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Durch diese Verordnung wird die Entscheidung 2009/251/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, Abl§ 4 DMFV (weggefallen) seit 28.01.2014 weggefallen. Nr. L 74 vom 20.03.2009 S. 32, umgesetzt. Durch diese Verordnung wird die Entscheidung 2009/251/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, Abl. Nr. L 74 vom 20.03.2009 Sitzung 32, umgesetzt.
Durch diese Verordnung wird die Entscheidung 2009/251/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, Abl§ 4 DMFV (weggefallen) seit 28.01.2014 weggefallen. Nr. L 74 vom 20.03.2009 S. 32, umgesetzt. Durch diese Verordnung wird die Entscheidung 2009/251/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, Abl. Nr. L 74 vom 20.03.2009 Sitzung 32, umgesetzt.