Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Für einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates angemeldet wurde aber noch nicht in der Giftliste enthalten ist, sind nur die Angaben und Unterlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 lit. a bis f und 3 bis 6 sowie der Nachweis der Anmeldung in einem anderen EWR-Staat vorzulegen.
(3) Für einen Stoff, der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG bereits eingestuft ist, ist eine Meldung gemäß § 1 nicht erforderlich. Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG als sehr giftig oder giftig eingestuft sind, werden vom Bundeskanzleramt von Amts wegen in die Giftliste aufgenommen.
(4) Für einen Stoff, der in einer Menge von insgesamt weniger als 10 kg jährlich in Verkehr gesetzt wird, sind nur Angaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a bis f, lit. g (nur Angabe des Schmelzpunktes und des Siedepunktes), Z 3 (Angaben der vorgesehenen Kennzeichnung gemäß § 24 ChemG 1996) und Z 5 (diese Angaben nur soweit bekannt) vorzulegen.
(5) Erreicht die gemäß Abs. 4 vom Meldepflichtigen in einem Kalenderjahr im Bundesgebiet in Verkehr gesetzte Menge 10 kg, so sind spätestens zu diesem Zeitpunkt vom Meldepflichtigen die für die Meldung des Stoffes gemäß § 2 Abs. 1 erforderlichen zusätzlichen Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) dem Bundeskanzler schriftlich zu übermitteln.
(6) Stoffe, die auf Grund von Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 4 in die Giftliste aufzunehmen sind, werden in der Giftliste gesondert geführt.
(7) Für einen Stoff, der als Bestandteil einer gefährlichen Zubereitung mit einem Konzentrationsanteil von weniger als 0,1 Gewichtsprozent, bei gasförmigen Stoffen weniger als 0,02 Volumsprozent, im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt wird, ist eine Meldung gemäß § 1 nicht erforderlich.
(8) Für einen Stoff, der als Bestandteil einer nicht als gefährlich eingestuften Zubereitung in Verkehr gesetzt wird, ist eine Meldung gemäß § 1 nur erforderlich, soweit der Stoff dem Meldepflichtigen bekannt ist oder auf Grund seiner Sorgfalts-, Informations- und Nachforschungspflicht (§§ 19, 21 und 27 ChemG 1996) bekannt sein müßte.
(2) Für einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates angemeldet wurde aber noch nicht in der Giftliste enthalten ist, sind nur die Angaben und Unterlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 lit. a bis f und 3 bis 6 sowie der Nachweis der Anmeldung in einem anderen EWR-Staat vorzulegen.
(3) Für einen Stoff, der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG bereits eingestuft ist, ist eine Meldung gemäß § 1 nicht erforderlich. Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG als sehr giftig oder giftig eingestuft sind, werden vom Bundeskanzleramt von Amts wegen in die Giftliste aufgenommen.
(4) Für einen Stoff, der in einer Menge von insgesamt weniger als 10 kg jährlich in Verkehr gesetzt wird, sind nur Angaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a bis f, lit. g (nur Angabe des Schmelzpunktes und des Siedepunktes), Z 3 (Angaben der vorgesehenen Kennzeichnung gemäß § 24 ChemG 1996) und Z 5 (diese Angaben nur soweit bekannt) vorzulegen.
(5) Erreicht die gemäß Abs. 4 vom Meldepflichtigen in einem Kalenderjahr im Bundesgebiet in Verkehr gesetzte Menge 10 kg, so sind spätestens zu diesem Zeitpunkt vom Meldepflichtigen die für die Meldung des Stoffes gemäß § 2 Abs. 1 erforderlichen zusätzlichen Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) dem Bundeskanzler schriftlich zu übermitteln.
(6) Stoffe, die auf Grund von Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 4 in die Giftliste aufzunehmen sind, werden in der Giftliste gesondert geführt.
(7) Für einen Stoff, der als Bestandteil einer gefährlichen Zubereitung mit einem Konzentrationsanteil von weniger als 0,1 Gewichtsprozent, bei gasförmigen Stoffen weniger als 0,02 Volumsprozent, im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt wird, ist eine Meldung gemäß § 1 nicht erforderlich.
(8) Für einen Stoff, der als Bestandteil einer nicht als gefährlich eingestuften Zubereitung in Verkehr gesetzt wird, ist eine Meldung gemäß § 1 nur erforderlich, soweit der Stoff dem Meldepflichtigen bekannt ist oder auf Grund seiner Sorgfalts-, Informations- und Nachforschungspflicht (§§ 19, 21 und 27 ChemG 1996) bekannt sein müßte.