Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 7 DHIV seit 30.04.2017 weggefallen. Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist acht Wochen vorher unter Angabe von Ort und Zeit zur Prüfung vom Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums zu laden. Er/Sie hat sich zur festgesetzten Zeit am Prüfungsort einzufinden und sich dem Sachverständigenkollegium gegenüber über Verlangen auszuweisen.
§ 7 DHIV seit 30.04.2017 weggefallen. Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist acht Wochen vorher unter Angabe von Ort und Zeit zur Prüfung vom Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums zu laden. Er/Sie hat sich zur festgesetzten Zeit am Prüfungsort einzufinden und sich dem Sachverständigenkollegium gegenüber über Verlangen auszuweisen.