subakute Toxizität (Abs. 1 Z 8 lit. b), die subchronische Toxizität (Abs. 1 Z 8 lit. c), die chronische Toxizität (Abs. 1 Z 8 lit. d) und die biotransformatorischen und toxikokinetischen Eigenschaften (Abs. 1 Z 8 lit. e) kann entfallen, wenn diese Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung nicht zumutbar ist. Die Nicht-Vorlage ist zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn hinsichtlich bestimmter Eigenschaften des gemeldeten Stoffes eine Prüfung auf Grund der Natur des Stoffes technisch nicht möglich ist.
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(2) Die nach Absseit 14.08.2015 weggefallen. 1 erforderlichen Prüfnachweise müssen sich auf Prüfungen stützen, die nach den Prüfmethoden gemäß Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG oder gleichwertigen Prüfmethoden durchgeführt worden sind. Anstelle einzelner Prüfnachweise kann auch wissenschaftliche Literatur mit Beschreibung der Prüfmethode und der Prüfergebnisse vorgelegt werden, wobei sichergestellt sein muß, daß der geprüfte Stoff mit dem gemeldeten Stoff identisch ist.
(3) Die Vorlage von Angaben und Unterlagen (Prüfnachweisen) betreffend die Art und Menge der Verunreinigungen (Abs. 1 Z 2 lit. e), den Verteilungskoeffizienten (Abs. 1 Z 2 lit. g), die Spektraldaten (Abs. 1 Z 2 lit. h), die subakute Toxizität (Abs. 1 Z 8 lit. b), die subchronische Toxizität (Abs. 1 Z 8 lit. c), die chronische Toxizität (Abs. 1 Z 8 lit. d) und die biotransformatorischen und toxikokinetischen Eigenschaften (Abs. 1 Z 8 lit. e) kann entfallen, wenn diese Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung nicht zumutbar ist. Die Nicht-Vorlage ist zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn hinsichtlich bestimmter Eigenschaften des gemeldeten Stoffes eine Prüfung auf Grund der Natur des Stoffes technisch nicht möglich ist.