§ 1 DVV 1981 (weggefallen)

Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph eins,§ 1 DVV 1981 (1weggefallen) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im Paragraph 2, genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:

  1. 1.Ziffer einsKündigung des provisorischen Dienstverhältnisses und Kündigung des Dienstverhältnisses von Militärpersonen auf Zeit,
  2. 2.Ziffer 2Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung,
  3. 3.Ziffer 3Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischenDienstverhältnisses,
  4. 4.Ziffer 4Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand bei
    1. a)Litera aBeamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,Beamten der Dienstklasse römisch VII und niedrigerer Dienstklassen,
    2. b)Litera bBeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes mit Ausnahme der Funktionsgruppen 4 bis 9 in den Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1, der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Verwendungsgruppe E 1 und der Funktionsgruppe 9 in der Verwendungsgruppe M BO 2 und
    3. c)Litera cLehrern und Schulaufsichtsbeamten.
  5. 5.Ziffer 5Feststellung der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei
    1. a)Litera aBeamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,Beamten der Dienstklasse römisch VII und niedrigerer Dienstklassen,
    2. b)Litera bBeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes mit Ausnahme der Funktionsgruppen 4 bis 9 in den Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1, der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Verwendungsgruppe E 1 und der Funktionsgruppe 9 in der Verwendungsgruppe M BO 2 und
    3. c)Litera cLehrern und Schulaufsichtsbeamten.
  6. 5a.Ziffer 5 aFeststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit,
  7. 6.Ziffer 6Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Außerdienststellung,
  8. 7.Ziffer 7Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung, der Entlassung und des Amtsverlustes,
  9. 8.Ziffer 8Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde,
  10. 9.Ziffer 9Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist,
  11. 10.Ziffer 10Entbindung von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,
  12. 10a.Ziffer 10 aFeststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Teilzeitbeschäftigung und der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (bei Lehrern der Lehrverpflichtung),
  13. 11.Ziffer 11Feststellung der Unzulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes,
  14. 12.Ziffer 12Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung,
  15. 13.Ziffer 13Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zuraußergerichtlichen Abgabe eines Sachverständigengutachtens,
  16. 14.Ziffer 14Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes,
  17. 15.Ziffer 15Feststellung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung,
  18. 16.Ziffer 16Feststellung des Ausmaßes und des Verfalls des Erholungsurlaubes sowie Bewilligung des Verbrauches des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes,
  19. 17.Ziffer 17Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 33 lit. b oder § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Ziffer 33, Litera b, oder Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, anzuwenden ist,
  20. 18.Ziffer 18Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 18a, 30 oder 33 lit. c oder h anzuwenden ist,Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Ziffer 18 a,, 30 oder 33 Litera c, oder h anzuwenden ist,
  21. 18a.Ziffer 18 aFeststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder, die kraft Gesetzes eintreten, wenn nicht Z 30 anzuwenden ist,Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder, die kraft Gesetzes eintreten, wenn nicht Ziffer 30, anzuwenden ist,
  22. 19.Ziffer 19Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung, wenn nicht § 3 Abs. 4 anzuwenden ist.Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung, wenn nicht Paragraph 3, Absatz 4, anzuwenden ist.
  23. 19a.Ziffer 19 aFeststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten
    1. a)Litera ader Gewährung der erforderlichen freien Zeit,
    2. b)Litera bder Dienstfreistellung für Gemeindemandatare und
    3. c)Litera cder Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare,
  24. 20.Ziffer 20Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,
  25. 21.Ziffer 21Feststellung des Arbeitserfolges,
  26. 22.Ziffer 22Feststellungen und Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten,
  27. 23.Ziffer 23Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (ausgenommen auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Exekutivdienstes oder Militärischen Dienstes), der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,
  28. 23a.Ziffer 23 aAnrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsphase,
  29. 24.Ziffer 24Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis),
  30. 25.Ziffer 25Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen,
  31. 26.Ziffer 26Feststellung des Vorrückungsstichtages,
  32. 27.Ziffer 27Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrechtempfangener Leistungen und Stundung der Rückzahlung,
  33. 28.Ziffer 28Feststellung des Pensionsbeitrages,
  34. 29.Ziffer 29Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Ruhegenußvordienstzeiten und der im Ruhestand verbrachten Zeiten,
  35. 30.Ziffer 30Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes, des Karenzurlaubsgeldes, des Zuschusses zum Karenzurlaubsgeld und des Sonderkarenzurlaubsgeldes,
  36. 31.Ziffer 31Feststellungen in Angelegenheiten der Nebengebührenzulagen und ihrer Ermittlung,
  37. 32.Ziffer 32Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten,
  38. 32a.Ziffer 32 aZustimmung und Verweigerung der Zustimmung zu Anträgen auf Zulassung zu einem Fortbildungs- oder Führungskräftelehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes,
  39. 33.Ziffer 33bei Lehrern:
    1. a)Litera aGenehmigung zur Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Anstalt und zur Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier,
    2. b)Litera bEntscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, anzuwenden ist,
    3. c)Litera cEntscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht Z 18a oder 30 anzuwenden ist,Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht Ziffer 18 a, oder 30 anzuwenden ist,
    4. d)Litera dGewährung von Lehrpflichtermäßigungen aus gesundheitlichen Gründen,
    5. e)Litera eErlassung von Bescheiden betreffend die Lehrverpflichtung im Unterrichtsgegenstand "Aktuelle Fachgebiete",
    6. f)Litera fFeststellung und Verfügung der Versetzung in den Ruhestand, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht,
    7. g)Litera gEntscheidung über Anträge auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht,
    8. h)Litera hEntscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht und sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrere aufeinanderfolgende Schuljahre bezieht,
  40. 34.Ziffer 34im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur: Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben zur Betreuung
    1. a)Litera aeines eigenen Kindes,
    2. b)Litera beines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. c)Litera ceines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
    bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes.
  1. (2)Absatz 2Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.Die Regelung des Absatz eins, gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.
seit 01.01.2003 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 13.10.2000 bis 31.12.2002
Paragraph eins,§ 1 DVV 1981 (1weggefallen) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im Paragraph 2, genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:

  1. 1.Ziffer einsKündigung des provisorischen Dienstverhältnisses und Kündigung des Dienstverhältnisses von Militärpersonen auf Zeit,
  2. 2.Ziffer 2Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung,
  3. 3.Ziffer 3Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischenDienstverhältnisses,
  4. 4.Ziffer 4Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand bei
    1. a)Litera aBeamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,Beamten der Dienstklasse römisch VII und niedrigerer Dienstklassen,
    2. b)Litera bBeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes mit Ausnahme der Funktionsgruppen 4 bis 9 in den Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1, der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Verwendungsgruppe E 1 und der Funktionsgruppe 9 in der Verwendungsgruppe M BO 2 und
    3. c)Litera cLehrern und Schulaufsichtsbeamten.
  5. 5.Ziffer 5Feststellung der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei
    1. a)Litera aBeamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,Beamten der Dienstklasse römisch VII und niedrigerer Dienstklassen,
    2. b)Litera bBeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes mit Ausnahme der Funktionsgruppen 4 bis 9 in den Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1, der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Verwendungsgruppe E 1 und der Funktionsgruppe 9 in der Verwendungsgruppe M BO 2 und
    3. c)Litera cLehrern und Schulaufsichtsbeamten.
  6. 5a.Ziffer 5 aFeststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit,
  7. 6.Ziffer 6Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Außerdienststellung,
  8. 7.Ziffer 7Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung, der Entlassung und des Amtsverlustes,
  9. 8.Ziffer 8Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde,
  10. 9.Ziffer 9Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist,
  11. 10.Ziffer 10Entbindung von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,
  12. 10a.Ziffer 10 aFeststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Teilzeitbeschäftigung und der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (bei Lehrern der Lehrverpflichtung),
  13. 11.Ziffer 11Feststellung der Unzulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes,
  14. 12.Ziffer 12Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung,
  15. 13.Ziffer 13Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zuraußergerichtlichen Abgabe eines Sachverständigengutachtens,
  16. 14.Ziffer 14Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes,
  17. 15.Ziffer 15Feststellung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung,
  18. 16.Ziffer 16Feststellung des Ausmaßes und des Verfalls des Erholungsurlaubes sowie Bewilligung des Verbrauches des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes,
  19. 17.Ziffer 17Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 33 lit. b oder § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Ziffer 33, Litera b, oder Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, anzuwenden ist,
  20. 18.Ziffer 18Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 18a, 30 oder 33 lit. c oder h anzuwenden ist,Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Ziffer 18 a,, 30 oder 33 Litera c, oder h anzuwenden ist,
  21. 18a.Ziffer 18 aFeststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder, die kraft Gesetzes eintreten, wenn nicht Z 30 anzuwenden ist,Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder, die kraft Gesetzes eintreten, wenn nicht Ziffer 30, anzuwenden ist,
  22. 19.Ziffer 19Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung, wenn nicht § 3 Abs. 4 anzuwenden ist.Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung, wenn nicht Paragraph 3, Absatz 4, anzuwenden ist.
  23. 19a.Ziffer 19 aFeststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten
    1. a)Litera ader Gewährung der erforderlichen freien Zeit,
    2. b)Litera bder Dienstfreistellung für Gemeindemandatare und
    3. c)Litera cder Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare,
  24. 20.Ziffer 20Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,
  25. 21.Ziffer 21Feststellung des Arbeitserfolges,
  26. 22.Ziffer 22Feststellungen und Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten,
  27. 23.Ziffer 23Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (ausgenommen auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Exekutivdienstes oder Militärischen Dienstes), der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,
  28. 23a.Ziffer 23 aAnrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsphase,
  29. 24.Ziffer 24Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis),
  30. 25.Ziffer 25Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen,
  31. 26.Ziffer 26Feststellung des Vorrückungsstichtages,
  32. 27.Ziffer 27Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrechtempfangener Leistungen und Stundung der Rückzahlung,
  33. 28.Ziffer 28Feststellung des Pensionsbeitrages,
  34. 29.Ziffer 29Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Ruhegenußvordienstzeiten und der im Ruhestand verbrachten Zeiten,
  35. 30.Ziffer 30Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes, des Karenzurlaubsgeldes, des Zuschusses zum Karenzurlaubsgeld und des Sonderkarenzurlaubsgeldes,
  36. 31.Ziffer 31Feststellungen in Angelegenheiten der Nebengebührenzulagen und ihrer Ermittlung,
  37. 32.Ziffer 32Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten,
  38. 32a.Ziffer 32 aZustimmung und Verweigerung der Zustimmung zu Anträgen auf Zulassung zu einem Fortbildungs- oder Führungskräftelehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes,
  39. 33.Ziffer 33bei Lehrern:
    1. a)Litera aGenehmigung zur Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Anstalt und zur Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier,
    2. b)Litera bEntscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, anzuwenden ist,
    3. c)Litera cEntscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht Z 18a oder 30 anzuwenden ist,Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht Ziffer 18 a, oder 30 anzuwenden ist,
    4. d)Litera dGewährung von Lehrpflichtermäßigungen aus gesundheitlichen Gründen,
    5. e)Litera eErlassung von Bescheiden betreffend die Lehrverpflichtung im Unterrichtsgegenstand "Aktuelle Fachgebiete",
    6. f)Litera fFeststellung und Verfügung der Versetzung in den Ruhestand, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht,
    7. g)Litera gEntscheidung über Anträge auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht,
    8. h)Litera hEntscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht und sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrere aufeinanderfolgende Schuljahre bezieht,
  40. 34.Ziffer 34im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur: Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben zur Betreuung
    1. a)Litera aeines eigenen Kindes,
    2. b)Litera beines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. c)Litera ceines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
    bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes.
  1. (2)Absatz 2Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.Die Regelung des Absatz eins, gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.
seit 01.01.2003 weggefallen.

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