§ 4 GL-V

Gewerbelegitimationen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1974 bis 31.12.2024

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1974 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 Z 64 GewO 1973 tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 184, über die Ansuchen um Ausstellung von Handlungsreisendenlegitimationen gemäß § 59 der Gewerbeordnung (Anm.: D. i. die GewO 1859) und die Ausstattung dieser Legitimationen mit Ablauf des 31. Juli 1974 außer Kraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1974 bis 31.12.2024

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1974 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 Z 64 GewO 1973 tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 184, über die Ansuchen um Ausstellung von Handlungsreisendenlegitimationen gemäß § 59 der Gewerbeordnung (Anm.: D. i. die GewO 1859) und die Ausstattung dieser Legitimationen mit Ablauf des 31. Juli 1974 außer Kraft.

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