§ 8 DiHIV (weggefallen)

Diplom-HTL-Ingenieur-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Antragsteller hat die Prüfungsgebühr vor der Ladung zur Prüfung (§ 7) nachweislich zu entrichten. Die Prüfungsgebühr ist ihm im Ausmaß von zwei Dritteln zu refundieren, falls er von der Prüfung zurücktritt, es sei denn, der Rücktritt gelangt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten weniger als acht Tage vor dem Prüfungstag zur Kenntnis.Der Antragsteller hat die Prüfungsgebühr vor der Ladung zur Prüfung (Paragraph 7,) nachweislich zu entrichten. Die Prüfungsgebühr ist ihm im Ausmaß von zwei Dritteln zu refundieren, falls er von der Prüfung zurücktritt, es sei denn, der Rücktritt gelangt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten weniger als acht Tage vor dem Prüfungstag zur Kenntnis.
  2. (2)Absatz 2Im Falle der Wiederholung der Prüfung ist die Gebühr wieder zu entrichten.
§ 8 DiHIV seit 30.04.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 29.09.1994 bis 30.04.2017
  1. (1)Absatz einsDer Antragsteller hat die Prüfungsgebühr vor der Ladung zur Prüfung (§ 7) nachweislich zu entrichten. Die Prüfungsgebühr ist ihm im Ausmaß von zwei Dritteln zu refundieren, falls er von der Prüfung zurücktritt, es sei denn, der Rücktritt gelangt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten weniger als acht Tage vor dem Prüfungstag zur Kenntnis.Der Antragsteller hat die Prüfungsgebühr vor der Ladung zur Prüfung (Paragraph 7,) nachweislich zu entrichten. Die Prüfungsgebühr ist ihm im Ausmaß von zwei Dritteln zu refundieren, falls er von der Prüfung zurücktritt, es sei denn, der Rücktritt gelangt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten weniger als acht Tage vor dem Prüfungstag zur Kenntnis.
  2. (2)Absatz 2Im Falle der Wiederholung der Prüfung ist die Gebühr wieder zu entrichten.
§ 8 DiHIV seit 30.04.2017 weggefallen.

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