§ 3 FSPV Prüfungskommissionen

Forstliche Staatsprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst und eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst einzurichten. Vorsitzender der Staatsprüfungskommissionen ist jeweils der Leiter der Forstsektion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der von ihm namhaft gemachte Stellvertreter.
  2. (2)Absatz 2Für die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst sind auf die Dauer von fünf Jahren mindestens acht Forstwirte und vier rechtskundige Personen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Prüfungskommissäre zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Für die Staatsprüfung für den Försterdienst sind auf die Dauer von fünf Jahren mindestens sechs Forstwirte, sechs Förster und vier rechtskundige Personen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Prüfungskommissäre zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfungskommissäre gemäß Abs. 2 und 3 müssen über die für die Ausübung dieser Funktion entsprechend erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten verfügen.Die Prüfungskommissäre gemäß Absatz 2 und 3 müssen über die für die Ausübung dieser Funktion entsprechend erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten verfügen.
  5. (5)Absatz 5Bei Prüfungskommissären, auf die das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 oder ein Dienstrechtsgesetz der Länder anzuwenden ist, ruht diese Funktion vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, Außerdienststellung oder Karenzierung.
  6. (6)Absatz 6Die Funktionsperiode der Prüfungskommissäre gemäß Abs. 2 oder 3 endet durchDie Funktionsperiode der Prüfungskommissäre gemäß Absatz 2, oder 3 endet durch
    1. 1.Ziffer einsZeitablauf,
    2. 2.Ziffer 2Tod oder
    3. 3.Ziffer 3Abberufung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
      1. a)Litera aauf Wunsch des Mitglieds,
      2. b)Litera bbei grober Pflichtverletzung oder
      3. c)Litera cbei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst und eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst einzurichten. Vorsitzender der Staatsprüfungskommissionen ist jeweils der Leiter der Forstsektion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der von ihm namhaft gemachte Stellvertreter.
  2. (2)Absatz 2Für die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst sind auf die Dauer von fünf Jahren mindestens acht Forstwirte und vier rechtskundige Personen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Prüfungskommissäre zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Für die Staatsprüfung für den Försterdienst sind auf die Dauer von fünf Jahren mindestens sechs Forstwirte, sechs Förster und vier rechtskundige Personen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Prüfungskommissäre zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfungskommissäre gemäß Abs. 2 und 3 müssen über die für die Ausübung dieser Funktion entsprechend erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten verfügen.Die Prüfungskommissäre gemäß Absatz 2 und 3 müssen über die für die Ausübung dieser Funktion entsprechend erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten verfügen.
  5. (5)Absatz 5Bei Prüfungskommissären, auf die das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 oder ein Dienstrechtsgesetz der Länder anzuwenden ist, ruht diese Funktion vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, Außerdienststellung oder Karenzierung.
  6. (6)Absatz 6Die Funktionsperiode der Prüfungskommissäre gemäß Abs. 2 oder 3 endet durchDie Funktionsperiode der Prüfungskommissäre gemäß Absatz 2, oder 3 endet durch
    1. 1.Ziffer einsZeitablauf,
    2. 2.Ziffer 2Tod oder
    3. 3.Ziffer 3Abberufung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
      1. a)Litera aauf Wunsch des Mitglieds,
      2. b)Litera bbei grober Pflichtverletzung oder
      3. c)Litera cbei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes.

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