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§ 1 DHIV seit 30.04.2017 weggefallen. Die schriftliche Arbeit (§ 16 Abs. 2 Z 3 des Ingenieurgesetzes 1990) muß geeignet sein, eingehende und umfassende Kenntnisse des Antragstellers/der Antragstellerin auf dem seinem/ihrem HLFL-Abschluß entsprechenden Fachgebiet und seine/ihre Fähigkeit, diese Kenntnisse technisch-praktisch anzuwenden, nachzuweisen. Die Wahl des Themas der schriftlichen Arbeit bleibt dem Antragsteller/der Antragstellerin überlassen. Sie kann auch für Zwecke außerhalb des Verfahrens um Verleihung der Bezeichnung „Diplom-HLFL-Ingenieur'' angefertigt worden sein. Die schriftliche Arbeit ist in 3-facher Ausfertigung dem Ansuchen beizuschließen.
§ 1 DHIV seit 30.04.2017 weggefallen. Die schriftliche Arbeit (§ 16 Abs. 2 Z 3 des Ingenieurgesetzes 1990) muß geeignet sein, eingehende und umfassende Kenntnisse des Antragstellers/der Antragstellerin auf dem seinem/ihrem HLFL-Abschluß entsprechenden Fachgebiet und seine/ihre Fähigkeit, diese Kenntnisse technisch-praktisch anzuwenden, nachzuweisen. Die Wahl des Themas der schriftlichen Arbeit bleibt dem Antragsteller/der Antragstellerin überlassen. Sie kann auch für Zwecke außerhalb des Verfahrens um Verleihung der Bezeichnung „Diplom-HLFL-Ingenieur'' angefertigt worden sein. Die schriftliche Arbeit ist in 3-facher Ausfertigung dem Ansuchen beizuschließen.