§ 1 DMFV (weggefallen)

DMF-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.2014 bis 31.12.9999
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„DMF“ bezeichnet den chemischen Stoff Dimethylfumarat mit dem IUPAC-Namen Dimethyl (E)-butendioat, der CAS-Nummer 624-49-7 und der Einecs-Nummer 210-849-0.

2.

„DMF-haltiges Produkt“ bezeichnet jedes Produkt oder jeden Produktteil, bei dem

a)

das Vorhandensein von DMF angegeben ist, zB auf einem oder auf mehreren Beuteln, oder

b)

die DMF-Konzentration höher ist als 0,1 mg/kg des Gewichts des Produkts oder Produktteils.

§ 1 DMFV (weggefallen) seit 28.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 27.01.2014

In Kraft vom 01.05.2009 bis 27.01.2014
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„DMF“ bezeichnet den chemischen Stoff Dimethylfumarat mit dem IUPAC-Namen Dimethyl (E)-butendioat, der CAS-Nummer 624-49-7 und der Einecs-Nummer 210-849-0.

2.

„DMF-haltiges Produkt“ bezeichnet jedes Produkt oder jeden Produktteil, bei dem

a)

das Vorhandensein von DMF angegeben ist, zB auf einem oder auf mehreren Beuteln, oder

b)

die DMF-Konzentration höher ist als 0,1 mg/kg des Gewichts des Produkts oder Produktteils.

§ 1 DMFV (weggefallen) seit 28.01.2014 weggefallen.

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