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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Legitimationen im Sinne dieser Verordnung sind:
1. | die Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende, | |||||||||
2. | die Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und für deren Arbeitnehmer und | |||||||||
3. | die Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und für deren Arbeitnehmer. |
Legitimationen im Sinne dieser Verordnung sind:
1. | die Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende, | |||||||||
2. | die Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und für deren Arbeitnehmer und | |||||||||
3. | die Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und für deren Arbeitnehmer. |