Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 5 DiHIV seit 30.04.2017 weggefallen. Das Sachverständigenkollegium hat dem Antragsteller das Kalkül der Prüfung, das auf „bestanden'' oder „nicht bestanden'' lauten muß, mündlich zu verkünden. Lautet das Kalkül auf „nicht bestanden'' ist über Wunsch des Antragstellers die einmalige Wiederholung der Prüfung frühestens nach drei Monaten zulässig. Das Sachverständigenkollegium hat den Antragsteller darüber zu informieren und seinen Wunsch auf Wiederholung in der Niederschrift (§ 6) zu vermerken.
§ 5 DiHIV seit 30.04.2017 weggefallen. Das Sachverständigenkollegium hat dem Antragsteller das Kalkül der Prüfung, das auf „bestanden'' oder „nicht bestanden'' lauten muß, mündlich zu verkünden. Lautet das Kalkül auf „nicht bestanden'' ist über Wunsch des Antragstellers die einmalige Wiederholung der Prüfung frühestens nach drei Monaten zulässig. Das Sachverständigenkollegium hat den Antragsteller darüber zu informieren und seinen Wunsch auf Wiederholung in der Niederschrift (§ 6) zu vermerken.