§ 1 GL-V

Gewerbelegitimationen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1974 bis 31.12.2024

Legitimationen im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

die Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende,

2.

die Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und für deren Arbeitnehmer und

3.

die Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und für deren Arbeitnehmer.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1974 bis 31.12.2024

Legitimationen im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

die Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende,

2.

die Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und für deren Arbeitnehmer und

3.

die Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und für deren Arbeitnehmer.

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