§ 1 GL-V

Gewerbelegitimationen-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1974 bis 31.12.9999

Legitimationen im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

die Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende,

2.

die Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und für deren Arbeitnehmer und

3.

die Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und für deren Arbeitnehmer.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1974 bis 31.12.9999

Legitimationen im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

die Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende,

2.

die Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und für deren Arbeitnehmer und

3.

die Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und für deren Arbeitnehmer.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten