§ 6 DHIV (weggefallen)

Dipl.-HLFL-Ing.-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber die Prüfung und das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die von sämtlichen Mitgliedern des Sachverständigenkollegiums zu unterfertigen ist.
  2. (2)Absatz 2In der Niederschrift sind insbesondere auch die Erwägungen festzuhalten, die für das getroffene Kalkül des Sachverständigenkollegiums maßgebend waren.
  3. (3)Absatz 3Die Niederschrift ist dem Akt, der auf Grund des Ansuchens angelegt wurde, anzuschließen und 60 Jahre ab dem Datum der Niederschrift aufzubewahren.
§ 6 DHIV seit 30.04.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 23.02.1995 bis 30.04.2017
  1. (1)Absatz einsÜber die Prüfung und das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die von sämtlichen Mitgliedern des Sachverständigenkollegiums zu unterfertigen ist.
  2. (2)Absatz 2In der Niederschrift sind insbesondere auch die Erwägungen festzuhalten, die für das getroffene Kalkül des Sachverständigenkollegiums maßgebend waren.
  3. (3)Absatz 3Die Niederschrift ist dem Akt, der auf Grund des Ansuchens angelegt wurde, anzuschließen und 60 Jahre ab dem Datum der Niederschrift aufzubewahren.
§ 6 DHIV seit 30.04.2017 weggefallen.

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