§ 3 GL-V (weggefallen)

Gewerbelegitimationen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Legitimation muß nach dem
    1. 1.Ziffer einsin der Anlage 1 für Legitimationen gemäß § 1 Z 1,in der Anlage 1 für Legitimationen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins,,
    2. 2.Ziffer 2in der Anlage 2 für Legitimationen gemäß § 1 Z 2,in der Anlage 2 für Legitimationen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2,,
    3. 3.Ziffer 3in der Anlage 3 für Legitimationen gemäß § 1 Z 3,in der Anlage 3 für Legitimationen gemäß Paragraph eins, Ziffer 3,,
    festgelegten Muster ausgestellt sein.
  2. (2)Absatz 2Die Legitimation muß mit einem Lichtbild (Paßbild im Hochformat) versehen sein, das die abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen läßt, für die die Legitimation ausgestellt worden ist (Inhaber der Legitimation); dieses und ein weiteres gleiches Lichtbild sind vom Antragsteller beizubringen. Das auf der Legitimation angebrachte Lichtbild muß von der Behörde in einer seine Auswechslung verhindernden Weise überstempelt sein.
  3. (3)Absatz 3Die Legitimation muß von ihrem Inhaber unterschrieben sein.
§ 3 GL-V seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.08.1974 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Legitimation muß nach dem
    1. 1.Ziffer einsin der Anlage 1 für Legitimationen gemäß § 1 Z 1,in der Anlage 1 für Legitimationen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins,,
    2. 2.Ziffer 2in der Anlage 2 für Legitimationen gemäß § 1 Z 2,in der Anlage 2 für Legitimationen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2,,
    3. 3.Ziffer 3in der Anlage 3 für Legitimationen gemäß § 1 Z 3,in der Anlage 3 für Legitimationen gemäß Paragraph eins, Ziffer 3,,
    festgelegten Muster ausgestellt sein.
  2. (2)Absatz 2Die Legitimation muß mit einem Lichtbild (Paßbild im Hochformat) versehen sein, das die abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen läßt, für die die Legitimation ausgestellt worden ist (Inhaber der Legitimation); dieses und ein weiteres gleiches Lichtbild sind vom Antragsteller beizubringen. Das auf der Legitimation angebrachte Lichtbild muß von der Behörde in einer seine Auswechslung verhindernden Weise überstempelt sein.
  3. (3)Absatz 3Die Legitimation muß von ihrem Inhaber unterschrieben sein.
§ 3 GL-V seit 31.12.2024 weggefallen.

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