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§ 8 DHIV seit 30.04.2017 weggefallen. (1) Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat die Prüfungsgebühr vor der Ladung zur Prüfung (§ 7) nachweislich zu entrichten. Die Prüfungsgebühr ist ihm/ihr im Ausmaß von zwei Dritteln zu refundieren, falls er/sie von der Prüfung zurücktritt, es sei denn, der Rücktritt gelangt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft weniger als acht Tage vor dem Prüfungstag zur Kenntnis. Ein Rücktritt hat jedenfalls schriftlich zu erfolgen.
(2) Im Falle der Wiederholung der Prüfung ist die Gebühr wieder zu entrichten.
§ 8 DHIV seit 30.04.2017 weggefallen. (1) Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat die Prüfungsgebühr vor der Ladung zur Prüfung (§ 7) nachweislich zu entrichten. Die Prüfungsgebühr ist ihm/ihr im Ausmaß von zwei Dritteln zu refundieren, falls er/sie von der Prüfung zurücktritt, es sei denn, der Rücktritt gelangt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft weniger als acht Tage vor dem Prüfungstag zur Kenntnis. Ein Rücktritt hat jedenfalls schriftlich zu erfolgen.
(2) Im Falle der Wiederholung der Prüfung ist die Gebühr wieder zu entrichten.