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§ 5 DHIV seit 30.04.2017 weggefallen. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit und der Prüfung hat nur dann mit „bestanden'' zu erfolgen, wenn das Sachverständigenkollegium mit Stimmeneinhelligkeit zu diesem Kalkül gelangt. Das Sachverständigenkollegium hat dem Antragsteller/der Antragstellerin das Kalkül der Prüfung, das auf „bestanden'' oder „nicht bestanden'' lauten muß, mündlich zu verkünden. Lautet das Kalkül auf „nicht bestanden'', ist über Wunsch des Antragstellers/der Antragstellerin die einmalige Wiederholung der Prüfung frühestens nach drei Monaten zulässig. Das Sachverständigenkollegium hat den Antragsteller/die Antragstellerin darüber zu informieren und seinen Wunsch auf Wiederholung in der Niederschrift (§ 6) zu vermerken.
§ 5 DHIV seit 30.04.2017 weggefallen. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit und der Prüfung hat nur dann mit „bestanden'' zu erfolgen, wenn das Sachverständigenkollegium mit Stimmeneinhelligkeit zu diesem Kalkül gelangt. Das Sachverständigenkollegium hat dem Antragsteller/der Antragstellerin das Kalkül der Prüfung, das auf „bestanden'' oder „nicht bestanden'' lauten muß, mündlich zu verkünden. Lautet das Kalkül auf „nicht bestanden'', ist über Wunsch des Antragstellers/der Antragstellerin die einmalige Wiederholung der Prüfung frühestens nach drei Monaten zulässig. Das Sachverständigenkollegium hat den Antragsteller/die Antragstellerin darüber zu informieren und seinen Wunsch auf Wiederholung in der Niederschrift (§ 6) zu vermerken.