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§ 6 DHIV seit 30.04.2017 weggefallen. (1) Über die Prüfung und das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die von sämtlichen Mitgliedern des Sachverständigenkollegiums zu unterfertigen ist.
(2) In der Niederschrift sind insbesondere auch die Erwägungen festzuhalten, die für das getroffene Kalkül des Sachverständigenkollegiums maßgebend waren.
(3) Die Niederschrift ist dem Akt, der auf Grund des Ansuchens angelegt wurde, anzuschließen und 60 Jahre ab dem Datum der Niederschrift aufzubewahren.
§ 6 DHIV seit 30.04.2017 weggefallen. (1) Über die Prüfung und das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die von sämtlichen Mitgliedern des Sachverständigenkollegiums zu unterfertigen ist.
(2) In der Niederschrift sind insbesondere auch die Erwägungen festzuhalten, die für das getroffene Kalkül des Sachverständigenkollegiums maßgebend waren.
(3) Die Niederschrift ist dem Akt, der auf Grund des Ansuchens angelegt wurde, anzuschließen und 60 Jahre ab dem Datum der Niederschrift aufzubewahren.