§ 3 GMV (weggefallen)

Giftliste-Meldeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der in Österreich gemäß §§ 5 ff ChemG 1996 angemeldet wurde, ist eine Meldung gemäß § 1 nicht erforderlich.Für einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der in Österreich gemäß Paragraphen 5, ff ChemG 1996 angemeldet wurde, ist eine Meldung gemäß Paragraph eins, nicht erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Für einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates angemeldet wurde aber noch nicht in der Giftliste enthalten ist, sind nur die Angaben und Unterlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 lit. a bis f und 3 bis 6 sowie der Nachweis der Anmeldung in einem anderen EWR-Staat vorzulegen.Für einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates angemeldet wurde aber noch nicht in der Giftliste enthalten ist, sind nur die Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 Litera a bis f und 3 bis 6 sowie der Nachweis der Anmeldung in einem anderen EWR-Staat vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Für einen Stoff, der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG bereits eingestuft ist, ist eine Meldung gemäß § 1 nicht erforderlich. Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG als sehr giftig oder giftig eingestuft sind, werden vom Bundeskanzleramt von Amts wegen in die Giftliste aufgenommen.Für einen Stoff, der in Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG bereits eingestuft ist, ist eine Meldung gemäß Paragraph eins, nicht erforderlich. Stoffe, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG als sehr giftig oder giftig eingestuft sind, werden vom Bundeskanzleramt von Amts wegen in die Giftliste aufgenommen.
  4. (4)Absatz 4Für einen Stoff, der in einer Menge von insgesamt weniger als 10 kg jährlich in Verkehr gesetzt wird, sind nur Angaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a bis f, lit. g (nur Angabe des Schmelzpunktes und des Siedepunktes), Z 3 (Angaben der vorgesehenen Kennzeichnung gemäß § 24 ChemG 1996) und Z 5 (diese Angaben nur soweit bekannt) vorzulegen.Für einen Stoff, der in einer Menge von insgesamt weniger als 10 kg jährlich in Verkehr gesetzt wird, sind nur Angaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a bis f, Litera g, (nur Angabe des Schmelzpunktes und des Siedepunktes), Ziffer 3, (Angaben der vorgesehenen Kennzeichnung gemäß Paragraph 24, ChemG 1996) und Ziffer 5, (diese Angaben nur soweit bekannt) vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Erreicht die gemäß Abs. 4 vom Meldepflichtigen in einem Kalenderjahr im Bundesgebiet in Verkehr gesetzte Menge 10 kg, so sind spätestens zu diesem Zeitpunkt vom Meldepflichtigen die für die Meldung des Stoffes gemäß § 2 Abs. 1 erforderlichen zusätzlichen Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) dem Bundeskanzler schriftlich zu übermitteln.Erreicht die gemäß Absatz 4, vom Meldepflichtigen in einem Kalenderjahr im Bundesgebiet in Verkehr gesetzte Menge 10 kg, so sind spätestens zu diesem Zeitpunkt vom Meldepflichtigen die für die Meldung des Stoffes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erforderlichen zusätzlichen Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) dem Bundeskanzler schriftlich zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Stoffe, die auf Grund von Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 4 in die Giftliste aufzunehmen sind, werden in der Giftliste gesondert geführt.Stoffe, die auf Grund von Angaben und Unterlagen gemäß Absatz 4, in die Giftliste aufzunehmen sind, werden in der Giftliste gesondert geführt.
  7. (7)Absatz 7Für einen Stoff, der als Bestandteil einer gefährlichen Zubereitung mit einem Konzentrationsanteil von weniger als 0,1 Gewichtsprozent, bei gasförmigen Stoffen weniger als 0,02 Volumsprozent, im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt wird, ist eine Meldung gemäß § 1 nicht erforderlich.Für einen Stoff, der als Bestandteil einer gefährlichen Zubereitung mit einem Konzentrationsanteil von weniger als 0,1 Gewichtsprozent, bei gasförmigen Stoffen weniger als 0,02 Volumsprozent, im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt wird, ist eine Meldung gemäß Paragraph eins, nicht erforderlich.
  8. (8)Absatz 8Für einen Stoff, der als Bestandteil einer nicht als gefährlich eingestuften Zubereitung in Verkehr gesetzt wird, ist eine Meldung gemäß § 1 nur erforderlich, soweit der Stoff dem Meldepflichtigen bekannt ist oder auf Grund seiner Sorgfalts-, Informations- und Nachforschungspflicht (§§ 19, 21 und 27 ChemG 1996) bekannt sein müßte.Für einen Stoff, der als Bestandteil einer nicht als gefährlich eingestuften Zubereitung in Verkehr gesetzt wird, ist eine Meldung gemäß Paragraph eins, nur erforderlich, soweit der Stoff dem Meldepflichtigen bekannt ist oder auf Grund seiner Sorgfalts-, Informations- und Nachforschungspflicht (Paragraphen 19,, 21 und 27 ChemG 1996) bekannt sein müßte.
§ 3 GMV (weggefallen) seit 14.08.2015 weggefallen.

Stand vor dem 13.08.2015

In Kraft vom 28.04.1999 bis 13.08.2015
  1. (1)Absatz einsFür einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der in Österreich gemäß §§ 5 ff ChemG 1996 angemeldet wurde, ist eine Meldung gemäß § 1 nicht erforderlich.Für einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der in Österreich gemäß Paragraphen 5, ff ChemG 1996 angemeldet wurde, ist eine Meldung gemäß Paragraph eins, nicht erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Für einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates angemeldet wurde aber noch nicht in der Giftliste enthalten ist, sind nur die Angaben und Unterlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 lit. a bis f und 3 bis 6 sowie der Nachweis der Anmeldung in einem anderen EWR-Staat vorzulegen.Für einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates angemeldet wurde aber noch nicht in der Giftliste enthalten ist, sind nur die Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 Litera a bis f und 3 bis 6 sowie der Nachweis der Anmeldung in einem anderen EWR-Staat vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Für einen Stoff, der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG bereits eingestuft ist, ist eine Meldung gemäß § 1 nicht erforderlich. Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG als sehr giftig oder giftig eingestuft sind, werden vom Bundeskanzleramt von Amts wegen in die Giftliste aufgenommen.Für einen Stoff, der in Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG bereits eingestuft ist, ist eine Meldung gemäß Paragraph eins, nicht erforderlich. Stoffe, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG als sehr giftig oder giftig eingestuft sind, werden vom Bundeskanzleramt von Amts wegen in die Giftliste aufgenommen.
  4. (4)Absatz 4Für einen Stoff, der in einer Menge von insgesamt weniger als 10 kg jährlich in Verkehr gesetzt wird, sind nur Angaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a bis f, lit. g (nur Angabe des Schmelzpunktes und des Siedepunktes), Z 3 (Angaben der vorgesehenen Kennzeichnung gemäß § 24 ChemG 1996) und Z 5 (diese Angaben nur soweit bekannt) vorzulegen.Für einen Stoff, der in einer Menge von insgesamt weniger als 10 kg jährlich in Verkehr gesetzt wird, sind nur Angaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a bis f, Litera g, (nur Angabe des Schmelzpunktes und des Siedepunktes), Ziffer 3, (Angaben der vorgesehenen Kennzeichnung gemäß Paragraph 24, ChemG 1996) und Ziffer 5, (diese Angaben nur soweit bekannt) vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Erreicht die gemäß Abs. 4 vom Meldepflichtigen in einem Kalenderjahr im Bundesgebiet in Verkehr gesetzte Menge 10 kg, so sind spätestens zu diesem Zeitpunkt vom Meldepflichtigen die für die Meldung des Stoffes gemäß § 2 Abs. 1 erforderlichen zusätzlichen Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) dem Bundeskanzler schriftlich zu übermitteln.Erreicht die gemäß Absatz 4, vom Meldepflichtigen in einem Kalenderjahr im Bundesgebiet in Verkehr gesetzte Menge 10 kg, so sind spätestens zu diesem Zeitpunkt vom Meldepflichtigen die für die Meldung des Stoffes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erforderlichen zusätzlichen Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) dem Bundeskanzler schriftlich zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Stoffe, die auf Grund von Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 4 in die Giftliste aufzunehmen sind, werden in der Giftliste gesondert geführt.Stoffe, die auf Grund von Angaben und Unterlagen gemäß Absatz 4, in die Giftliste aufzunehmen sind, werden in der Giftliste gesondert geführt.
  7. (7)Absatz 7Für einen Stoff, der als Bestandteil einer gefährlichen Zubereitung mit einem Konzentrationsanteil von weniger als 0,1 Gewichtsprozent, bei gasförmigen Stoffen weniger als 0,02 Volumsprozent, im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt wird, ist eine Meldung gemäß § 1 nicht erforderlich.Für einen Stoff, der als Bestandteil einer gefährlichen Zubereitung mit einem Konzentrationsanteil von weniger als 0,1 Gewichtsprozent, bei gasförmigen Stoffen weniger als 0,02 Volumsprozent, im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt wird, ist eine Meldung gemäß Paragraph eins, nicht erforderlich.
  8. (8)Absatz 8Für einen Stoff, der als Bestandteil einer nicht als gefährlich eingestuften Zubereitung in Verkehr gesetzt wird, ist eine Meldung gemäß § 1 nur erforderlich, soweit der Stoff dem Meldepflichtigen bekannt ist oder auf Grund seiner Sorgfalts-, Informations- und Nachforschungspflicht (§§ 19, 21 und 27 ChemG 1996) bekannt sein müßte.Für einen Stoff, der als Bestandteil einer nicht als gefährlich eingestuften Zubereitung in Verkehr gesetzt wird, ist eine Meldung gemäß Paragraph eins, nur erforderlich, soweit der Stoff dem Meldepflichtigen bekannt ist oder auf Grund seiner Sorgfalts-, Informations- und Nachforschungspflicht (Paragraphen 19,, 21 und 27 ChemG 1996) bekannt sein müßte.
§ 3 GMV (weggefallen) seit 14.08.2015 weggefallen.

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