§ 1 DMFV (weggefallen)

DMF-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.2014 bis 31.12.9999
§ 1 DMFV (weggefallen) seit 28.01.2014 weggefallen.Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins„DMF“ bezeichnet den chemischen Stoff Dimethylfumarat mit dem IUPAC-Namen Dimethyl (E)-butendioat, der CAS-Nummer 624-49-7 und der Einecs-Nummer 210-849-0.
  2. 2.Ziffer 2„DMF-haltiges Produkt“ bezeichnet jedes Produkt oder jeden Produktteil, bei dem
    1. a)Litera adas Vorhandensein von DMF angegeben ist, zB auf einem oder auf mehreren Beuteln, oder
    2. b)Litera bdie DMF-Konzentration höher ist als 0,1 mg/kg des Gewichts des Produkts oder Produktteils.

Stand vor dem 27.01.2014

In Kraft vom 01.05.2009 bis 27.01.2014
§ 1 DMFV (weggefallen) seit 28.01.2014 weggefallen.Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins„DMF“ bezeichnet den chemischen Stoff Dimethylfumarat mit dem IUPAC-Namen Dimethyl (E)-butendioat, der CAS-Nummer 624-49-7 und der Einecs-Nummer 210-849-0.
  2. 2.Ziffer 2„DMF-haltiges Produkt“ bezeichnet jedes Produkt oder jeden Produktteil, bei dem
    1. a)Litera adas Vorhandensein von DMF angegeben ist, zB auf einem oder auf mehreren Beuteln, oder
    2. b)Litera bdie DMF-Konzentration höher ist als 0,1 mg/kg des Gewichts des Produkts oder Produktteils.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten