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DMF-haltige Produkte sind gefährliche Produkte im Sinne des § 4 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. DMF-haltige Produkte sind gefährliche Produkte im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, des Produktsicherheitsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2005,, und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
DMF-haltige Produkte sind gefährliche Produkte im Sinne des § 4 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. DMF-haltige Produkte sind gefährliche Produkte im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, des Produktsicherheitsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2005,, und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.