§ 2 FSPV Prüfungszulassung

Forstliche Staatsprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Prüfungswerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis spätestens 1. März beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Die fristgerechte Antragstellung begründet im Fall der Zulassung einen Rechtsanspruch auf die Ablegung der Prüfung im selben Kalenderjahr. Dem schriftlichen Antrag sind, ausgenommen in den Fällen nach Abs. 4, anzuschließen:Der Prüfungswerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis spätestens 1. März beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Die fristgerechte Antragstellung begründet im Fall der Zulassung einen Rechtsanspruch auf die Ablegung der Prüfung im selben Kalenderjahr. Dem schriftlichen Antrag sind, ausgenommen in den Fällen nach Absatz 4,, anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsder Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß § 105 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Forstgesetzes 1975 oder einer dieser nach § 109 des Forstgesetzes 1975 als entsprechend anerkannten Ausbildung,der Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 des Forstgesetzes 1975 oder einer dieser nach Paragraph 109, des Forstgesetzes 1975 als entsprechend anerkannten Ausbildung,
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit gemäß § 106 Abs. 3 Z 2 des Forstgesetzes 1975 undder Nachweis der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit gemäß Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer 2, des Forstgesetzes 1975 und
    3. 3.Ziffer 3das Themenbuch im Sinne des Abs. 3.das Themenbuch im Sinne des Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2Endet die Mindestdauer der praktischen Tätigkeit des Prüfungswerbers nach dem 1. März, ist dem Antrag der Nachweis der teilweise geleisteten praktischen Tätigkeit anzuschließen. Die Vollendung der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit ist bis spätestens 15. Juli nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Das Themenbuch hat zu beinhalten:
    1. 1.Ziffer einseinen Lebenslauf mit einer ausführlichen Beschreibung des forstlichen Ausbildungs- und Berufsweges und
    2. 2.Ziffer 2eine kritisch und fachlich argumentierte Auseinandersetzung mit einem selbst gewählten forstfachlichen oder forstbetrieblichen Thema, das an die bei der bisherigen Berufsausübung im Sinne des § 106 Abs. 3 Z 2 des Forstgesetzes 1975 gewonnenen Wahrnehmungen und Erfahrungen anzuknüpfen hat.eine kritisch und fachlich argumentierte Auseinandersetzung mit einem selbst gewählten forstfachlichen oder forstbetrieblichen Thema, das an die bei der bisherigen Berufsausübung im Sinne des Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer 2, des Forstgesetzes 1975 gewonnenen Wahrnehmungen und Erfahrungen anzuknüpfen hat.
  4. (4)Absatz 4Bei Wiederholung oder Nachholung der Prüfung ist dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung das ursprünglich vorgelegte Themenbuch, allenfalls ergänzt hinsichtlich des in Abs. 3 Z 1 genannten Teiles, anzuschließen.Bei Wiederholung oder Nachholung der Prüfung ist dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung das ursprünglich vorgelegte Themenbuch, allenfalls ergänzt hinsichtlich des in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Teiles, anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen (Zulassungsbescheid). Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 nicht vorliegen, wobei sich die Beurteilung des Themenbuches auf das Vorliegen der strukturellen Vorgaben des Abs. 3 zu beschränken hat.Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen (Zulassungsbescheid). Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins und 2 nicht vorliegen, wobei sich die Beurteilung des Themenbuches auf das Vorliegen der strukturellen Vorgaben des Absatz 3, zu beschränken hat.
  6. (6)Absatz 6Die zur Prüfung zugelassenen Prüfungswerber sind spätestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung zu laden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Prüfungswerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis spätestens 1. März beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Die fristgerechte Antragstellung begründet im Fall der Zulassung einen Rechtsanspruch auf die Ablegung der Prüfung im selben Kalenderjahr. Dem schriftlichen Antrag sind, ausgenommen in den Fällen nach Abs. 4, anzuschließen:Der Prüfungswerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis spätestens 1. März beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Die fristgerechte Antragstellung begründet im Fall der Zulassung einen Rechtsanspruch auf die Ablegung der Prüfung im selben Kalenderjahr. Dem schriftlichen Antrag sind, ausgenommen in den Fällen nach Absatz 4,, anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsder Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß § 105 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Forstgesetzes 1975 oder einer dieser nach § 109 des Forstgesetzes 1975 als entsprechend anerkannten Ausbildung,der Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 des Forstgesetzes 1975 oder einer dieser nach Paragraph 109, des Forstgesetzes 1975 als entsprechend anerkannten Ausbildung,
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit gemäß § 106 Abs. 3 Z 2 des Forstgesetzes 1975 undder Nachweis der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit gemäß Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer 2, des Forstgesetzes 1975 und
    3. 3.Ziffer 3das Themenbuch im Sinne des Abs. 3.das Themenbuch im Sinne des Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2Endet die Mindestdauer der praktischen Tätigkeit des Prüfungswerbers nach dem 1. März, ist dem Antrag der Nachweis der teilweise geleisteten praktischen Tätigkeit anzuschließen. Die Vollendung der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit ist bis spätestens 15. Juli nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Das Themenbuch hat zu beinhalten:
    1. 1.Ziffer einseinen Lebenslauf mit einer ausführlichen Beschreibung des forstlichen Ausbildungs- und Berufsweges und
    2. 2.Ziffer 2eine kritisch und fachlich argumentierte Auseinandersetzung mit einem selbst gewählten forstfachlichen oder forstbetrieblichen Thema, das an die bei der bisherigen Berufsausübung im Sinne des § 106 Abs. 3 Z 2 des Forstgesetzes 1975 gewonnenen Wahrnehmungen und Erfahrungen anzuknüpfen hat.eine kritisch und fachlich argumentierte Auseinandersetzung mit einem selbst gewählten forstfachlichen oder forstbetrieblichen Thema, das an die bei der bisherigen Berufsausübung im Sinne des Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer 2, des Forstgesetzes 1975 gewonnenen Wahrnehmungen und Erfahrungen anzuknüpfen hat.
  4. (4)Absatz 4Bei Wiederholung oder Nachholung der Prüfung ist dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung das ursprünglich vorgelegte Themenbuch, allenfalls ergänzt hinsichtlich des in Abs. 3 Z 1 genannten Teiles, anzuschließen.Bei Wiederholung oder Nachholung der Prüfung ist dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung das ursprünglich vorgelegte Themenbuch, allenfalls ergänzt hinsichtlich des in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Teiles, anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen (Zulassungsbescheid). Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 nicht vorliegen, wobei sich die Beurteilung des Themenbuches auf das Vorliegen der strukturellen Vorgaben des Abs. 3 zu beschränken hat.Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen (Zulassungsbescheid). Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins und 2 nicht vorliegen, wobei sich die Beurteilung des Themenbuches auf das Vorliegen der strukturellen Vorgaben des Absatz 3, zu beschränken hat.
  6. (6)Absatz 6Die zur Prüfung zugelassenen Prüfungswerber sind spätestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung zu laden.

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