Gesamte Rechtsvorschrift BHG 2013

Bundeshaushaltsgesetz 2013

BHG 2013
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Stand der Gesetzesgebung: 26.02.2025

§ 1 BHG 2013 Geltungsbereich


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Haushaltsführung des Bundes und gilt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind.
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen des Bundes, soweit sie auf Grund von Bundesgesetzen im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden (teilrechtsfähige Einrichtungen).

§ 2 BHG 2013 Ziele und Grundsätze der Haushaltsführung


  1. (1)Absatz einsDie Haushaltsführung gemäß § 3 hat der Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten finanziellen und personellen Ressourcen unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu dienen. Dabei hat der Bund die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete Haushalte insbesondere unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorschriften anzustreben.Die Haushaltsführung gemäß Paragraph 3, hat der Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten finanziellen und personellen Ressourcen unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu dienen. Dabei hat der Bund die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete Haushalte insbesondere unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorschriften anzustreben.
  2. (2)Absatz 2Der Wirkungsorientierung ist insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern als integraler Bestandteil der Haushaltsführung von allen Organen der Haushaltsführung auf jeder Gliederungsebene des Bundesvoranschlags Rechnung zu tragen. Vom Grundsatz der Wirkungsorientierung umfasst sind insbesondere die mittelfristige und jährliche Haushaltsplanung, das Wirkungscontrolling, die wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, Berichtslegungs- und Informationspflichten sowie die Steuerung der haushaltsführenden Stellen mit Hilfe des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans.
  3. (3)Absatz 3Dem Erfordernis des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes ist durch Vorkehrungen Rechnung zu tragen, die auf ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum, Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität abzielen.
  4. (4)Absatz 4Der Haushalt des Bundes ist nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union grundsätzlich auszugleichen (Regelgrenze für das strukturelle Defizit).
    1. 1.Ziffer einsDiesem Grundsatz ist entsprochen, wenn der Anteil des Bundes einschließlich der Sozialversicherung am strukturellen Defizit 0,35 Prozent des nominellen Bruttoinlandsproduktes nicht übersteigt.
    2. 2.Ziffer 2Die Definition und die Berechnung des strukturellen Defizites obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen; hiebei ist auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen Bedacht zu nehmen. Bei der hiefür erforderlichen Ermittlung des öffentlichen Defizits sind im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen neben dem Bundeshaushalt auch all jene Rechtsträger einzubeziehen, welche dem Staat, Teilsektor Bund, zuzurechnen sind. Jene Rechtsträger, die nach den unionsrechtlichen Regelungen dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, zuzuordnen sind, sind verpflichtet, auf Aufforderung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen die erforderlichen Daten für die Ermittlung der in der Verordnung gemäß Z 3 genannten ökonomischen Größen zu übermitteln.Die Definition und die Berechnung des strukturellen Defizites obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen; hiebei ist auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen Bedacht zu nehmen. Bei der hiefür erforderlichen Ermittlung des öffentlichen Defizits sind im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen neben dem Bundeshaushalt auch all jene Rechtsträger einzubeziehen, welche dem Staat, Teilsektor Bund, zuzurechnen sind. Jene Rechtsträger, die nach den unionsrechtlichen Regelungen dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, zuzuordnen sind, sind verpflichtet, auf Aufforderung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen die erforderlichen Daten für die Ermittlung der in der Verordnung gemäß Ziffer 3, genannten ökonomischen Größen zu übermitteln.
    3. 3.Ziffer 3Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung der Bundersministerin (Anm.: richtig: Bundesministerin) für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen zu regeln. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ermittlung des strukturellen Defizits sowie die Führung des Kontrollkontos gemäß Abs. 6 zu regeln.Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung der Bundersministerin Anmerkung, richtig: Bundesministerin) für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen zu regeln. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ermittlung des strukturellen Defizits sowie die Führung des Kontrollkontos gemäß Absatz 6, zu regeln.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat den Berechnungen gemäß Abs. 1 das Bruttoinlandsprodukt entsprechend den folgenden Ermittlungsgrundlagen zugrunde zu legen:Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat den Berechnungen gemäß Absatz eins, das Bruttoinlandsprodukt entsprechend den folgenden Ermittlungsgrundlagen zugrunde zu legen:
    1. 1.Ziffer einsDer Beschlussfassung der Bundesregierung über den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder eines Bundesfinanzgesetzes und dem in diesem Zusammenhang für zulässig erachteten strukturellen Defizit ist das durch eine unabhängige wissenschaftliche Institution ermittelte Bruttoinlandsprodukt zugrunde zu legen.
    2. 2.Ziffer 2Der Ermittlung des tatsächlichen strukturellen Defizits ist das von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelte Bruttoinlandsprodukt zugrunde zu legen.
  6. (6)Absatz 6Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Defizits des Bundes von der nach Abs. 4 zulässigen Defizitgrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst. Unterschreitet das Kontrollkonto einen negativen Schwellenwert von 1,25 % des nominellen Bruttoinlandsprodukts nach unten, ist dieser Wert konjunkturgerecht zurückzuführen. Das Nähere ist in der Verordnung gemäß Abs. 4 Z 3 zu regeln.Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Defizits des Bundes von der nach Absatz 4, zulässigen Defizitgrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst. Unterschreitet das Kontrollkonto einen negativen Schwellenwert von 1,25 % des nominellen Bruttoinlandsprodukts nach unten, ist dieser Wert konjunkturgerecht zurückzuführen. Das Nähere ist in der Verordnung gemäß Absatz 4, Ziffer 3, zu regeln.
  7. (7)Absatz 7Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann vom Ausgleichsgebot gemäß Abs. 4 nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen abgewichen werden.Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann vom Ausgleichsgebot gemäß Absatz 4, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen abgewichen werden.
    1. a)Litera aIn dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf für ein Bundesfinanzrahmengesetz oder ein Bundesfinanzgesetz wird das Ausmaß der erforderlichen Überschreitung des Defizits und der damit einhergehenden erforderlichen Ermächtigung zur Aufnahme zusätzlicher Finanzschulden berücksichtigt und
    2. b)Litera bin den Erläuterungen zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes und im Budgetbericht sind jene Positionen des Bundesfinanzgesetzentwurfes, welche von den Notfallssituationen gemäß erstem Satz betroffen sind, sachlich und ziffernmäßig genau dargelegt.
    3. c)Litera cDie Erläuterungen zum Entwurf für ein Bundesfinanzgesetz und der Strategiebericht zum Bundesfinanzrahmengesetz enthalten den Entwurf eines Planes, mit dem die Rückführung des erhöhten Defizites in den künftigen Finanzjahren binnen eines angemessenen Zeitraumes bestimmt wird. Für den Zeitraum des Rückführungsplanes sind die Rückführungsgebarungen jeweils in den Entwürfen für die betreffenden Bundesfinanzrahmengesetze oder Bundesfinanzgesetze zu berücksichtigen.
    4. d)Litera dAbweichungen, welche vom Nationalrat durch Bundesfinanzrahmengesetz oder Bundesfinanzgesetz auf Grund von Notfällen gemäß dem ersten Satz zugestanden wurden und für welche der Nationalrat im Bundesfinanzrahmengesetz einen Rückführungsplan berücksichtigt hat, sind im Kontrollkonto (Abs. 6) nicht zu berücksichtigen.Abweichungen, welche vom Nationalrat durch Bundesfinanzrahmengesetz oder Bundesfinanzgesetz auf Grund von Notfällen gemäß dem ersten Satz zugestanden wurden und für welche der Nationalrat im Bundesfinanzrahmengesetz einen Rückführungsplan berücksichtigt hat, sind im Kontrollkonto (Absatz 6,) nicht zu berücksichtigen.
    5. e)Litera eAbweichungen auf Grund von Notfallssituationen, welche von der Kommission im Rahmen der unionsrechtlichen Vorschriften über den Stabilitäts- und Wachstumspakt nicht anerkannt werden, sind dem Kontrollkonto anzulasten und gemäß Abs. 6 zurückzuführen.Abweichungen auf Grund von Notfallssituationen, welche von der Kommission im Rahmen der unionsrechtlichen Vorschriften über den Stabilitäts- und Wachstumspakt nicht anerkannt werden, sind dem Kontrollkonto anzulasten und gemäß Absatz 6, zurückzuführen.

§ 3 BHG 2013 Haushaltsführung


§ 3.Paragraph 3,

Die Haushaltsführung umfasst

  1. 1.Ziffer einsdie Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz und das Bundesfinanzgesetz sowie deren Beschlussfassung,
  2. 2.Ziffer 2das Führen des Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts,
  3. 3.Ziffer 3das Controlling,
  4. 4.Ziffer 4die Verrechnung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Zahlungsverkehr und die Innenprüfung sowie
  5. 5.Ziffer 5die Erstellung von Abschlussrechnungen und die Rechnungsprüfung.

§ 4 BHG 2013 Haushaltszeitraum


§ 4.Paragraph 4,

Der Bundeshaushalt ist für jedes Finanzjahr gesondert zu führen. Finanzjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 BHG 2013 Organe der Haushaltsführung


  1. (1)Absatz einsOrgane der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe. Anordnende Organe sind haushaltsleitende Organe und die Leiterinnen oder Leiter der haushaltsführenden Stellen. Ausführende Organe sind die Buchhaltungsagentur des Bundes, Zahlstellen und Wirtschaftsstellen.
  2. (2)Absatz 2Die Organisationsstrukturen für die Haushaltsorganisation sind nach den Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG iVm § 2 Abs. 1, insbesondere dem Grundsatz der Wirkungsorientierung, zu erstellen. Übergeordnete und nachgeordnete haushaltsführende Stellen (§ 8) können eingerichtet und aufgelöst werden, soweit hiermit den genannten Grundsätzen besser entsprochen wird.Die Organisationsstrukturen für die Haushaltsorganisation sind nach den Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß Artikel 51, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins,, insbesondere dem Grundsatz der Wirkungsorientierung, zu erstellen. Übergeordnete und nachgeordnete haushaltsführende Stellen (Paragraph 8,) können eingerichtet und aufgelöst werden, soweit hiermit den genannten Grundsätzen besser entsprochen wird.
  3. (3)Absatz 3Die anordnenden Organe dürfen die in den §§ 9, 10 und 11 genannten Aufgaben nur durch die ausführenden Organe vornehmen lassen.Die anordnenden Organe dürfen die in den Paragraphen 9,, 10 und 11 genannten Aufgaben nur durch die ausführenden Organe vornehmen lassen.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof durch Verordnung zu bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die anordnenden Organe bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen Aufgaben der ausführenden Organe im Rahmen der Haushaltsführung selbst besorgen dürfen. Voraussetzung ist, dass
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aeine direkte Anbindung des anordnenden Organs an das Haushaltsverrechnungssystem gegeben ist oder
      2. b)Litera bDatenverarbeitungsanlagen zur automatischen Erledigung von Aufgaben der Haushaltsführung eingesetzt werden,
    2. 2.Ziffer 2dies der Verwaltungsvereinfachung dient,
    3. 3.Ziffer 3die Gebarungssicherheit und
    4. 4.Ziffer 4die Kontrollfunktion der ausführenden Organe gewährleistet bleiben.
  5. (5)Absatz 5Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung dürfen Bedienstete nur dann betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind. Für Vertretungsbehörden der Republik Österreich im Ausland, wo aufgrund des geringen Personal-standes die volle Unbefangenheit nicht gewahrt werden kann, kann mit Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise bei geringwertigen Gebarungsfällen eine vereinfachte Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit möglich ist, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Gebarungssicherheit gewährleistet ist. Geringwertige Gebarungsfälle sind jene, die die in § 13 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen nicht übersteigen.Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung dürfen Bedienstete nur dann betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind. Für Vertretungsbehörden der Republik Österreich im Ausland, wo aufgrund des geringen Personal-standes die volle Unbefangenheit nicht gewahrt werden kann, kann mit Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise bei geringwertigen Gebarungsfällen eine vereinfachte Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit möglich ist, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Gebarungssicherheit gewährleistet ist. Geringwertige Gebarungsfälle sind jene, die die in Paragraph 13, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen nicht übersteigen.

§ 6 BHG 2013 Haushaltsleitende Organe


  1. (1)Absatz einsHaushaltsleitende Organe sind
    1. 1.Ziffer einsdie Bundespräsidentin oder der Bundespräsident, die Präsidentin des Nationalrates oder der Präsident des Nationalrates, die Präsidentin des Bundesrates oder der Präsident des Bundesrates;
    2. 2.Ziffer 2die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, die Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes oder der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Volksanwaltschaft, die Präsidentin des Rechnungshofes oder der Präsident des Rechnungshofes;
    3. 3.Ziffer 3die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler und die übrigen Bundesministerinnen oder Bundesminister, soweit sie mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut sind.
  2. (2)Absatz 2Die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe sind
    1. 1.Ziffer einsdie Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Mittelverwendungen und -aufbringungen, mindestens für den Zeitraum des laufenden Finanzjahres und der folgenden vier Finanzjahre, einschließlich der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben sowie deren interne Evaluierung;
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetz-Entwurfes und des Strategieberichtes;
    3. 3.Ziffer 3die Mitwirkung an der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes (§§ 40 und 41), des Budgetberichtes (§ 42 Abs. 3), der zusätzlichen Übersichten (§ 42 Abs. 4), der Teilhefte (§ 43) und des Förderungsberichtes (§ 47 Abs. 3 bis 5);die Mitwirkung an der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes (Paragraphen 40 und 41), des Budgetberichtes (Paragraph 42, Absatz 3,), der zusätzlichen Übersichten (Paragraph 42, Absatz 4,), der Teilhefte (Paragraph 43,) und des Förderungsberichtes (Paragraph 47, Absatz 3 bis 5);
    4. 4.Ziffer 4die Festlegung der Haushaltsorganisation unter Berücksichtigung von § 28 Abs. 3, insbesondere die Einrichtung von haushaltsführenden Stellen (Struktur der haushaltsführenden Stellen) gemäß § 7 Abs. 1 Z 2;die Festlegung der Haushaltsorganisation unter Berücksichtigung von Paragraph 28, Absatz 3,, insbesondere die Einrichtung von haushaltsführenden Stellen (Struktur der haushaltsführenden Stellen) gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 ;,
    5. 5.Ziffer 5die Einrichtung von Global- und Detailbudgets (Budgetstruktur) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und die Zuweisung der Detailbudgets an die haushaltsführenden Stellen (§ 40 Abs. 2);die Einrichtung von Global- und Detailbudgets (Budgetstruktur) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und die Zuweisung der Detailbudgets an die haushaltsführenden Stellen (Paragraph 40, Absatz 2,);
    6. 6.Ziffer 6die Zuteilung der Personalkapazitäten an die haushaltsführenden Stellen;
    7. 7.Ziffer 7die Festlegung der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne der haushaltsführenden Stellen (§ 45);die Festlegung der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne der haushaltsführenden Stellen (Paragraph 45,);
    8. 8.Ziffer 8die Steuerung der Inanspruchnahme und die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagswerte sowie der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne;
    9. 9.Ziffer 9die Aufstellung ihrer Monatsvoranschläge (§ 51);die Aufstellung ihrer Monatsvoranschläge (Paragraph 51,);
    10. 10.Ziffer 10die Aufstellung und Erläuterungen ihrer Monatsnachweise (§ 100) und ihrer Abschlussrechnungen (§ 101) sowie die Berichtslegung im Hinblick auf die Untergliederung/en des haushaltsleitenden Organs unddie Aufstellung und Erläuterungen ihrer Monatsnachweise (Paragraph 100,) und ihrer Abschlussrechnungen (Paragraph 101,) sowie die Berichtslegung im Hinblick auf die Untergliederung/en des haushaltsleitenden Organs und
    11. 11.Ziffer 11die Mitwirkung am Controlling (§§ 66 bis 68),die Mitwirkung am Controlling (Paragraphen 66 bis 68),
    12. 12.Ziffer 12interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (§ 18 Abs. 1),interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (Paragraph 18, Absatz eins,),
    13. 13.Ziffer 13die Festsetzung von Mittelverwendungsbindungen (§ 52 Abs. 4).die Festsetzung von Mittelverwendungsbindungen (Paragraph 52, Absatz 4,).

    Die haushaltsleitenden Organe haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf eine den Grundsätzen gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 entsprechende Bewirtschaftung der zu ihrem Wirkungsbereich zugehörigen Global- und Detailbudgets hinzuwirken.Die haushaltsleitenden Organe haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf eine den Grundsätzen gemäß Artikel 51, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, entsprechende Bewirtschaftung der zu ihrem Wirkungsbereich zugehörigen Global- und Detailbudgets hinzuwirken.

  3. (3)Absatz 3Die haushaltsleitenden Organe gemäß Abs. 1 Z 3 haben für die Besorgung der im Abs. 2 genannten Aufgaben Haushaltsreferentinnen oder Haushaltsreferenten zu bestellen.Die haushaltsleitenden Organe gemäß Absatz eins, Ziffer 3, haben für die Besorgung der im Absatz 2, genannten Aufgaben Haushaltsreferentinnen oder Haushaltsreferenten zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die haushaltsleitenden Organe, die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler haben bei der Einrichtung von haushaltsführenden Stellen und Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, sowie von Personalstellen gemäß § 2e Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, koordiniert und im Sinne der §§ 3a und 7 Abs. 5a des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, vorzugehen.Die haushaltsleitenden Organe, die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler haben bei der Einrichtung von haushaltsführenden Stellen und Dienstbehörden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, sowie von Personalstellen gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, koordiniert und im Sinne der Paragraphen 3 a und 7 Absatz 5 a, des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, vorzugehen.
  5. (5)Absatz 5In jenen Fällen, in denen nach diesem Bundesgesetz zwischen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und einer anderen Bundesministerin oder einem anderen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen ist, findet bei Nichteinigung § 5 Abs. 3 letzter Satz des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, Anwendung.In jenen Fällen, in denen nach diesem Bundesgesetz zwischen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und einer anderen Bundesministerin oder einem anderen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen ist, findet bei Nichteinigung Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, Anwendung.

§ 7 BHG 2013 Haushaltsführende Stellen


  1. (1)Absatz einsLeiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen sind
    1. 1.Ziffer einsdie in § 6 Abs. 1 genannten Organe sowie die Leiterinnen und Leiter der zu deren Wirkungsbereich zugehörigen Organisationseinheiten, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ Aufgaben nach § 7 Abs. 2 übertragen werden;die in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Organe sowie die Leiterinnen und Leiter der zu deren Wirkungsbereich zugehörigen Organisationseinheiten, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ Aufgaben nach Paragraph 7, Absatz 2, übertragen werden;
    2. 2.Ziffer 2Organe des Bundes, denen gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Aufgaben einer haushaltsführenden Stelle übertragen werden; als haushaltsführende Stellen dürfen nur Organe bestimmt werden, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Haushaltsangelegenheiten geeignet sind;Organe des Bundes, denen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Aufgaben einer haushaltsführenden Stelle übertragen werden; als haushaltsführende Stellen dürfen nur Organe bestimmt werden, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Haushaltsangelegenheiten geeignet sind;
    3. 3.Ziffer 3die Landeshauptfrauen oder Landeshauptmänner, soweit sie als Organe des Bundes tätig werden;
    4. 4.Ziffer 4zwei Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer gemeinsam oder eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen jeweils der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992 undzwei Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer gemeinsam oder eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen jeweils der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992, und
    5. 5.Ziffer 5die Leiterinnen oder Leiter der Geschäftsstellen und Ämter des Arbeitsmarktservice.
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)
  2. (2)Absatz 2Die Aufgaben von Leiterinnen oder Leitern einer haushaltsführenden Stelle sind
    1. 1.Ziffer einsdie Mitwirkung bei Aufgaben des haushaltsleitenden Organs gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 8 bis 11;die Mitwirkung bei Aufgaben des haushaltsleitenden Organs gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 8 bis 11;
    2. 2.Ziffer 2die Erstellung des Entwurfes des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes (§ 45) und die Umsetzung des vom haushaltsleitenden Organ festgelegten Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß § 6 Abs. 2 Z 7;die Erstellung des Entwurfes des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes (Paragraph 45,) und die Umsetzung des vom haushaltsleitenden Organ festgelegten Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7 ;,
    3. 3.Ziffer 3sofern nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet sind, die Festlegung der jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne (§ 45);sofern nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet sind, die Festlegung der jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne (Paragraph 45,);
    4. 4.Ziffer 4die Bewirtschaftung des vom haushaltsleitenden Organ zugewiesenen Detailbudgets (§ 87) durchdie Bewirtschaftung des vom haushaltsleitenden Organ zugewiesenen Detailbudgets (Paragraph 87,) durch
      1. a)Litera adie Begründung und Aufhebung von Obligos (§ 90 Abs. 2) sowie von Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes;die Begründung und Aufhebung von Obligos (Paragraph 90, Absatz 2,) sowie von Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes;
      2. b)Litera bdie Erteilung und der Widerruf von Anordnungen im Gebarungsvollzug, wenn Einzahlungen anzunehmen, Auszahlungen zu leisten oder Buchungen vorzunehmen sind, die das Ergebnis in den Verrechnungsaufschreibungen ändern;
      3. c)Litera cdie Anordnungen der Zu- oder Abgänge der Bestandteile des Bundesvermögens oder fremden Vermögens;
      4. d)Litera dsofern nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet sind, die Festsetzung von Mittelverwendungsbindungen gemäß § 52 Abs. 5,sofern nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet sind, die Festsetzung von Mittelverwendungsbindungen gemäß Paragraph 52, Absatz 5,,
      5. e)Litera eUmschichtungen zwischen den Mittelverwendungsgruppen des zugewiesenen Detailbudgets (§ 53);Umschichtungen zwischen den Mittelverwendungsgruppen des zugewiesenen Detailbudgets (Paragraph 53,);
      6. f)Litera fdie Entnahme von Rücklagen nach Antragstellung an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen im Wege des haushaltsleitenden Organs und Genehmigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen (§ 56);die Entnahme von Rücklagen nach Antragstellung an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen im Wege des haushaltsleitenden Organs und Genehmigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen (Paragraph 56,);
      7. g)Litera gdie Vorlage von Abschlussrechnungen (§ 101) im Wege des haushaltsleitenden Organs an den Rechnungshof unddie Vorlage von Abschlussrechnungen (Paragraph 101,) im Wege des haushaltsleitenden Organs an den Rechnungshof und
      8. h)Litera hdie interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (§ 18 Abs. 2).die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (Paragraph 18, Absatz 2,).
    5. 5.Ziffer 5die Übertragung von Anordnungsbefugnissen im Wirkungsbereich des ihr zugewiesenen Detailbudgets gemäß Z 4 lit. a bis c an Leiterinnen oder Leiter geeigneter Organisationseinheiten mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs.die Übertragung von Anordnungsbefugnissen im Wirkungsbereich des ihr zugewiesenen Detailbudgets gemäß Ziffer 4, Litera a bis c an Leiterinnen oder Leiter geeigneter Organisationseinheiten mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs.

§ 8 BHG 2013 Übergeordnete und nachgeordnete haushaltsführende Stellen


  1. (1)Absatz einsDas haushaltsleitende Organ hat die seinem Wirkungsbereich zugehörenden haushaltsführenden Stellen, sofern Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet werden, nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 als übergeordnete und als nachgeordnete haushaltsführende Stellen einzurichten. Leiterinnen oder Leiter übergeordneter haushaltsführender Stellen sind jene, die ein Detailbudget erster Ebene bewirtschaften und die Leiterinnen oder Leiter nachgeordneter haushaltsführender Stellen jene, die ein Detailbudget zweiter Ebene bewirtschaften.Das haushaltsleitende Organ hat die seinem Wirkungsbereich zugehörenden haushaltsführenden Stellen, sofern Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet werden, nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 2, als übergeordnete und als nachgeordnete haushaltsführende Stellen einzurichten. Leiterinnen oder Leiter übergeordneter haushaltsführender Stellen sind jene, die ein Detailbudget erster Ebene bewirtschaften und die Leiterinnen oder Leiter nachgeordneter haushaltsführender Stellen jene, die ein Detailbudget zweiter Ebene bewirtschaften.
  2. (2)Absatz 2Werden über- und nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet, so sind die Leiterinnen oder Leiter nachgeordneter haushaltsführender Stellen den Leiterinnen oder Leitern übergeordneter haushaltsführender Stellen nachgeordnet. Werden keine über- und nachgeordneten haushaltsführenden Stellen eingerichtet, so sind die Leiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen dem haushaltsleitenden Organ nachgeordnet.

§ 9 BHG 2013 Buchhaltungsagentur des Bundes


  1. (1)Absatz einsHaushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach Abs. 3 und 5 der Buchhaltungsagentur des Bundes zu bedienen. Die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 3 hat, sofern sie oder er Aufgaben im Sinne des § 9 Abs. 3 Z 1 bis 8 wahrnimmt, ein internes Kontrollsystem im Sinne des Abs. 3 Z 9 einzurichten und zu führen.Haushaltsführende Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach Absatz 3 und 5 der Buchhaltungsagentur des Bundes zu bedienen. Die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, hat, sofern sie oder er Aufgaben im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 wahrnimmt, ein internes Kontrollsystem im Sinne des Absatz 3, Ziffer 9, einzurichten und zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Buchhaltungsagentur des Bundes ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben an die Anordnungen der zuständigen Leiterin oder des zuständigen Leiters einer haushaltsführenden Stelle gebunden, deren Aufgaben sie ausführt und mit der sie unmittelbar verkehrt.
  3. (3)Absatz 3Die Aufgaben der Buchhaltungsagentur des Bundes sind
    1. 1.Ziffer einsdie Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe, soweit sie nicht bereits vom anordnenden Organ vorgenommen wurden (§ 5 Abs. 4),die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe, soweit sie nicht bereits vom anordnenden Organ vorgenommen wurden (Paragraph 5, Absatz 4,),
    2. 2.Ziffer 2die Überwachung der Einhaltung der Jahres- und Monatsvoranschlagswerte,
    3. 3.Ziffer 3die Vorbereitung der Abschlussrechnungen (§ 101),die Vorbereitung der Abschlussrechnungen (Paragraph 101,),
    4. 4.Ziffer 4die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (§§ 111 bis 112) mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs,die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Paragraphen 111 bis 112) mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs,
    5. 5.Ziffer 5die Innenprüfung (§§ 113 bis 116),die Innenprüfung (Paragraphen 113 bis 116),
    6. 6.Ziffer 6die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit,
    7. 7.Ziffer 7die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und bei der Auflassung von Zahlstellen,
    8. 8.Ziffer 8die Erfassung der Verrechnungsdaten aus den Zahlstellenabrechnungen im Haushaltsverrechnungssystem der haushaltsführenden Stellen (§§ 7 und 8) unddie Erfassung der Verrechnungsdaten aus den Zahlstellenabrechnungen im Haushaltsverrechnungssystem der haushaltsführenden Stellen (Paragraphen 7 und 8) und
    9. 9.Ziffer 9die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der im Rahmen der Haushaltsführung des Bundes übertragenen Aufgaben mittels eines internen Kontrollsystems.
  4. (4)Absatz 4Mit anderen als den in Abs. 3 genannten Aufgaben darf die Buchhaltungsagentur des Bundes von den haushaltsführenden Stellen mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs nach § 2 Abs. 3 BHAG-G beauftragt werden, soweit dies den Zielen nach § 2 Abs. 1 entspricht, diese Aufgaben ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Ausführung der in Abs. 3 genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.Mit anderen als den in Absatz 3, genannten Aufgaben darf die Buchhaltungsagentur des Bundes von den haushaltsführenden Stellen mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs nach Paragraph 2, Absatz 3, BHAG-G beauftragt werden, soweit dies den Zielen nach Paragraph 2, Absatz eins, entspricht, diese Aufgaben ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Ausführung der in Absatz 3, genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
  5. (5)Absatz 5Führt eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Abs. 3 genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der Buchhaltungsagentur des Bundes zu besorgen; hierbei sind die Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes anzuwenden.Führt eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Absatz 3, genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der Buchhaltungsagentur des Bundes zu besorgen; hierbei sind die Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.

§ 10 BHG 2013 Zahlstellen


  1. (1)Absatz einsFür die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs der haushaltsführenden Stellen, der auf das unumgängliche Ausmaß zu beschränken ist, sind erforderlichenfalls Zahlstellen zu errichten. Die Zahlstellen sind organisatorisch den haushaltsführenden Stellen zugehörig, bei denen sie eingerichtet sind.
  2. (2)Absatz 2Die Zahlstelle ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen der haushaltsführenden Stelle gebunden, deren Aufgaben sie ausführt und mit der sie unmittelbar verkehrt.
  3. (3)Absatz 3Die Aufgaben der Zahlstelle sind von der jeweiligen haushaltsführenden Stelle mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu regeln.
  4. (4)Absatz 4§ 9 Abs. 6 gilt sinngemäß.Paragraph 9, Absatz 6, gilt sinngemäß.

§ 11 BHG 2013 Wirtschaftsstellen


  1. (1)Absatz einsBei den haushaltsführenden Stellen sind Wirtschaftsstellen zu errichten. Sofern es der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die im Abs. 2 genannten Aufgaben mehrerer haushaltsführenden Stellen einer Wirtschaftsstelle zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Wirtschaftsstelle im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen.Bei den haushaltsführenden Stellen sind Wirtschaftsstellen zu errichten. Sofern es der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die im Absatz 2, genannten Aufgaben mehrerer haushaltsführenden Stellen einer Wirtschaftsstelle zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Wirtschaftsstelle im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen.
  2. (2)Absatz 2Den Wirtschaftsstellen obliegen
    1. 1.Ziffer einsdie Ausführung von Anordnungen der Zu- oder Abgänge der Bestandteile des Bundesvermögens oder fremden Vermögens, sofern sie Bestandteile des beweglichen und des unbeweglichen Bundesvermögens und des in der Verwahrung des Bundes stehenden fremden beweglichen und unbeweglichen Vermögens betreffen, sowie die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensbestandteile, soweit diese Aufgaben nicht der Buchhaltungsagentur des Bundes übertragen sind,
    2. 2.Ziffer 2die Führung der in die Haushaltsverrechnung integrierten Anlagenbuchführung und
    3. 3.Ziffer 3die Inventur (§ 70 Abs. 6).die Inventur (Paragraph 70, Absatz 6,).
  3. (3)Absatz 3Führt eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Abs. 2 genannten Aufgaben von der Wirtschaftsstelle der haushaltsführenden Stelle zu besorgen; hierbei sind die Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.Führt eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Absatz 2, genannten Aufgaben von der Wirtschaftsstelle der haushaltsführenden Stelle zu besorgen; hierbei sind die Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4§ 9 Abs. 6 gilt sinngemäß.Paragraph 9, Absatz 6, gilt sinngemäß.

§ 12 BHG 2013 Bundesfinanzrahmengesetz


  1. (1)Absatz einsDas Bundesfinanzrahmengesetz ist nach sachlichen Kriterien in folgende Rubriken zu unterteilen:
    1. 1.Ziffer einsRecht und Sicherheit;
    2. 2.Ziffer 2Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie;
    3. 3.Ziffer 3Bildung, Forschung, Kunst und Kultur;
    4. 4.Ziffer 4Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt sowie
    5. 5.Ziffer 5Kassa und Zinsen.
  2. (2)Absatz 2Die Rubriken sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in eine Untergliederung oder mehrere Untergliederungen zu unterteilen. Die Mittelverwendungen und -aufbringungen des Nationalrates und des Bundesrates sind gemeinsam in einer Untergliederung zu erfassen.
  3. (3)Absatz 3Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 Abs. 1 und des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 auf der Ebene von Rubriken und Untergliederungen Obergrenzen für Auszahlungen festzulegen. Weiters hat das Bundesfinanzrahmengesetz die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten.Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß Paragraph 2, Absatz eins und des Ausgleichsgebotes gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 7 auf der Ebene von Rubriken und Untergliederungen Obergrenzen für Auszahlungen festzulegen. Weiters hat das Bundesfinanzrahmengesetz die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die jeweiligen auf die einzelnen Untergliederungen und die einzelne Rubrik bezogenen Obergrenzen für Auszahlungen setzen sich dabei zusammen aus
    1. 1.Ziffer einsder in der jeweiligen Untergliederung und Rubrik betragsmäßig fix begrenzten Auszahlungen;
    2. 2.Ziffer 2den variablen Auszahlungen, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar ist (Abs. 5), undden variablen Auszahlungen, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar ist (Absatz 5,), und
    3. 3.Ziffer 3den Mitteln, die in Form von Rücklagen (§§ 55 und 56) verfügbar sind.den Mitteln, die in Form von Rücklagen (Paragraphen 55 und 56) verfügbar sind.
  5. (5)Absatz 5In Bereichen, in denen
    1. 1.Ziffer einsdie Auszahlungen von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind oder
    2. 2.Ziffer 2es sich um Auszahlungen handelt, die
      1. a)Litera avon der EU refundiert werden oder
      2. b)Litera bdie auf Grund von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen übernommener Haftungen oder
      3. c)Litera cauf Grund von § 123c des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG) notwendig werden,auf Grund von Paragraph 123 c, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG) notwendig werden,
      4. d)Litera dauf Grund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) notwendig werden,
    wobei jeweils eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist, kann eine variable Auszahlungsgrenze vorgesehen werden. Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, und die Bestimmung der Parameter haben mit Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen - bei Festlegung der Parameter im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ - zu erfolgen. Variable Auszahlungsgrenzen sind in der gesetzlichen Pensionsversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung vorzusehen.
  6. (6)Absatz 6Auszahlungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen sind von der Erfassung im Bundesfinanzrahmengesetz ausgenommen.

§ 13 BHG 2013 Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes


  1. (1)Absatz einsDie im Bundesfinanzrahmengesetz für vier Finanzjahre festgelegten Obergrenzen auf Rubrikenebene dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug und im Verteidigungsfall (Art. 51 Abs. 7 B-VG).Die im Bundesfinanzrahmengesetz für vier Finanzjahre festgelegten Obergrenzen auf Rubrikenebene dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug und im Verteidigungsfall (Artikel 51, Absatz 7, B-VG).
  2. (2)Absatz 2Die in den Untergliederungen als Obergrenze festgelegten Auszahlungsbeträge sind für das folgende Finanzjahr verbindlich und können in Summe unter der Obergrenze der jeweils zugehörigen Rubrik liegen. Wird ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die Auszahlungsbeträge der Untergliederungen für diese beiden Finanzjahre verbindlich, können jedoch gemäß § 54 überschritten werden.Die in den Untergliederungen als Obergrenze festgelegten Auszahlungsbeträge sind für das folgende Finanzjahr verbindlich und können in Summe unter der Obergrenze der jeweils zugehörigen Rubrik liegen. Wird ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die Auszahlungsbeträge der Untergliederungen für diese beiden Finanzjahre verbindlich, können jedoch gemäß Paragraph 54, überschritten werden.
  3. (3)Absatz 3Die in den Grundzügen des Personalplanes getroffenen Festlegungen sind für das jeweilige Bundesfinanzgesetz verbindlich.

§ 14 BHG 2013 Strategiebericht


  1. (1)Absatz einsDer Strategiebericht hat den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und dessen Zielsetzungen zu erläutern. Soweit der Strategiebericht die Grundzüge des Personalplanes betrifft, ist er von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen und der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseinen Überblick über die wirtschaftliche Lage und deren voraussichtliche Entwicklung;
    2. 2.Ziffer 2die budget- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen sowie die daraus folgende budgetpolitische Strategie;
    3. 3.Ziffer 3eine Darlegung, inwieweit die in der Z 2 genannten Zielsetzungen mit unionsrechtlichen Vorgaben und Vereinbarungen zwischen den Gebietskörperschaften über die budgetpolitischen Zielsetzungen übereinstimmen;eine Darlegung, inwieweit die in der Ziffer 2, genannten Zielsetzungen mit unionsrechtlichen Vorgaben und Vereinbarungen zwischen den Gebietskörperschaften über die budgetpolitischen Zielsetzungen übereinstimmen;
    4. 4.Ziffer 4eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung wichtiger budgetpolitischer Kennzahlen;
    5. 5.Ziffer 5die Erläuterungen zu den einzelnen Rubriken und Untergliederungen unter Darlegung der innerhalb der jeweiligen Obergrenzen
      1. a)Litera aumzusetzenden Ziele, Strategien und Wirkungen insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern;
      2. b)Litera bAuszahlungsschwerpunkte einschließlich der wesentlichen Abweichungen zum vorangegangenen Bundesfinanzrahmengesetz sowie
      3. c)Litera cerforderlichen Steuerungs- und Korrekturmaßnahmen zur Einhaltung der jeweiligen Obergrenzen;
    6. 6.Ziffer 6den Umfang, die Zusammensetzung und die Erläuterungen zur Entwicklung der voraussichtlichen Einzahlungen im Zeitraum der folgenden vier Jahre getrennt nach Jahresbeträgen, wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen vorgenommen werden können;
    7. 6a.Ziffer 6 aeine Darstellung, aus welcher die Einhaltung des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 ersichtlich ist;eine Darstellung, aus welcher die Einhaltung des Ausgleichsgebotes gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 7 ersichtlich ist;
    8. 7.Ziffer 7die Annahmen, die den variablen Auszahlungsgrenzen zugrunde gelegt wurden und
    9. 8.Ziffer 8die Grundzüge des Personalplanes.

§ 15 BHG 2013 Vorlagepflichten für das Bundesfinanzrahmengesetz, die Grundzüge des Personalplanes, den Strategiebericht und die langfristige Budgetprognose


  1. (1)Absatz einsJedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von dieser oder von diesem zu erstellenden Richtlinien zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine hinreichend begründete, nachvollziehbare langfristige Budgetprognose für einen Zeitraum von mindestens 30 Finanzjahren in jedem dritten Finanzjahr zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3Der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes, der Strategiebericht und die langfristige Budgetprognose sind der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder von dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen Entwurf der Grundzüge des Personalplanes zu erstellen und diesen der Bundesregierung vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich gemeinsam mit dem von ihr beschlossenen Entwurf des Bundesfinanzgesetzes den Entwurf für ein Bundesfinanzrahmengesetz zusammen mit dem Strategiebericht vorzulegen. Darüber hinaus ist in jedem dritten Finanzjahr die langfristige Budgetprognose vorzulegen.

§ 16 BHG 2013 Einvernehmensherstellung bei neuen Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben


  1. (1)Absatz einsVor Erlassung einer Verordnung, vor Abschluss einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, hat die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen rechtzeitig herzustellen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die in § 2 Abs. 1 genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben. Davon ausgenommen sind Verordnungen, bei denen die finanziellen Auswirkungen dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz bereits eindeutig festgelegt sind.Vor Erlassung einer Verordnung, vor Abschluss einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, hat die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen rechtzeitig herzustellen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben. Davon ausgenommen sind Verordnungen, bei denen die finanziellen Auswirkungen dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz bereits eindeutig festgelegt sind.
  2. (2)Absatz 2Vor der Inkraftsetzung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art, die nicht unter Abs. 1 fallen und von erheblicher finanzieller Bedeutung sind, hat die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen rechtzeitig das Einvernehmen herzustellen. Für die Beurteilung, wann die finanzielle Bedeutung als erheblich anzusehen ist, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine Verordnung zu erlassen.Vor der Inkraftsetzung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art, die nicht unter Absatz eins, fallen und von erheblicher finanzieller Bedeutung sind, hat die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen rechtzeitig das Einvernehmen herzustellen. Für die Beurteilung, wann die finanzielle Bedeutung als erheblich anzusehen ist, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine Verordnung zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3Auf die Mitwirkung des Bundes an Maßnahmen aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Auf die Mitwirkung des Bundes an Maßnahmen aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.

§ 17 BHG 2013 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben


  1. (1)Absatz einsAlle mit der Vorbereitung der Erlassung von Rechtsvorschriften des Bundes (Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG), der Vorbereitung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 oder von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 betrauten Organe haben auf deren wesentliche Auswirkungen bei der Folgenabschätzung gemäß Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Jedenfalls sind finanzielle, wirtschafts-, umwelt-, konsumentenschutzpolitische sowie Auswirkungen auf Kinder und Jugend sowie die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen, als auch in sozialer Hinsicht und insbesondere auch auf die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu berücksichtigen.Alle mit der Vorbereitung der Erlassung von Rechtsvorschriften des Bundes (Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG), der Vorbereitung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2, oder von Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, betrauten Organe haben auf deren wesentliche Auswirkungen bei der Folgenabschätzung gemäß Absatz 2, Bedacht zu nehmen. Jedenfalls sind finanzielle, wirtschafts-, umwelt-, konsumentenschutzpolitische sowie Auswirkungen auf Kinder und Jugend sowie die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen, als auch in sozialer Hinsicht und insbesondere auch auf die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Jedem Entwurf für ein Regelungsvorhaben und jedem sonstigen Vorhaben (Abs. 1), ist von dem Mitglied der Bundesregierung oder dem haushaltsleitenden Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet oder das Vorhaben geplant wurde, eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung anzuschließen. Es sind nur die wesentlichen Auswirkungen abzuschätzen; die finanziellen Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich.Jedem Entwurf für ein Regelungsvorhaben und jedem sonstigen Vorhaben (Absatz eins,), ist von dem Mitglied der Bundesregierung oder dem haushaltsleitenden Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet oder das Vorhaben geplant wurde, eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung anzuschließen. Es sind nur die wesentlichen Auswirkungen abzuschätzen; die finanziellen Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Nähere über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung durch Verordnung zu regeln. Hiebei ist insbesondere vorzusehen:
    1. 1.Ziffer einsEine Beschreibung des Prozesses der Abschätzung, der Anforderungen an methodische Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen, der Ziel- und Maßnahmenformulierung und der Ergebnisdarstellung;
    2. 2.Ziffer 2welche konkreten Wirkungsdimensionen abzuschätzen sind und gemäß welchen Kriterien Wirkungen als wesentlich zu qualifizieren sind; diese sind nach Anhörung des Mitglieds der Bundesregierung, dessen Wirkungsbereich nach der Art der jeweiligen Wirkungsdimension vorwiegend betroffen ist, festzulegen;
    3. 3.Ziffer 3nähere Bestimmungen zur Methode der Ermittlung in der jeweiligen Wirkungsdimension; diese sind vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung mit Verordnung festzulegen. Hinsichtlich der Anforderungen gem. Z 1 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen;nähere Bestimmungen zur Methode der Ermittlung in der jeweiligen Wirkungsdimension; diese sind vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung mit Verordnung festzulegen. Hinsichtlich der Anforderungen gem. Ziffer eins, ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen;
    4. 4.Ziffer 4Voraussetzungen, unter denen eine vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung sowie eine gebündelte wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt werden kann.
  4. (4)Absatz 4Für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (Abs. 1) ist abzuschätzen, wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnishaushalt im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten vier Finanzjahren zu beziffern sein werden und wie diese finanziellen Auswirkungen zu bedecken sind. Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben (Abs. 1), die langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zur Folge haben, sind mit ihren Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen darzustellen.Bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (Absatz eins,) ist abzuschätzen, wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnishaushalt im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten vier Finanzjahren zu beziffern sein werden und wie diese finanziellen Auswirkungen zu bedecken sind. Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben (Absatz eins,), die langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zur Folge haben, sind mit ihren Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen darzustellen.
    2. 2.Ziffer 2Ergeben sich aus einem Entwurf für eine Rechtsvorschrift gemäß Abs. 1 für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft oder den Sozialversicherungsträgern finanzielle Auswirkungen, so sind diese darzustellen.Ergeben sich aus einem Entwurf für eine Rechtsvorschrift gemäß Absatz eins, für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft oder den Sozialversicherungsträgern finanzielle Auswirkungen, so sind diese darzustellen.
    3. 3.Ziffer 3Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat – unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs. 3 durch Verordnung festgelegten Grundsätze – die näheren Bestimmungen zur Ermittlung und Darstellung zu Z 1 und 2 durch Verordnung zu treffen.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat – unter Bedachtnahme auf die gemäß Absatz 3, durch Verordnung festgelegten Grundsätze – die näheren Bestimmungen zur Ermittlung und Darstellung zu Ziffer eins und 2 durch Verordnung zu treffen.
  5. (5)Absatz 5Abs. 4 Z 3 gilt auch für Entwürfe unionsrechtlicher Vorschriften, und zwar mit der Maßgabe, dass insbesondere die an die Europäische Union abzuführenden Mittel gemäß § 29 Abs. 4 Z 2 darzustellen sind.Absatz 4, Ziffer 3, gilt auch für Entwürfe unionsrechtlicher Vorschriften, und zwar mit der Maßgabe, dass insbesondere die an die Europäische Union abzuführenden Mittel gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer 2, darzustellen sind.

§ 18 BHG 2013 Interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben


  1. (1)Absatz einsJedes haushaltsleitende Organ hat Bundesgesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BMG Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zum Gegenstand haben, in angemessenen Zeitabständen intern zu evaluieren.Jedes haushaltsleitende Organ hat Bundesgesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG und sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BMG Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zum Gegenstand haben, in angemessenen Zeitabständen intern zu evaluieren.
  2. (2)Absatz 2Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat die Durchführung eines Vorhabens (§ 57) in angemessenen Zeitabständen, die nach Art oder Umfang des Vorhabens zu bemessen sind, gemäß Abs. 4 zu evaluieren.Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat die Durchführung eines Vorhabens (Paragraph 57,) in angemessenen Zeitabständen, die nach Art oder Umfang des Vorhabens zu bemessen sind, gemäß Absatz 4, zu evaluieren.
  3. (3)Absatz 3Aus der internen Evaluierung hat hervorzugehen,
    1. 1.Ziffer einsob der angestrebte Erfolg und die zur Erreichung vorgesehenen Maßnahmen weiterhin mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang stehen;ob der angestrebte Erfolg und die zur Erreichung vorgesehenen Maßnahmen weiterhin mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang stehen;
    2. 2.Ziffer 2ob und in welchem Ausmaß die Zielsetzungen erreicht werden und wie sich die Maßnahmen auswirken und
    3. 3.Ziffer 3wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt tatsächlich sind.
  4. (4)Absatz 4Die näheren Bestimmungen zur Durchführung einer internen Evaluierung gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 samt Ausnahmen von der Durchführung einer internen Evaluierung gemäß Abs. 1 und 2 sind in der Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz festzulegen.Die näheren Bestimmungen zur Durchführung einer internen Evaluierung gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 samt Ausnahmen von der Durchführung einer internen Evaluierung gemäß Absatz eins und 2 sind in der Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die näheren Bestimmungen zur Qualitätssicherung und zum Berichtswesen sind in der Verordnung gemäß § 68 Abs. 3 zu regeln.Die näheren Bestimmungen zur Qualitätssicherung und zum Berichtswesen sind in der Verordnung gemäß Paragraph 68, Absatz 3, zu regeln.

§ 19 BHG 2013 Ordnung der Struktur des Bundeshaushaltes


§ 19.Paragraph 19,

Für den Bundeshaushalt sind ein Ergebnishaushalt, ein Finanzierungshaushalt und ein Vermögenshaushalt zu führen.

§ 20 BHG 2013 Ergebnishaushalt


§ 20.Paragraph 20,

Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Zuordnung periodengerecht zu erfassen. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag (§ 32) und der Ergebnisrechnung (§ 95) zusammen. Ein Aufwand ist der Werteinsatz unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Ertrag ist der Wertzuwachs unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Zuordnung periodengerecht zu erfassen. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag (Paragraph 32,) und der Ergebnisrechnung (Paragraph 95,) zusammen. Ein Aufwand ist der Werteinsatz unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Ertrag ist der Wertzuwachs unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung.

§ 21 BHG 2013 Finanzierungshaushalt


  1. (1)Absatz einsIm Finanzierungshaushalt sind Ein- und Auszahlungen zu erfassen. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsvoranschlag (§ 33) und der Finanzierungsrechnung (§ 96) zusammen. Eine Auszahlung ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Eine Einzahlung ist der Zufluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr.Im Finanzierungshaushalt sind Ein- und Auszahlungen zu erfassen. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsvoranschlag (Paragraph 33,) und der Finanzierungsrechnung (Paragraph 96,) zusammen. Eine Auszahlung ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Eine Einzahlung ist der Zufluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr.
  2. (2)Absatz 2Es ist zwischen der allgemeinen Gebarung und dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu unterscheiden. Die allgemeine Gebarung umfasst
    1. 1.Ziffer einsEinzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers sowie Auszahlungen für Personal und Auszahlungen aus betrieblichem Sachaufwand und Transfers,
    2. 2.Ziffer 2Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit,
    3. 3.Ziffer 3Ein- und Auszahlungen aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen,
    4. 4.Ziffer 4Ein- und Auszahlungen aus Finanzerträgen und Finanzaufwand.
    Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes zählen nicht dazu (Abs. 3).Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes zählen nicht dazu (Absatz 3,).Die Differenz aus Ein- und Auszahlungen der Z 1 bis 3 ergibt den Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung, sofern die angesprochene Differenz keinen Finanzierungsüberschuss ergibt.Die Differenz aus Ein- und Auszahlungen der Ziffer eins bis 3 ergibt den Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung, sofern die angesprochene Differenz keinen Finanzierungsüberschuss ergibt.
  3. (3)Absatz 3Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (§ 33 Abs. 7) umfasst die Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes.Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (Paragraph 33, Absatz 7,) umfasst die Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes.

§ 22 BHG 2013 Vermögenshaushalt


§ 22.Paragraph 22,

Der Vermögenshaushalt ist als Vermögensrechnung (§ 94) zu führen und verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern (§ 94 Abs. 2 und 3). Der Vermögenshaushalt ist als Vermögensrechnung (Paragraph 94,) zu führen und verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern (Paragraph 94, Absatz 2 und 3).

§ 23 BHG 2013 Bundesfinanzgesetz


  1. (1)Absatz einsDas Bundesfinanzgesetz besteht aus
    1. 1.Ziffer einsBedeckungs- und Ermächtigungsregeln und weiteren für die Haushaltsführung wesentlichen Grundlagen,
    2. 2.Ziffer 2dem Bundesvoranschlag, zusammengesetzt aus
      1. a)Litera adem Ergebnisvoranschlag,
      2. b)Litera bdem Finanzierungsvoranschlag,
      3. c)Litera cden Angaben zur Wirkungsorientierung,
    3. 3.Ziffer 3dem Personalplan,
    4. 4.Ziffer 4Anlagen nach § 29 Abs. 1 bis 3.Anlagen nach Paragraph 29, Absatz eins bis 3.
  2. (2)Absatz 2Im Bundesvoranschlag sind Wirkungsziele und für deren Erreichen vorgesehene Maßnahmen mit Indikatoren anzuführen, die mit den veranschlagten Mittelverwendungen umzusetzen sind. Die Angaben zur Wirkungsorientierung sind indikativ und so zu wählen, dass ihre Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit gewährleistet sind.

§ 24 BHG 2013 Gliederung des Bundesvoranschlages


  1. (1)Absatz einsDer Bundesvoranschlag ist nach Maßgabe des Bundesfinanzrahmengesetzes (§ 12) und innerhalb dessen jeweiliger Obergrenzen in systematischer Weise in Rubriken, Untergliederungen, Globalbudgets und Detailbudgets erster Ebene, jeweils unter Berücksichtigung variabler (§ 12 Abs. 5) und fixer Mittelverwendungen, zu unterteilen (§ 12).Der Bundesvoranschlag ist nach Maßgabe des Bundesfinanzrahmengesetzes (Paragraph 12,) und innerhalb dessen jeweiliger Obergrenzen in systematischer Weise in Rubriken, Untergliederungen, Globalbudgets und Detailbudgets erster Ebene, jeweils unter Berücksichtigung variabler (Paragraph 12, Absatz 5,) und fixer Mittelverwendungen, zu unterteilen (Paragraph 12,).
  2. (2)Absatz 2Jede Untergliederung ist vollständig und nach sachlichen Kriterien grundsätzlich in mehrere Globalbudgets aufzuteilen. Ein Globalbudget ist ein sachlich zusammengehörender Verwaltungsbereich, in dem Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen für ein gleichgerichtetes Leistungsspektrum zusammengefasst sind. In Ausnahmefällen kann eine Untergliederung in ein Globalbudget aufgeteilt werden, wenn eine Aufteilung nach sachlichen Gesichtspunkten nicht möglich ist oder eine tiefere Gliederung zu keiner Erhöhung der Transparenz führt.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesvoranschlag hat Angaben zur Wirkungsorientierung je Untergliederung und je Globalbudget gemäß § 41 zu enthalten.Der Bundesvoranschlag hat Angaben zur Wirkungsorientierung je Untergliederung und je Globalbudget gemäß Paragraph 41, zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Jedes Globalbudget ist vollständig und grundsätzlich in mehrere Detailbudgets erster Ebene unter Berücksichtigung von § 46 Abs. 4 aufzuteilen. Die Einrichtung von Detailbudgets erster Ebene hat organorientiert nach sachlichen Kriterien zu erfolgen. In Ausnahmefällen kann ein Globalbudget in ein einziges Detailbudget aufgeteilt werden, wenn eine Aufteilung nach sachlichen Gesichtspunkten nicht möglich ist oder eine tiefere Gliederung zu keiner Erhöhung der Transparenz führt.Jedes Globalbudget ist vollständig und grundsätzlich in mehrere Detailbudgets erster Ebene unter Berücksichtigung von Paragraph 46, Absatz 4, aufzuteilen. Die Einrichtung von Detailbudgets erster Ebene hat organorientiert nach sachlichen Kriterien zu erfolgen. In Ausnahmefällen kann ein Globalbudget in ein einziges Detailbudget aufgeteilt werden, wenn eine Aufteilung nach sachlichen Gesichtspunkten nicht möglich ist oder eine tiefere Gliederung zu keiner Erhöhung der Transparenz führt.
  5. (5)Absatz 5Ein Detailbudget erster Ebene kann in Detailbudgets zweiter Ebene desselben Globalbudgets aufgeteilt werden, wenn dies zur Übertragung budgetärer Verantwortung zweckmäßig erscheint. Detailbudgets zweiter Ebene müssen rechtzeitig zur Erstellung des Entwurfes des Bundesvoranschlages, im dafür vorgesehenen EDV-System erfasst, vorliegen.

§ 25 BHG 2013 Darstellung des Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlages im Bundesvoranschlag


  1. (1)Absatz einsAuf Ebene des Gesamthaushaltes, der Rubriken, der Untergliederungen, der Globalbudgets und der Detailbudgets erster Ebene ist ein Finanzierungsvoranschlag zu erstellen, für jedes Globalbudget und Detailbudget erster Ebene zusätzlich ein Ergebnisvoranschlag zu erstellen. Detailbudgets zweiter Ebene werden im Bundesvoranschlag nicht dargestellt, jedoch ist für sie ein Ergebnis- und ein Finanzierungsvoranschlag zu erstellen. Variable Auszahlungen sind auf Ebene von Detailbudgets darzustellen. Der Ergebnis- und der Finanzierungsvoranschlag sind in den im ersten Satz genannten Ebenen in Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen zu gliedern. Mittelverwendungen stellen im Ergebnisvoranschlag die Aufwendungen und im Finanzierungsvoranschlag die Auszahlungen dar. Mittelaufbringungen stellen im Ergebnisvoranschlag die Erträge und im Finanzierungsvoranschlag die Einzahlungen dar.
  2. (2)Absatz 2Im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind die Werte für den zu beschließenden Bundesvoranschlag und die Werte der zwei vorangegangenen Finanzjahre darzustellen.

§ 26 BHG 2013 Voranschlagsstellen und Voranschlagskonten


  1. (1)Absatz einsZum Zwecke der Veranschlagung sind für jedes Detailbudget Voranschlagsstellen zu führen. Wird ein Detailbudget erster Ebene in Detailbudgets zweiter Ebene untergliedert, sind ausschließlich für die Detailbudgets zweiter Ebene Voranschlagsstellen zu führen. Auf Voranschlagsstellen sind die Voranschlagswerte der korrespondierenden Detailbudgets zu erfassen; aus diesen sind die Voranschlagswerte der Detailbudgets erster Ebene, Globalbudgets, Untergliederungen, Rubriken und der Gesamthaushalt zu ermitteln. Für jede Voranschlagsstelle sind die jeweils in Betracht kommenden Aufgabenbereiche (§ 38) anzugeben. Für jene Organisationseinheiten, für die kein Detailbudget vorgesehen ist, sind, wenn es auf Grund der Organisationsstruktur erforderlich ist, Kontierungselemente vom haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen so einzurichten, dass Ein- und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen eindeutig dem jeweiligen Kontierungselement zugeordnet werden können.Zum Zwecke der Veranschlagung sind für jedes Detailbudget Voranschlagsstellen zu führen. Wird ein Detailbudget erster Ebene in Detailbudgets zweiter Ebene untergliedert, sind ausschließlich für die Detailbudgets zweiter Ebene Voranschlagsstellen zu führen. Auf Voranschlagsstellen sind die Voranschlagswerte der korrespondierenden Detailbudgets zu erfassen; aus diesen sind die Voranschlagswerte der Detailbudgets erster Ebene, Globalbudgets, Untergliederungen, Rubriken und der Gesamthaushalt zu ermitteln. Für jede Voranschlagsstelle sind die jeweils in Betracht kommenden Aufgabenbereiche (Paragraph 38,) anzugeben. Für jene Organisationseinheiten, für die kein Detailbudget vorgesehen ist, sind, wenn es auf Grund der Organisationsstruktur erforderlich ist, Kontierungselemente vom haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen so einzurichten, dass Ein- und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen eindeutig dem jeweiligen Kontierungselement zugeordnet werden können.
  2. (2)Absatz 2Auf den Voranschlagsstellen sind die Voranschlagswerte in der Gliederung nach den Mittelverwendungen und -aufbringungen zu veranschlagen:
    1. 1.Ziffer einsals Erträge gemäß § 30 Abs. 1,als Erträge gemäß Paragraph 30, Absatz eins,,
    2. 2.Ziffer 2als Aufwendungen gemäß § 30 Abs. 2,als Aufwendungen gemäß Paragraph 30, Absatz 2,,
    3. 3.Ziffer 3als Einzahlungen gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 3 undals Einzahlungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und
    4. 4.Ziffer 4als Auszahlungen gemäß § 33 Abs. 1 Z 4 bis 7.als Auszahlungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7.
  3. (3)Absatz 3Eine Voranschlagsstelle kann im laufenden Finanzjahr im Einvernehmen zwischen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, dem haushaltsleitenden Organ und dem Rechnungshof eingerichtet werden. Dabei ist der Ausgleich und die Bedeckung der Mittelverwendungen innerhalb des jeweiligen Globalbudgets zu gewährleisten oder durch Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß § 54 sicherzustellen.Eine Voranschlagsstelle kann im laufenden Finanzjahr im Einvernehmen zwischen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, dem haushaltsleitenden Organ und dem Rechnungshof eingerichtet werden. Dabei ist der Ausgleich und die Bedeckung der Mittelverwendungen innerhalb des jeweiligen Globalbudgets zu gewährleisten oder durch Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Paragraph 54, sicherzustellen.
  4. (4)Absatz 4Die Voranschlagswerte sind unter Berücksichtigung des Abs. 2 auf der erforderlichen Anzahl von Konten zu veranschlagen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung für die Gebarung des Bundes den Kontenplan zu erlassen.Die Voranschlagswerte sind unter Berücksichtigung des Absatz 2, auf der erforderlichen Anzahl von Konten zu veranschlagen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung für die Gebarung des Bundes den Kontenplan zu erlassen.

§ 27 BHG 2013 Gesetzliche und verwaltungsinterne Bindungswirkungen


  1. (1)Absatz einsDer gesetzlichen Bindungswirkung unterliegen folgende im Bundesvoranschlag festgelegten Mittelverwendungsobergrenzen, die beim Vollzug des Bundesfinanzgesetzes nicht überschritten werden dürfen:
    1. 1.Ziffer einsdie Obergrenzen für fixe und variable Auszahlungen jeweils auf Ebene des Gesamthaushaltes, der Rubriken und Untergliederungen und
    2. 2.Ziffer 2die Obergrenzen für fixe und variable Aufwendungen sowie für fixe und variable Auszahlungen der Globalbudgets.
  2. (2)Absatz 2Einer verwaltungsinternen Bindungswirkung unterliegen
    1. 1.Ziffer einsdie Obergrenzen für fixe und variable Aufwendungen und für fixe und variable Auszahlungen von Detailbudgets erster und zweiter Ebene,
    2. 2.Ziffer 2die Voranschlagswerte auf Ebene der Mittelverwendungsgruppen der
      1. a)Litera aGlobalbudgets und
      2. b)Litera bDetailbudgets.

    Über die verwaltungsinterne Bindungswirkung gemäß Z 2 lit. b entscheidet die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle und im Übrigen das haushaltsleitende Organ.Über die verwaltungsinterne Bindungswirkung gemäß Ziffer 2, Litera b, entscheidet die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle und im Übrigen das haushaltsleitende Organ.

§ 28 BHG 2013 Grundsätze der Veranschlagung


  1. (1)Absatz einsIn den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Mittelverwendungen und voraussichtlich zu erwartende Mittelaufbringungen des Bundes voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Voranschlagswerte sind zu errechnen, wenn dies aber nicht möglich ist, zu schätzen.
  3. (3)Absatz 3Erträge und Aufwendungen sind grundsätzlich in jenem Detailbudget zu veranschlagen, in dem die Erträge und Aufwendungen tatsächlich entstehen. Ein- und Auszahlungen sind in demselben Detailbudget wie die zugehörigen Erträge und Aufwendungen zu veranschlagen. Nähere Regelungen zur Veranschlagung sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Der Veranschlagung der Mittelverwendungen ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; dabei ist auf den Personalplan (§ 44) Bedacht zu nehmen.Der Veranschlagung der Mittelverwendungen ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; dabei ist auf den Personalplan (Paragraph 44,) Bedacht zu nehmen.
  5. (5)Absatz 5Aufwendungen und Auszahlungen für Vorhaben des Bundes (§ 57), für deren Durchführung Mittelverwendungen in mehreren Finanzjahren vorzunehmen sein werden, sind mit dem auf das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil der voraussichtlichen Mittelverwendungen zu veranschlagen.Aufwendungen und Auszahlungen für Vorhaben des Bundes (Paragraph 57,), für deren Durchführung Mittelverwendungen in mehreren Finanzjahren vorzunehmen sein werden, sind mit dem auf das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil der voraussichtlichen Mittelverwendungen zu veranschlagen.

§ 29 BHG 2013 Abweichung von den Grundsätzen der Veranschlagung


  1. (1)Absatz einsVon dem in § 28 Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Verwaltungsfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit abgegangen werden, wenn dies von der sachlich zuständigen Bundesministerin oder dem sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Gesamthaushalt zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessen ungeachtet sind jedoch die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des betreffenden Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.Von dem in Paragraph 28, Absatz eins, aufgestellten Grundsatz kann bei Verwaltungsfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit abgegangen werden, wenn dies von der sachlich zuständigen Bundesministerin oder dem sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Gesamthaushalt zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessen ungeachtet sind jedoch die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des betreffenden Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von § 28 Abs. 1 ist die Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal, das für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringt, netto zu veranschlagen; die diesbezüglichen Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen sind voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.Abweichend von Paragraph 28, Absatz eins, ist die Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal, das für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringt, netto zu veranschlagen; die diesbezüglichen Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen sind voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von § 28 Abs. 1 sind bei der Veranschlagung der Gebarung gemäß § 50 Abs. 1 sowie gemäß §§ 78 bis 80 die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen im Bundesvoranschlagsentwurf netto zu veranschlagen. Die diesbezüglichen Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen sind jedoch voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.Abweichend von Paragraph 28, Absatz eins, sind bei der Veranschlagung der Gebarung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, sowie gemäß Paragraphen 78 bis 80 die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen im Bundesvoranschlagsentwurf netto zu veranschlagen. Die diesbezüglichen Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen sind jedoch voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.
  4. (4)Absatz 4Als Verminderungen der Erträge und Einzahlungen an öffentlichen Abgaben (Ab-Überweisungen) sind zu veranschlagen,
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera adie an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger öffentlichen und privaten Rechts sowie an Verwaltungsfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu überweisenden Abgaben oder
      2. b)Litera bAnteile an solchen Abgaben, die bundesgesetzlich geregelt sind und von den Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden und
    2. 2.Ziffer 2die an die Europäische Union abzuführenden Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß unionsrechtlicher Vorschriften.

§ 30 BHG 2013 Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Ergebnisvoranschlag


  1. (1)Absatz einsDer periodengerecht abgegrenzte Ertrag ist in folgende Ertragsgruppen zu untergliedern:
    1. 1.Ziffer einsErträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers sowie
    2. 2.Ziffer 2Finanzerträge.
  2. (2)Absatz 2Der periodengerecht abgegrenzte Aufwand ist in folgende Aufwandsgruppen zu untergliedern:
    1. 1.Ziffer einsPersonalaufwand,
    2. 2.Ziffer 2Transferaufwand,
    3. 3.Ziffer 3betrieblicher Sachaufwand und
    4. 4.Ziffer 4Finanzaufwand.
  3. (3)Absatz 3Zum Personalaufwand zählen Bezüge samt Neben- und Sachleistungen für die Bundesbediensteten.
  4. (4)Absatz 4Der Personalaufwand für Bundesbedienstete, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, stellt keinen Personalaufwand im Sinne des Abs. 3 dar, sondern Transferaufwand, und ist im Bundesvoranschlag und Bundesrechnungsabschluss mit den entsprechenden Refundierungen des aus dem Bundeshaushalt ausgegliederten Rechtsträgers oder Nachfolgeunternehmens gegenzurechnen (§ 29 Abs. 2).Der Personalaufwand für Bundesbedienstete, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, stellt keinen Personalaufwand im Sinne des Absatz 3, dar, sondern Transferaufwand, und ist im Bundesvoranschlag und Bundesrechnungsabschluss mit den entsprechenden Refundierungen des aus dem Bundeshaushalt ausgegliederten Rechtsträgers oder Nachfolgeunternehmens gegenzurechnen (Paragraph 29, Absatz 2,).
  5. (5)Absatz 5Unter Transferaufwand ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung des Bundes, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Dies gilt auch für Förderungen (Abs. 5a).Unter Transferaufwand ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung des Bundes, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Dies gilt auch für Förderungen (Absatz 5 a,).
  6. (5a)Absatz 5 aUnter einer Förderung sind Geldzuschüsse (einschließlich Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse) sowie zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen zu verstehen, die der Bund einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt. Keine Förderungen sind jedenfalls Leistungen auf Basis des F-VG 1948 sowie Zuschüsse mit Sozialleistungscharakter. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat in einer Verordnung einheitliche Bestimmungen über die Gewährung von Förderungen festzusetzen. Der Bund kann sich bei der Gewährung von Förderungen jedenfalls Rechtsträger bedienen, die im Namen und auf Rechnung des Bundes Förderungen abwickeln.
  7. (5b)Absatz 5 bWerden in Abweichung zu Abs. 5a Förderungen aus Bundesmitteln – ausnahmsweise aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen – von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern in deren Namen und auf deren Rechnung gewährt, ist dieser Transferaufwand in der Haushaltsverrechnung gesondert zu kennzeichnen.Werden in Abweichung zu Absatz 5 a, Förderungen aus Bundesmitteln – ausnahmsweise aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen – von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern in deren Namen und auf deren Rechnung gewährt, ist dieser Transferaufwand in der Haushaltsverrechnung gesondert zu kennzeichnen.
  8. (6)Absatz 6Unter betrieblichem Sachaufwand ist der Aufwand zu verstehen, der weder dem Personal-, dem Transfer- noch dem Finanzaufwand zugeordnet werden kann.
  9. (7)Absatz 7Der Finanzaufwand umfasst zumindest Aufwendungen für Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen.
  10. (8)Absatz 8Im Ergebnisvoranschlag ist das Nettoergebnis, das ist die Differenz der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen.

§ 31 BHG 2013 Finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen


  1. (1)Absatz einsErträge und Aufwendungen sind im Kontenplan eindeutig als finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen zuzuordnen. Finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen gemäß § 30 Abs. 2, die zu einem direkten Mittelabfluss führen. Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen, die im jeweiligen Finanzjahr nicht zu einem Mittelabfluss führen, sondern sich aus der Veränderung von Positionen der Vermögensrechnung ergeben. Finanzierungswirksame Erträge sind Erträge gemäß § 30 Abs. 1, die zu einem Mittelzufluss führen. Nicht finanzierungswirksame Erträge sind Erträge, die zu keinem Mittelzufluss führen.Erträge und Aufwendungen sind im Kontenplan eindeutig als finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen zuzuordnen. Finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen gemäß Paragraph 30, Absatz 2,, die zu einem direkten Mittelabfluss führen. Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen, die im jeweiligen Finanzjahr nicht zu einem Mittelabfluss führen, sondern sich aus der Veränderung von Positionen der Vermögensrechnung ergeben. Finanzierungswirksame Erträge sind Erträge gemäß Paragraph 30, Absatz eins,, die zu einem Mittelzufluss führen. Nicht finanzierungswirksame Erträge sind Erträge, die zu keinem Mittelzufluss führen.
  2. (2)Absatz 2Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen dürfen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen umgeschichtet werden.

§ 32 BHG 2013 Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag


  1. (1)Absatz einsErträge aus Abgaben und abgabenähnliche Erträge sind im Ergebnisvoranschlag in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, in welchem die Einzahlung oder Umbuchung des Guthabens von Steuerpflichtigen auf die anrechenbaren Steuern zu erwarten ist.
  2. (2)Absatz 2Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit sind für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.
  3. (3)Absatz 3Erträge aus Transfers sind Zuflüsse aus Transaktionen ohne direkten Leistungsaustausch und sind in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, für das der Transfer gewährt wird. Ist die Zuordnung nicht möglich, ist der Ertrag zum Zeitpunkt des Zuflusses an liquiden Mitteln zuzurechnen.
  4. (4)Absatz 4Personalaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, für das die Gegenleistung für die Dienstleistung der Bediensteten erfolgt. Weiters gilt:
    1. 1.Ziffer einsFür Jubiläumszuwendungen und Abfertigungen sind Rückstellungen zu bilden. Die Höhe der Rückstellungen für das dem jeweiligen Detailbudget zugeordnete Personal ist vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ auf Basis von Hochrechnungswerten zu ermitteln.
    2. 2.Ziffer 2Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß § 22b des Gehaltgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sind im Ergebnisvoranschlag als finanzierungswirksamer Aufwand sowie als Auszahlungen im Finanzierungsvoranschlag zu veranschlagen. Die Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) sind in jener Untergliederung als Erträge und Einzahlungen zu veranschlagen, in der Pensionen für Beamtinnen und Beamte verrechnet werden.Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß Paragraph 22 b, des Gehaltgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind im Ergebnisvoranschlag als finanzierungswirksamer Aufwand sowie als Auszahlungen im Finanzierungsvoranschlag zu veranschlagen. Die Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) sind in jener Untergliederung als Erträge und Einzahlungen zu veranschlagen, in der Pensionen für Beamtinnen und Beamte verrechnet werden.
  5. (5)Absatz 5Der betriebliche Sachaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Mieten und sonstige Dauerschuldverhältnisse sind jenem Finanzjahr zuzurechnen, für das sie anfallen.
  6. (6)Absatz 6Der Transferaufwand ist in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Ist die Zurechnung nicht möglich, erfolgt eine Zurechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung. Mehrjährige Transfers sind jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand zu veranschlagen und zu erfassen, für das diese gewährt werden.
  7. (7)Absatz 7Als nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind zu veranschlagen:
    1. 1.Ziffer einsAbschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte,
    2. 2.Ziffer 2Aufwendungen aus der Wertberichtigung und dem Abgang von Forderungen,
    3. 3.Ziffer 3Aufwendungen aus der Dotierung von Rückstellungen,
    4. 4.Ziffer 4sonstige nicht finanzierungswirksame Aufwendungen, die sich aus Veränderungen und Bewertungen des Vermögens sowie der Fremdmittel ergeben.
  8. (8)Absatz 8Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen gemäß Abs. 7 sind wie folgt zu veranschlagen:Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen gemäß Absatz 7, sind wie folgt zu veranschlagen:
    1. 1.Ziffer einsVon abnutzbaren Vermögensgegenständen sind die zu erwartenden planmäßigen Abschreibungen im Ergebnisvoranschlag zu veranschlagen. Die Veranschlagung der Abschreibung erfolgt linear über die einheitlich für den Bund von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgesetzten gewöhnlichen Nutzungsdauern.
    2. 2.Ziffer 2Für uneinbringliche Forderungen sind die zu erwartenden Abschreibungen im Ergebnisvoranschlag zu veranschlagen.
    3. 3.Ziffer 3Die zu erwartenden Aufwendungen aus der Dotierung von Rückstellungen sind im Ergebnisvoranschlag zu veranschlagen. Nicht verwendete Rückstellungen, die aufgelöst werden, sind als Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen zu veranschlagen. Rückstellungen sind von den haushaltsleitenden Organen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu bilden. Folgende Dotierungen und Auflösungen von Rückstellungen sind zu veranschlagen:
      1. a)Litera aRückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen,
      2. b)Litera bRückstellungen für Sanierungen von Altlasten,
      3. c)Litera cRückstellungen für Prozesskosten und
      4. d)Litera dRückstellungen für Haftungen.
    Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die verpflichtende Veranschlagung weiterer Rückstellungen im Bundesfinanzgesetz-Entwurf vorsehen.
  9. (9)Absatz 9Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen, Aufgelder (Agien) und Abgelder (Disagien) sind unabhängig von der Zahlung für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, auf das sie sich beziehen. Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen, Aufgelder (Agien) und Abgelder (Disagien) sind in der Untergliederung „Finanzierungen und Währungstauschverträge“ netto zu veranschlagen. Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit des Bundes sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung zu veranschlagen. Aufgelder (Agien) und Abgelder (Disagien) sind bei Begebung über die Gesamtlaufzeit abzugrenzen. Dies gilt auch bei vorzeitiger Tilgung.
  10. (10)Absatz 10Gewinnabfuhren von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, an denen der Bund Anteilsrechte besitzt, sind für jenes Finanzjahr, in dem der Gesellschafterbeschluss erfolgt, mit jenen Werten zu veranschlagen, die voraussichtlich dem Bund zufließen.

§ 33 BHG 2013 Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag


  1. (1)Absatz einsEin- und Auszahlungen der allgemeinen Gebarung sind zu gliedern in:
    1. 1.Ziffer einsEinzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers,
    2. 2.Ziffer 2Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit,
    3. 3.Ziffer 3Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen,
    4. 4.Ziffer 4Einzahlungen aus Finanzerträgen,
    5. 5.Ziffer 5Auszahlungen für Personal,
    6. 6.Ziffer 6Auszahlungen aus betrieblichem Sachaufwand,
    7. 7.Ziffer 7Auszahlungen aus Transfers,
    8. 8.Ziffer 8Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit,
    9. 9.Ziffer 9Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen und
    10. 10.Ziffer 10Auszahlungen aus Finanzaufwand.
  2. (2)Absatz 2Die sich aufgrund der Veranschlagung gemäß § 32 ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen für Personal, betrieblichen Sachaufwand, Transfers und Finanzaufwand im Finanzierungsvoranschlag. Die Summe der finanzierungswirksamen Erträge entspricht den zu veranschlagenden Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit, Transfers und Finanzerträgen im Finanzierungsvoranschlag. In begründeten Ausnahmefällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Zufluss oder Abfluss an liquiden Mitteln in einem anderen Finanzjahr erfolgt.Die sich aufgrund der Veranschlagung gemäß Paragraph 32, ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen für Personal, betrieblichen Sachaufwand, Transfers und Finanzaufwand im Finanzierungsvoranschlag. Die Summe der finanzierungswirksamen Erträge entspricht den zu veranschlagenden Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit, Transfers und Finanzerträgen im Finanzierungsvoranschlag. In begründeten Ausnahmefällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Zufluss oder Abfluss an liquiden Mitteln in einem anderen Finanzjahr erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Es ist eine Investitionsveranschlagung zu erstellen, in der die Veränderungen der Vermögenspositionen aus
    1. 1.Ziffer einsdem Geldfluss aus der Investitionstätigkeit (§ 21 Abs. 2 Z 2) unddem Geldfluss aus der Investitionstätigkeit (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2,) und
    2. 2.Ziffer 2dem Geldfluss aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen (§ 21 Abs. 2 Z 3)dem Geldfluss aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3,)darzustellen sind.
    Aus der Investitionsveranschlagung sind die daraus resultierenden Ein- und Auszahlungen zu planen.
  4. (4)Absatz 4Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen zur Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens des Bundes zu veranschlagen, sofern diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, übersteigen. Dies umfasst Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände sowie Beteiligungen. Eine Beteiligung ist der Anteil des Bundes am Nettoertrag oder Nettoaufwand und am Nettovermögen eines Unternehmens oder an einer von Bundesorganen verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen zur Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens des Bundes zu veranschlagen, sofern diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß Paragraph 13, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, übersteigen. Dies umfasst Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände sowie Beteiligungen. Eine Beteiligung ist der Anteil des Bundes am Nettoertrag oder Nettoaufwand und am Nettovermögen eines Unternehmens oder an einer von Bundesorganen verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
  5. (5)Absatz 5Nicht als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu veranschlagen sind Auszahlungen für die Herstellung von beweglichen Vermögensgegenständen in Eigenregie.
  6. (6)Absatz 6Das Ergebnis des Finanzierungsvoranschlags der allgemeinen Gebarung (§ 21 Abs. 2) ist der Nettofinanzierungsbedarf. Die Summe des Nettofinanzierungsbedarfs sämtlicher Untergliederungen ist über den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit auszugleichen.Das Ergebnis des Finanzierungsvoranschlags der allgemeinen Gebarung (Paragraph 21, Absatz 2,) ist der Nettofinanzierungsbedarf. Die Summe des Nettofinanzierungsbedarfs sämtlicher Untergliederungen ist über den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit auszugleichen.
  7. (7)Absatz 7Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind folgende Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen:
    1. 1.Ziffer einsEinzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden,
    2. 1a.Ziffer eins aEinzahlungen aus liquiden Mitteln gemäß § 33 Abs. 8,Einzahlungen aus liquiden Mitteln gemäß Paragraph 33, Absatz 8,,
    3. 2.Ziffer 2Einzahlungen aus der Aufnahme von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,
    4. 3.Ziffer 3Einzahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,
    5. 4.Ziffer 4Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen,
    6. 5.Ziffer 5Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden,
    7. 6.Ziffer 6Auszahlungen aus der Tilgung von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,
    8. 7.Ziffer 7Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen und
    9. 8.Ziffer 8Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen,
    10. 9.Ziffer 9Auszahlungen aus liquiden Mitteln gemäß § 33 Abs. 8.Auszahlungen aus liquiden Mitteln gemäß Paragraph 33, Absatz 8,
  8. (8)Absatz 8Bei der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses wird vom Saldo des Geldflusses aus der Finanzierungstätigkeit der Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung (§ 21 Abs. 2) abgezogen. Die Differenz ergibt die Veränderung der liquiden Mittel aus dem Finanzierungshaushalt. Eine Erhöhung der liquiden Mittel wird im laufenden Finanzjahr als Auszahlung (§ 33 Abs. 7 Ziffer 9), eine Reduktion der liquiden Mittel als Einzahlung (§ 33 Abs. 7 Ziffer 1a) im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit dargestellt.Bei der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses wird vom Saldo des Geldflusses aus der Finanzierungstätigkeit der Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung (Paragraph 21, Absatz 2,) abgezogen. Die Differenz ergibt die Veränderung der liquiden Mittel aus dem Finanzierungshaushalt. Eine Erhöhung der liquiden Mittel wird im laufenden Finanzjahr als Auszahlung (Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer 9), eine Reduktion der liquiden Mittel als Einzahlung (Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer 1a) im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit dargestellt.

§ 34 BHG 2013 Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsvoranschlag


  1. (1)Absatz einsFolgende Ein- und Auszahlungen sind im Finanzierungsvoranschlag nicht zu veranschlagen:
    1. 1.Ziffer einsEinzahlungen aus Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt sowie deren Weiterleitung;
    2. 2.Ziffer 2Einzahlungen, die einer haushaltsführenden Stelle zufließen und für Dritte bestimmt sind, ausgenommen solche des § 29 Abs. 4 Z 1 sowie die Weiterleitung oder Rückzahlung der genannten Einzahlungen an die zuständige Stelle;Einzahlungen, die einer haushaltsführenden Stelle zufließen und für Dritte bestimmt sind, ausgenommen solche des Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, sowie die Weiterleitung oder Rückzahlung der genannten Einzahlungen an die zuständige Stelle;
    3. 3.Ziffer 3Einzahlungen, die dem Bund zufließen, voraussichtlich wieder zurückgezahlt werden oder zur Sicherung allfälliger späterer Forderungen oder sonstiger Ansprüche des Bundes dienen sowie deren Rückzahlung;
    4. 4.Ziffer 4Einzahlungen, deren Zweck zum Zeitpunkt ihres Einlangens noch nicht feststellbar ist, sowie deren Rückzahlung;
    5. 5.Ziffer 5Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln;
    6. 6.Ziffer 6Ein- und Auszahlungen für von Organen des Bundes verwaltete Rechtsträger;
    7. 7.Ziffer 7nicht sofort ersetzte Kassenfehlbeträge, ihre Rückerstattung oder sonstige Verwendung;
    8. 8.Ziffer 8Ein- und Auszahlungen aus Umsatz- und Vorsteuergebarungen, sofern die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführende Stelle oder Teile einer solchen gemäß den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet oder zum Vorsteuerabzug berechtigt ist;
    9. 9.Ziffer 9Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;
    10. 10.Ziffer 10Empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 65;Empfangene Ersatzleistungen im Sinne des Paragraph 65 ;,
    11. 11.Ziffer 11Abgabenguthaben sowie anrechenbare öffentliche Abgaben;
    12. 12.Ziffer 12Gehalts-, Lohn- und Pensionsabzugsgebarungen;
    13. 13.Ziffer 13Einzahlungen, die einer Leiterin oder einem Leiter einer haushaltsführenden Stelle zufließen und für eine andere Leiterin oder einen anderen Leiter einer haushaltsführenden Stelle bestimmt sind, sowie deren Weiterleitung an die zuständige haushaltsführende Stelle;
    14. 14.Ziffer 14
      1. a)Litera adie Auszahlungen zum Zweck der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 50 Abs. 3) und die Einzahlungen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen unddie Auszahlungen zum Zweck der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (Paragraph 50, Absatz 3,) und die Einzahlungen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen und
      2. b)Litera bbei Anlegung von Geldmitteln durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren die Ein- und Auszahlungen in der Höhe der Anschaffungskosten;
    15. 15.Ziffer 15Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Auszahlungen für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen beim Abschluss von Währungstauschverträgen gemäß § 80 Abs. 2 Z 3;Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Auszahlungen für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen beim Abschluss von Währungstauschverträgen gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 3 ;,
    16. 16.Ziffer 16Auszahlungen für den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen;
    17. 17.Ziffer 17Ein- und Auszahlungen bei Übertragungen und Rücknahmen im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften mit Eigentumsübergang;
    18. 18.Ziffer 18die Gebarung gemäß § 81;die Gebarung gemäß Paragraph 81 ;,
    (Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2012)Anmerkung, Ziffer 19, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,)
  2. (2)Absatz 2Die Verrechnung zu Abs. 1 hat nach den Grundsätzen des § 96 Abs. 3 zu erfolgen.Die Verrechnung zu Absatz eins, hat nach den Grundsätzen des Paragraph 96, Absatz 3, zu erfolgen.

§ 35 BHG 2013 Gesetzliche Verpflichtungen


  1. (1)Absatz einsAls gesetzliche Verpflichtungen sind jene Mittel zu veranschlagen, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in Bundesgesetzen sowie anderen Normen in Gesetzesrang festgelegt sind und unmittelbar auf deren Grundlage erfüllt werden müssen, ohne dass es zusätzlicher Verwaltungsakte bedarf.
  2. (2)Absatz 2Gesetzliche Verpflichtungen sind auf gesonderten Konten beim jeweiligen Detailbudget zu veranschlagen.
  3. (3)Absatz 3Überschreitungen bei gesetzlichen Verpflichtungen sind im jeweiligen Globalbudget oder in der jeweiligen Untergliederung auszugleichen oder zu bedecken.

§ 36 BHG 2013 Zweckgebundene Gebarung


  1. (1)Absatz einsMittelaufbringungen, die auf Grund eines Bundesgesetzes oder auf Grund von Vorgaben der EU nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind, sind in der erwarteten Höhe des Mittelzuflusses als zweckgebundene Einzahlungen zu veranschlagen. Die entsprechenden Mittelverwendungen sind in gleicher Höhe als zweckgebundene Auszahlungen zu veranschlagen.
  2. (2)Absatz 2Finanzierungswirksame Aufwendungen sowie Erträge in Zusammenhang mit der zweckgebundenen Gebarung sind in Höhe der korrespondierenden Ein- und Auszahlungen im Ergebnisvoranschlag zu veranschlagen.
  3. (3)Absatz 3Sieht ein Bundesgesetz vor, dass der Bund den Abgang einer zweckgebundenen Gebarung abzudecken hat, so sind die diesbezüglichen Aufwendungen oder Auszahlungen innerhalb dieser Gebarung zu veranschlagen.
  4. (4)Absatz 4Die zweckgebundene Gebarung ist auf eigenen Konten im Ergebnis- und Finanzierungshaushalt des jeweiligen Global- und Detailbudgets auszuweisen.
  5. (5)Absatz 5Eine Mittelumschichtung zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen ist nicht zulässig. Ausnahmen davon können im Bundesfinanzgesetz festgelegt werden.
  6. (6)Absatz 6Zweckgebundene Einzahlungen, die nicht im laufenden Finanzjahr verwendet werden, sind einer Rücklage zweckgebunden zuzuführen.

§ 37 BHG 2013 Bindungen im Rahmen der Veranschlagung


  1. (1)Absatz einsIn begründeten Ausnahmefällen kann im Rahmen der Veranschlagung die Verfügungsmacht über veranschlagte Mittelverwendungen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ eingeschränkt werden (Bindung im Rahmen der Veranschlagung). Jede Einschränkung ist bei der Erstellung des Bundesfinanzgesetz-Entwurfes im Teilheft ersichtlich zu machen und an das beschlossene Bundesfinanzgesetz anzupassen.
  2. (2)Absatz 2Gebundene Mittelverwendungen gemäß Abs. 1Gebundene Mittelverwendungen gemäß Absatz eins,

    1.Ziffer eins stellen keine Mittelverwendungsbindungen gemäß § 52 dar;stellen keine Mittelverwendungsbindungen gemäß Paragraph 52, dar;

    2.Ziffer 2 dürfen nicht zu Mittelumschichtungen (§ 53) herangezogen werden;dürfen nicht zu Mittelumschichtungen (Paragraph 53,) herangezogen werden;

    3.Ziffer 3 sind nicht rücklagefähig (§ 55 Abs. 4 Z 4).sind nicht rücklagefähig (Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer 4,).

    Die vereinbarten Bindungen gemäß Abs. 1 können im laufenden Finanzjahr im Einvernehmen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mit dem haushaltsleitenden Organ aufgehoben werden.Die vereinbarten Bindungen gemäß Absatz eins, können im laufenden Finanzjahr im Einvernehmen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mit dem haushaltsleitenden Organ aufgehoben werden.

§ 38 BHG 2013 Aufgabenbereiche


§ 38.Paragraph 38,

Der Bundesvoranschlag ist für statistische Auswertungszwecke nach einem international üblichen Standard in Aufgabenbereiche zu gliedern.

§ 39 BHG 2013 Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, der Teilhefte (§ 43) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 42 Abs. 4 zu erlassen.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß Paragraph 29, Absatz eins bis 3, der Teilhefte (Paragraph 43,) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß Paragraph 42, Absatz 4, zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Für die Vorbereitung und Erstellung des Personalplanentwurfes und des Arbeitsbehelfes zum Personalplan (§ 44) hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den haushaltsleitenden Organen Richtlinien, in denen Form und Gliederung der Entwürfe und der Zeitpunkt der Übermittlung näher geregelt werden, zu erstellen.Für die Vorbereitung und Erstellung des Personalplanentwurfes und des Arbeitsbehelfes zum Personalplan (Paragraph 44,) hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den haushaltsleitenden Organen Richtlinien, in denen Form und Gliederung der Entwürfe und der Zeitpunkt der Übermittlung näher geregelt werden, zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3Für die koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf (§ 41) und deren Qualitätssicherung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen in Richtlinien festzusetzen.Für die koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf (Paragraph 41,) und deren Qualitätssicherung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen in Richtlinien festzusetzen.

§ 40 BHG 2013


  1. (1)Absatz einsZur Vorbereitung der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe für ihren Bereich gemäß der von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien Voranschlagsentwürfe auszuarbeiten und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Diesen Voranschlagsentwürfen sind Unterlagen für die Ausarbeitung der Teilhefte (§ 43) und der weiteren in § 39 Abs. 1 genannten Budgetunterlagen anzuschließen.Zur Vorbereitung der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe für ihren Bereich gemäß der von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien Voranschlagsentwürfe auszuarbeiten und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Diesen Voranschlagsentwürfen sind Unterlagen für die Ausarbeitung der Teilhefte (Paragraph 43,) und der weiteren in Paragraph 39, Absatz eins, genannten Budgetunterlagen anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ hat die Budgetstruktur (§ 6 Abs. 2 Z 5) der seinem Wirkungsbereich zugehörigen Untergliederung(en) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.Das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ hat die Budgetstruktur (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5,) der seinem Wirkungsbereich zugehörigen Untergliederung(en) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
  3. (3)Absatz 3In den Voranschlagsentwürfen, Erläuterungen und Unterlagen sind neben den Voranschlagswerten für den zu beschließenden Bundesvoranschlag die entsprechenden Werte der zwei vorangegangenen Finanzjahre darzustellen.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die ihr oder ihm gemäß Abs. 1 übermittelten Unterlagen zu den Voranschlagsentwürfen unter Bedachtnahme auf die in § 2 Abs. 1 angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes sowie unter Berücksichtigung des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf, erforderlichenfalls mit den Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihr oder von ihm die zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (§ 43) zu erstellen.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die ihr oder ihm gemäß Absatz eins, übermittelten Unterlagen zu den Voranschlagsentwürfen unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes sowie unter Berücksichtigung des Ausgleichsgebotes gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 7 zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf, erforderlichenfalls mit den Anlagen gemäß Paragraph 29, Absatz eins bis 3, zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihr oder von ihm die zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (Paragraph 43,) zu erstellen.

§ 41 BHG 2013 Angaben zur Wirkungsorientierung


  1. (1)Absatz einsDie Angaben zur Wirkungsorientierung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ im Zusammenwirken mit der jeweils zuständigen haushaltsführenden Stelle zu erstellen. Die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf haben insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere Wirkungsziele für die Untergliederungen und Maßnahmen für die Globalbudgets, die der Erreichung der Wirkungsziele je entsprechender Untergliederung dienen, zu beinhalten. Das haushaltsleitende Organ hat die Relevanz, die inhaltliche Konsistenz, die Verständlichkeit, die Nachvollziehbarkeit, die Vergleichbarkeit sowie die Überprüfbarkeit der Angaben für alle Gliederungsebenen des Bundesvoranschlags innerhalb der zu seinem Wirkungsbereich gehörenden Untergliederungen zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die näheren Bestimmungen zu den Angaben zur Wirkungsorientierung durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport anzuhören. In der Verordnung sind insbesondere die Vorgaben für die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (§ 43) in qualitativer und quantitativer Hinsicht je Gliederungsebene des Bundesvoranschlags insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu regeln.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die näheren Bestimmungen zu den Angaben zur Wirkungsorientierung durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport anzuhören. In der Verordnung sind insbesondere die Vorgaben für die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (Paragraph 43,) in qualitativer und quantitativer Hinsicht je Gliederungsebene des Bundesvoranschlags insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu regeln.
  3. (3)Absatz 3Der Rechnungshof kann zu den im Bundesvoranschlagsentwurf enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere zu den in Abs. 1 genannten Kriterien, dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates zur Unterstützung der Beratungen eine Stellungnahme vorlegen.Der Rechnungshof kann zu den im Bundesvoranschlagsentwurf enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere zu den in Absatz eins, genannten Kriterien, dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates zur Unterstützung der Beratungen eine Stellungnahme vorlegen.

§ 42 BHG 2013 Bundesfinanzgesetzentwurf


  1. (1)Absatz einsDer Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, sowie der Budgetbericht (Abs. 3) und die Teilhefte (§ 43) sind der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Personalplanes (§ 44) als weitere Anlage von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Fall des Art. 51 Abs. 3 2. Satz B-VG ist der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr nach Jahren getrennt zu erstellen und von der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der Anlagen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, bis 3, sowie der Budgetbericht (Absatz 3,) und die Teilhefte (Paragraph 43,) sind der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Personalplanes (Paragraph 44,) als weitere Anlage von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Fall des Artikel 51, Absatz 3, 2. Satz B-VG ist der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr nach Jahren getrennt zu erstellen und von der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.
  2. (1a)Absatz eins aDer Entwurf des Bundesfinanzgesetzes gemäß Abs. 1 hat dem Ausgleichsgebot gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 zu entsprechen.Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes gemäß Absatz eins, hat dem Ausgleichsgebot gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 7 zu entsprechen.
  3. (2)Absatz 2Nach Beschluss des Bundesfinanzgesetzes durch den Nationalrat sind die Teilhefte von dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erforderlichenfalls anzupassen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat in den Richtlinien gemäß § 39 Abs. 1 festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Teilhefte anzupassen sind.Nach Beschluss des Bundesfinanzgesetzes durch den Nationalrat sind die Teilhefte von dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erforderlichenfalls anzupassen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat in den Richtlinien gemäß Paragraph 39, Absatz eins, festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Teilhefte anzupassen sind.
  4. (3)Absatz 3Der Budgetbericht hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseinen Überblick über die wirtschaftliche Lage und ihre voraussichtliche Entwicklung;
    2. 2.Ziffer 2einen Überblick über die budgetpolitischen Ziele und Schwerpunkte;
    3. 3.Ziffer 3eine zusammenfassende Darstellung der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen des Gesamthaushaltes nach sach- und organorientierten sowie ökonomischen Gesichtspunkten und Aufgabenbereichen;
    4. 4.Ziffer 4eine Gegenüberstellung mit den vergleichbaren Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes;
    5. 5.Ziffer 5eine Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes nach den Grundsätzen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung;
    6. 6.Ziffer 6wichtige budgetpolitische Kennzahlen, insbesondere das öffentliche Defizit und die öffentliche Verschuldung einschließlich einer Überleitung des Nettoaufwands aus der Ergebnisrechnung und des Nettofinanzierungsbedarfs aus der Finanzierungsrechnung zum öffentlichen Defizit im Sinne des ESVG;
    7. 7.Ziffer 7eine Darstellung, aus welcher die Einhaltung des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 ersichtlich ist.eine Darstellung, aus welcher die Einhaltung des Ausgleichsgebotes gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 7 ersichtlich ist.
  5. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zum Aufzeigen von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes sowie zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsbudgetäre Eckwerte und ihre Entwicklung im Zeitvergleich;
    2. 2.Ziffer 2Übersichten über die Personalkapazität und den Aufwand für Bedienstete des Bundes einschließlich Pensionisten;
    3. 3.Ziffer 3Transferzahlungen zwischen den Gebietskörperschaften;
    4. 4.Ziffer 4EU-Gebarung im Bundeshaushalt;
    5. 5.Ziffer 5forschungswirksame Mittelverwendungen des Bundes;
    6. 6.Ziffer 6Konzept und Anwendung des strukturellen Haushaltsausgleichs gemäß § 2 Abs. 4 bis 7.Konzept und Anwendung des strukturellen Haushaltsausgleichs gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 7.
  6. (5)Absatz 5Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bis zum Beginn der Beratungen über den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes in dem dafür zuständigen Ausschuss des Nationalrates diesem Ausschuss einen Bericht über Gesellschaften, an denen der Bund direkt und mehrheitlich beteiligt ist, sowie über Rechtsträger gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 (einschließlich der Universitäten) vorzulegen.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bis zum Beginn der Beratungen über den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes in dem dafür zuständigen Ausschuss des Nationalrates diesem Ausschuss einen Bericht über Gesellschaften, an denen der Bund direkt und mehrheitlich beteiligt ist, sowie über Rechtsträger gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, (einschließlich der Universitäten) vorzulegen.

§ 43 BHG 2013 Teilhefte


  1. (1)Absatz einsFür jede Untergliederung ist ein Teilheft zu erstellen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine einheitliche Gliederung für die Teilhefte vorzugeben. Diese haben folgende Inhalte aufzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsEine übersichtliche Darstellung
      1. a)Litera ader Budgetstruktur,
      2. b)Litera bder für die Globalbudgets verantwortlichen Organisationseinheiten, die die Funktion des haushaltsleitenden Organs wahrnehmen und
      3. c)Litera cder für die Detailbudgets jeweils zuständigen haushaltsführenden Stellen.
    2. 2.Ziffer 2die Darstellung des Ergebnisvoranschlages, Finanzierungsvoranschlages und der Investitionsveranschlagung;
    3. 3.Ziffer 3die Darstellung der Personalressourcen;
    4. 4.Ziffer 4die Erläuterungen zu den veranschlagten Werten und personellen Ressourcen unter Bezugnahme auf die wesentlichen Veränderungen zu vorangegangenen Jahren sowie
    5. 5.Ziffer 5die Angaben zur Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern je Detailbudget erster Ebene (§ 41), welche jeweils von den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag (§ 24 Abs. 3) abgeleitet und mit diesen im Einklang sein müssen. Als Grundlage dient der aktuelle Entwurf des jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans.die Angaben zur Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern je Detailbudget erster Ebene (Paragraph 41,), welche jeweils von den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag (Paragraph 24, Absatz 3,) abgeleitet und mit diesen im Einklang sein müssen. Als Grundlage dient der aktuelle Entwurf des jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans.
  2. (2)Absatz 2Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Bundesvoranschlagsentwurfes.
  3. (3)Absatz 3In den Teilheften sind folgende Werte in den jeweiligen Detailbudgets getrennt auszuweisen:
    1. 1.Ziffer einsgesetzliche Verpflichtungen (§ 35),gesetzliche Verpflichtungen (Paragraph 35,),
    2. 2.Ziffer 2zweckgebundene Gebarung (§ 36),zweckgebundene Gebarung (Paragraph 36,),
    3. 3.Ziffer 3EU-Gebarung im Bundeshaushalt,
    4. 4.Ziffer 4variable Mittelverwendungen (§ 12 Abs. 5 Z 1 iVm § 27 Abs. 2),variable Mittelverwendungen (Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2,),
    5. 5.Ziffer 5finanzierungswirksame Aufwendungen (§ 31),finanzierungswirksame Aufwendungen (Paragraph 31,),
    6. 6.Ziffer 6Bindungen im Rahmen der Veranschlagung (§ 37) undBindungen im Rahmen der Veranschlagung (Paragraph 37,) und
    7. 7.Ziffer 7Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen von besonderer Budget- und Steuerungsrelevanz.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) nach Beschluss des Bundesfinanzgesetzes ein Verzeichnis mit den veranschlagten Werten einschließlich der Detailbudgets erster und zweiter Ebene kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 44 BHG 2013 Personalplan


  1. (1)Absatz einsDer Personalplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes legt die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest. Eine Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigtenäquivalent. Die tatsächliche Personalkapazität (Personalstand), für die ein Leistungsentgelt entrichtet wird, bemisst sich zu einem Stichtag in Vollbeschäftigtenäquivalenten.
  2. (2)Absatz 2Zur qualitativen Steuerung der Personalkapazität sind Personalcontrollingpunkte einzusetzen. Personalcontrollingpunkte sind Punktewerte, die die Höhe der verwendeten Mittel für eine besetzte Planstelle zum Ausdruck bringen und eine Relation der Planstellen in Bezug auf die Mittelverwendung darstellen. Die Festlegung der Punktewerte erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
  3. (3)Absatz 3Der Personalplan muss innerhalb der Grenzen der Grundzüge des Personalplanes gemäß dem zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz (§ 12 Abs. 3) erstellt werden. Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als die Bedeckung im Finanzierungshaushalt und der Ausgleich im Ergebnishaushalt gewährleistet ist. Während eines Finanzjahres darf die durch Planstellen und Personalcontrollingpunkte festgelegte Personalkapazität an keinem Tag überschritten werden. Zur Erreichung von mehrjährigen Personalkapazitätszielen kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Zustimmung der Bundesregierung bindende Zielwerte unterhalb der höchstzulässigen Personalkapazität gemäß Abs. 1 in quantitativer und qualitativer Hinsicht festlegen.Der Personalplan muss innerhalb der Grenzen der Grundzüge des Personalplanes gemäß dem zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz (Paragraph 12, Absatz 3,) erstellt werden. Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als die Bedeckung im Finanzierungshaushalt und der Ausgleich im Ergebnishaushalt gewährleistet ist. Während eines Finanzjahres darf die durch Planstellen und Personalcontrollingpunkte festgelegte Personalkapazität an keinem Tag überschritten werden. Zur Erreichung von mehrjährigen Personalkapazitätszielen kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Zustimmung der Bundesregierung bindende Zielwerte unterhalb der höchstzulässigen Personalkapazität gemäß Absatz eins, in quantitativer und qualitativer Hinsicht festlegen.
  4. (4)Absatz 4Der Personalplan hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsRegelungen für die Planstellenbewirtschaftung,
    2. 2.Ziffer 2Ein Planstellenverzeichnis für das folgende Finanzjahr unter Angabe der Planstellen und der jeweiligen Personalcontrollingpunkte. Das Planstellenverzeichnis ist in Anlehnung an die Gliederung des Bundesvoranschlages (§ 25) jedenfalls nach Untergliederungen zu erstellen. Die enthaltenen Planstellen sind nach besoldungsrechtlichen und funktionellen Merkmalen in Besoldungsgruppen-Bereiche zu strukturieren.Ein Planstellenverzeichnis für das folgende Finanzjahr unter Angabe der Planstellen und der jeweiligen Personalcontrollingpunkte. Das Planstellenverzeichnis ist in Anlehnung an die Gliederung des Bundesvoranschlages (Paragraph 25,) jedenfalls nach Untergliederungen zu erstellen. Die enthaltenen Planstellen sind nach besoldungsrechtlichen und funktionellen Merkmalen in Besoldungsgruppen-Bereiche zu strukturieren.
    3. 3.Ziffer 3Die summarische Angabe, wie viele Planstellen mit Beamtinnen oder Beamten in jenen Besoldungsgruppen-Bereichen besetzt werden dürfen, in denen sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Dienstverhältnisse vorgesehen sind.
    4. 4.Ziffer 4Eine Darstellung der Planstellen des laufenden Finanzjahres sowie der tatsächlichen Personalkapazität im laufenden und im vorangegangenen Finanzjahr.
    5. 5.Ziffer 5Die zusammenfassenden Übersichten der einzelnen Ressorts sowie eine gemeinsame Übersicht aller Ressorts.
  5. (5)Absatz 5Zur Gewährleistung einer zweckmäßigen Planstellenbewirtschaftung sind variable Pools einzurichten, die durch eine Summe von Planstellen und Personalcontrollingpunkten definiert werden und im Planstellenverzeichnis auszuweisen sind (§ 121 Abs. 20). Innerhalb dieser Pools können die haushaltsleitenden Organe Planstellen in den im Poolbereich bestehenden Qualitäten einrichten soweit die für die jeweiligen Pools festgelegten Summen an Planstellen und Personalcontrollingpunkten nicht überschritten werden.Zur Gewährleistung einer zweckmäßigen Planstellenbewirtschaftung sind variable Pools einzurichten, die durch eine Summe von Planstellen und Personalcontrollingpunkten definiert werden und im Planstellenverzeichnis auszuweisen sind (Paragraph 121, Absatz 20,). Innerhalb dieser Pools können die haushaltsleitenden Organe Planstellen in den im Poolbereich bestehenden Qualitäten einrichten soweit die für die jeweiligen Pools festgelegten Summen an Planstellen und Personalcontrollingpunkten nicht überschritten werden.
  6. (6)Absatz 6Aus Gründen von Organisationsänderungen kann eine Abänderung des Personalplanes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern erfolgen, soweit daraus keine Erhöhung von Planstellen und Personalcontrollingpunkten resultiert. Diese Abänderung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung und beschränkt sich unbeschadet der entsprechenden Bestimmungen im Bundesfinanzgesetz auf die in § 121 Abs. 21 festgelegten Planstellen.Aus Gründen von Organisationsänderungen kann eine Abänderung des Personalplanes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern erfolgen, soweit daraus keine Erhöhung von Planstellen und Personalcontrollingpunkten resultiert. Diese Abänderung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung und beschränkt sich unbeschadet der entsprechenden Bestimmungen im Bundesfinanzgesetz auf die in Paragraph 121, Absatz 21, festgelegten Planstellen.
  7. (7)Absatz 7Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Personalplanes samt Erläuterungen zu erstellen. Zur Vorbereitung der Erstellung des Personalplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich auszuarbeitenden Personalplanentwürfe samt Erläuterungen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln und auf deren oder dessen Ersuchen weitere für die Aufstellung des Personalplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln. Die Daten für den Personalplan und für den Arbeitsbehelf zum Personalplan (Abs. 8) sowie für die Angaben zu den Personalressourcen im Teilheft (§ 43 Abs. 1 Z 3 und 4) müssen zur Erstellung der jeweiligen Entwürfe in den dafür vorgesehenen elektronischen Datenverarbeitungssystemen für die Ebenen der Untergliederungen, der Globalbudgets sowie den Detailbudgets erster und zweiter Ebene erfasst vorliegen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Personalplanes samt Erläuterungen zu erstellen. Zur Vorbereitung der Erstellung des Personalplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich auszuarbeitenden Personalplanentwürfe samt Erläuterungen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln und auf deren oder dessen Ersuchen weitere für die Aufstellung des Personalplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln. Die Daten für den Personalplan und für den Arbeitsbehelf zum Personalplan (Absatz 8,) sowie für die Angaben zu den Personalressourcen im Teilheft (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) müssen zur Erstellung der jeweiligen Entwürfe in den dafür vorgesehenen elektronischen Datenverarbeitungssystemen für die Ebenen der Untergliederungen, der Globalbudgets sowie den Detailbudgets erster und zweiter Ebene erfasst vorliegen.
  8. (8)Absatz 8In einem Arbeitsbehelf zum Personalplan sind die Personalressourcen für Globalbudgets und Detailbudgets in sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 Z 2 1. und 3. Satz sowie Z 4 darzustellen. Diese Angaben sind nicht Teil des Bundesfinanzgesetzes.In einem Arbeitsbehelf zum Personalplan sind die Personalressourcen für Globalbudgets und Detailbudgets in sinngemäßer Anwendung des Absatz 4, Ziffer 2, 1. und 3. Satz sowie Ziffer 4, darzustellen. Diese Angaben sind nicht Teil des Bundesfinanzgesetzes.
  9. (9)Absatz 9Die haushaltsleitenden Organe haben für Gesellschaften, an denen der Bund direkt und mehrheitlich beteiligt ist, sowie für Rechtsträger gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 (einschließlich der Universitäten) bis 30. September des Folgejahres sowohl der Bundesministerin für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport als auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Personalstand zum Ende des Geschäftsjahres des abgelaufenen Finanzjahres und den Jahresdurchschnitt – jeweils ausgedrückt in Vollbeschäftigtenäquivalenten – sowie den Personalaufwand zu melden. Dabei sind Beamtinnen und Beamte, alle sonstigen Bediensteten sowie Lehrlinge getrennt anzuführen.Die haushaltsleitenden Organe haben für Gesellschaften, an denen der Bund direkt und mehrheitlich beteiligt ist, sowie für Rechtsträger gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, (einschließlich der Universitäten) bis 30. September des Folgejahres sowohl der Bundesministerin für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport als auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Personalstand zum Ende des Geschäftsjahres des abgelaufenen Finanzjahres und den Jahresdurchschnitt – jeweils ausgedrückt in Vollbeschäftigtenäquivalenten – sowie den Personalaufwand zu melden. Dabei sind Beamtinnen und Beamte, alle sonstigen Bediensteten sowie Lehrlinge getrennt anzuführen.
  10. (10)Absatz 10Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat zur Steuerung der Personalkapazität ein Personalkapazitätscontrolling durchzuführen und hiezu durch Verordnung nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe nähere Regelungen zu erlassen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Ergebnisse des Personalkapazitätscontrollings der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.

§ 44a BHG 2013 IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement


  1. (1)Absatz einsDie Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat durch Bereitstellung von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren das Personalmanagement des Bundes zu unterstützen. Im Wege von Vereinbarungen oder Verträgen können auch nicht zum Bund gehörige Organe die IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, nutzen. Nicht zum Bund gehörige Organe, sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsOrgane anderer Gebietskörperschaften,
    2. 2.Ziffer 2Organe der Selbstverwaltung,
    3. 3.Ziffer 3Gemeinden und kommunale Einrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4Anstalten öffentlichen Rechts sowie
    5. 5.Ziffer 5Unternehmen im Sinne des Art 126b B-VG.Unternehmen im Sinne des Artikel 126 b, B-VG.
  2. (2)Absatz 2Der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler obliegt für die Wahrnehmung der Aufgaben gem. Abs. 1 insbesondere die Leitung in technisch-organisatorischen Angelegenheiten.Der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler obliegt für die Wahrnehmung der Aufgaben gem. Absatz eins, insbesondere die Leitung in technisch-organisatorischen Angelegenheiten.
  3. (3)Absatz 3Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 ist die Gesamtheit aller Regelungen, Maßnahmen und technischen Mittel zu verstehen, die einen einwandfreien, bestimmungsgemäßen und effizienten Betrieb und eine solche Weiterentwicklung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sicher stellen. Die technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 umfassen auch die Beauftragung von Dienstleistern, insbesondere der BRZ GmbH.Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Absatz 2, ist die Gesamtheit aller Regelungen, Maßnahmen und technischen Mittel zu verstehen, die einen einwandfreien, bestimmungsgemäßen und effizienten Betrieb und eine solche Weiterentwicklung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sicher stellen. Die technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Absatz 2, umfassen auch die Beauftragung von Dienstleistern, insbesondere der BRZ GmbH.
  4. (4)Absatz 4Die Unterstützung für das Personalmanagement des Bundes im Sinne des Abs. 1 umfasst inhaltlich insbesondere die IKT-Lösungen und IT-Verfahren fürDie Unterstützung für das Personalmanagement des Bundes im Sinne des Absatz eins, umfasst inhaltlich insbesondere die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für
    1. 1.Ziffer einsBesoldung, Verrechnung und Übertragung in den Bundeshaushalt,
    2. 2.Ziffer 2Personalinformation und Personalberichtswesen,
    3. 3.Ziffer 3Personaladministration und Dienstkartenmanagement,
    4. 4.Ziffer 4Personalorganisation, Personalentwicklung und Organisationsmanagement,
    5. 5.Ziffer 5Personaldokumentation, Führung und Archivierung der Personalakten und Schriftgutverwaltung,
    6. 6.Ziffer 6Verwaltung und Steuerung der Geschäftsprozesse für Personal und Pensionsempfänger,
    7. 7.Ziffer 7Personalcontrolling und Kennzahlenmanagement,
    8. 8.Ziffer 8Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterservices, insbesondere Zeitwirtschaft und Reisemanagement
    9. 9.Ziffer 9Managementservices und Managementinformation,
    10. 10.Ziffer 10Personalplan,
    11. 11.Ziffer 11Personalplanung, Personalkostenplanung und Personaleinsatzplanung,
    12. 12.Ziffer 12Pensionskonto, Pensionsberechnung und Pensionskasse,
    13. 13.Ziffer 13Ausbildungsmanagement,
    14. 14.Ziffer 14Veranstaltungsmanagement,
    15. 15.Ziffer 15Bewerbungsmanagement und Jobbörse sowie
    16. 16.Ziffer 16Schnittstellenmanagement.
  5. (5)Absatz 5Die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sind, insbesondere vor dem Hintergrund der Transparenz, Effizienz und Wirkungsorientierung, von allen Organen des Bundes zu nutzen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsden inhaltlichen Umfang, den Nutzungsumfang und den Nutzerkreis,
    2. 2.Ziffer 2die bei den Organen des Bundes erforderlichen technischen Voraussetzungen und Maßnahmen für den technisch-organisatorischen Einsatz,
    3. 3.Ziffer 3standardisierte Nutzungsmöglichkeiten sowie Verfahren und Geschäftsprozesse,
    für die Nutzung und Bereitstellung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes.
  6. (6)Absatz 6Der Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes ist den Organen des Bundes kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat ausgehend von der bestehenden Verrechnung die näheren Bestimmungen der Verrechnung, wie das Verrechnungsmodell oder die Zahlstelle, durch Verordnung festzulegen.
  7. (7)Absatz 7Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit anderen Organen des Bundes gesonderte Vereinbarungen über die Bereitstellung und den Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes treffen, um spezifische Erweiterungen und Leistungen berücksichtigen zu können. Die Kosten für derartige Erweiterungen und Leistungen sind grundsätzlich von den jeweils anfordernden Organen des Bundes zu tragen.
  8. (8)Absatz 8Der Betrieb und die Erweiterung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, ist nicht zum Bund gehörigen nutzenden Organen im Sinne des Abs. 1 kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Hierbei ist die BRZ GmbH lediglich Zahlstelle.Der Betrieb und die Erweiterung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, ist nicht zum Bund gehörigen nutzenden Organen im Sinne des Absatz eins, kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Hierbei ist die BRZ GmbH lediglich Zahlstelle.

§ 45 BHG 2013


  1. (1)Absatz einsZur Umsetzung der wirkungsorientierten Verwaltung ist auf Basis der Verwaltungsvorschriften für jede haushaltsführende Stelle ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan zu erstellen. Der Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan hat für den Zeitraum des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie finanziellen und personellen Ressourcen,
    2. 2.Ziffer 2die angestrebten Ziele der haushaltsführenden Stelle,
    3. 3.Ziffer 3die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen und Leistungen.
    Hierbei ist auf das geltende Bundesfinanzrahmengesetz mit dem dazugehörigen Strategiebericht sowie den Bundesvoranschlag Bedacht zu nehmen. Er ist nach den Zielen der Haushaltsführung gemäß § 2 Abs. 1 so zu gestalten, dass sein Inhalt eindeutig den jeweiligen Detailbudgets zuordenbar und die tatsächliche Umsetzung überprüfbar ist.Hierbei ist auf das geltende Bundesfinanzrahmengesetz mit dem dazugehörigen Strategiebericht sowie den Bundesvoranschlag Bedacht zu nehmen. Er ist nach den Zielen der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, so zu gestalten, dass sein Inhalt eindeutig den jeweiligen Detailbudgets zuordenbar und die tatsächliche Umsetzung überprüfbar ist.
  2. (2)Absatz 2Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und dem haushaltsleitenden Organ rechtzeitig für die mittelfristige und jährliche Haushaltsplanung, insbesondere für die Erstellung der Teilhefte, vorzulegen. Dieser hat alle von der Leiterin oder dem Leiter einer haushaltsführenden Stelle verwalteten Detailbudgets zu umfassen. Das haushaltsleitende Organ legt den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan spätestens einen Monat nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes fest. Für Leiterinnen oder Leiter von über- und nachgeordneten haushaltsführenden Stellen gilt dieser Absatz sinngemäß.Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und dem haushaltsleitenden Organ rechtzeitig für die mittelfristige und jährliche Haushaltsplanung, insbesondere für die Erstellung der Teilhefte, vorzulegen. Dieser hat alle von der Leiterin oder dem Leiter einer haushaltsführenden Stelle verwalteten Detailbudgets zu umfassen. Das haushaltsleitende Organ legt den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan spätestens einen Monat nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes fest. Für Leiterinnen oder Leiter von über- und nachgeordneten haushaltsführenden Stellen gilt dieser Absatz sinngemäß.

§ 46 BHG 2013 Grundlage der Gebarung


  1. (1)Absatz einsJedes Organ der Haushaltsführung hat als bindende Grundlage der Gebarung anzuwenden
    1. 1.Ziffer einsdas Bundesfinanzgesetz, dieses ändernde oder ergänzende Bundesgesetze oder ein für die Führung des Bundeshaushaltes vorläufige Vorsorge treffendes Bundesgesetz;
    2. 2.Ziffer 2bei Vorliegen der im Art. 51a Abs. 4 B-VG genannten Voraussetzungen und in den Grenzen der dort getroffenen Regelung das zuletzt beschlossene Bundesfinanzgesetz.bei Vorliegen der im Artikel 51 a, Absatz 4, B-VG genannten Voraussetzungen und in den Grenzen der dort getroffenen Regelung das zuletzt beschlossene Bundesfinanzgesetz.
  2. (2)Absatz 2Durch eine im Abs. 1 angeführte bindende Grundlage der Gebarung werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.Durch eine im Absatz eins, angeführte bindende Grundlage der Gebarung werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
  3. (3)Absatz 3Über eine Voranschlagsstelle oder einen Teil einer solchen darf nur jenes Organ verfügen, das auf Grund der Gesetze zur Entgegennahme von Einzahlungen oder zur Begründung von Aufwands- und Auszahlungsverpflichtungen zuständig ist. In Einzelfällen kann die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle Organe anderer haushaltsführenden Stellen ermächtigen, zu Lasten ihrer oder seiner haushaltsführenden Stelle, Anordnungen zu erteilen. Diese Ermächtigung muss inhaltlich und betraglich festgelegt sein und kann jederzeit von der Leiterin oder vom Leiter der haushaltsführenden Stelle widerrufen werden. Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat die Inanspruchnahme seiner Jahres- und Monatsvoranschlagswerte derart zu überwachen, dass es die noch verfügbaren Aufwands- und Auszahlungsbeträge jederzeit feststellen kann.
  4. (4)Absatz 4Im Bundesfinanzgesetz kann festgelegt werden, dass die Veranschlagung für mehrere Detailbudgets nach den Grundsätzen des § 28 getrennt zu erfolgen hat (veranschlagte Detailbudgets), die Vollziehung für diese Detailbudgets jedoch nur gemeinsam in einem Detailbudget (Vollzugs-Detailbudget) vorgenommen werden darf. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Geschäftsfälle in der Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung nicht eindeutig einem Detailbudget zuordenbar sind, sondern die Geschäftsfälle zum überwiegenden Teil mehrere Detailbudgets betreffen.Im Bundesfinanzgesetz kann festgelegt werden, dass die Veranschlagung für mehrere Detailbudgets nach den Grundsätzen des Paragraph 28, getrennt zu erfolgen hat (veranschlagte Detailbudgets), die Vollziehung für diese Detailbudgets jedoch nur gemeinsam in einem Detailbudget (Vollzugs-Detailbudget) vorgenommen werden darf. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Geschäftsfälle in der Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung nicht eindeutig einem Detailbudget zuordenbar sind, sondern die Geschäftsfälle zum überwiegenden Teil mehrere Detailbudgets betreffen.

§ 47 BHG 2013 Berichtspflichten


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesregierung, den übrigen haushaltsleitenden Organen und dem Nationalrat zweimal jährlich zum Stichtag 30. April und zum Stichtag 30. September binnen eines Monats schriftlich über den Vollzug des Bundeshaushaltes im jeweiligen Finanzjahr zu berichten.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat jährlich bis zum 31. März den vorläufigen Gebarungserfolg des vorangegangenen Finanzjahres zu übermitteln; dieser hat den Ergebnis- und den Finanzierungsvoranschlag der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung in der Gliederung des Bundesvoranschlages gegenüberzustellen. Darüber hinaus hat er zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsaussagekräftige Erläuterungen je Untergliederung zu wesentlichen Abweichungen gegenüber den Voranschlägen. Hierbei sind die Gründe zu benennen und quantifizieren
    2. 2.Ziffer 2einen Ausweis der Veränderungen des Rücklagenstands je Untergliederung sowie
    3. 3.Ziffer 3eine Darstellung der Abweichungen von Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes
  3. (2a)Absatz 2 aZugleich ist jeweils zum Ende des vorangegangenen Finanzjahres in aggregierter Form zu berichten über
    1. 1.Ziffer einsdie im vorangegangenen Finanzjahr vorgenommenen Stundungen, Ratenbewilligungen Aussetzungen und Einstellungen der Einziehung bei Forderungen des Bundes sowie
    2. 2.Ziffer 2Stand und Veränderungen der Rücklagen der Detailbudgets (§§ 55, 56).Stand und Veränderungen der Rücklagen der Detailbudgets (Paragraphen 55,, 56).
  4. (2b)Absatz 2 bDie haushaltsleitenden Organe haben der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die zur Erstellung dieser Berichte erforderlichen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zu übermitteln; die dabei einzuhaltende Vorgangsweise ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinie festzulegen.
  5. (3)Absatz 3Die Bundesregierung hat dem Nationalrat alljährlich eine zahlenmäßige Übersicht (Förderungsbericht) über die im vorangegangenen Finanzjahr
    1. 1.Ziffer einsaus Bundesmitteln gewährten direkten Förderungen (§ 30 Abs. 5), ausgenommen Bezugs- und Pensionsvorschüsse, undaus Bundesmitteln gewährten direkten Förderungen (Paragraph 30, Absatz 5,), ausgenommen Bezugs- und Pensionsvorschüsse, und
    2. 2.Ziffer 2geleisteten Einzahlungsverzichte des Bundes, die einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten erbrachte Leistung, an der ein vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, durch Ausnahmeregelungen von den allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen gewährt wurden (indirekte Förderungen)
    spätestens bis zum Ablauf des dem Berichtsjahr folgenden Finanzjahres vorzulegen.
  6. (4)Absatz 4Die direkten Förderungen sind in der Gliederung des Bundesvoranschlages nach Voranschlagsstellen, Aufgabenbereichen, Konten samt deren Bezeichnung und Verwendungszweck, die indirekten Förderungen zumindest nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und den begünstigten Bereichen auszuweisen. Den für das Berichtsjahr ausgewiesenen Förderungen sind überdies die Vergleichszahlen aus den beiden unmittelbar vorangegangenen Finanzjahren und bei den direkten Förderungen auch die entsprechenden Voranschlagswerte des laufenden Finanzjahres gegenüberzustellen.
  7. (5)Absatz 5Der Förderungsbericht ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu verfassen, die oder der auch die Richtlinien für die Vorbereitung dieses Berichtes durch die haushaltsleitenden Organe zu erstellen hat.

§ 48 BHG 2013 Gesamtbedeckungsgrundsatz


  1. (1)Absatz einsAlle Einzahlungen des Bundes haben der Bedeckung seines gesamten Auszahlungsbedarfes zu dienen.
  2. (2)Absatz 2Einzahlungen sind zur Bedeckung von Auszahlungen für bestimmte Zwecke nur nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 heranzuziehen.Einzahlungen sind zur Bedeckung von Auszahlungen für bestimmte Zwecke nur nach Maßgabe des Paragraph 36, Absatz eins, heranzuziehen.

§ 49 BHG 2013 Mittelaufbringung


  1. (1)Absatz einsAlle Einzahlungen des Bundes sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zum Fälligkeitszeitpunkt aufzubringen. Die Befugnis zu Stundungen, Ratenbewilligungen, zur Aussetzung und Einstellung der Einziehung sowie zu Verzichten auf Forderungen des Bundes richtet sich nach §§ 73 und 74.Alle Einzahlungen des Bundes sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zum Fälligkeitszeitpunkt aufzubringen. Die Befugnis zu Stundungen, Ratenbewilligungen, zur Aussetzung und Einstellung der Einziehung sowie zu Verzichten auf Forderungen des Bundes richtet sich nach Paragraphen 73 und 74.
  2. (2)Absatz 2Für Forderungen des Bundes ist die Fälligkeit spätestens einen Monat nach ihrem Entstehen und die Entrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr vorzusehen, sofern nicht die Festlegung anderer Zahlungsbedingungen wegen der Eigenart der betreffenden Forderung und der demgemäß geltenden Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs erforderlich ist.

§ 50 BHG 2013 Geldmittelbereitstellung


  1. (1)Absatz einsMit dem Wirksamkeitsbeginn der bindenden Grundlage der Mittelverwendung (§ 46) hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen dafür zu sorgen, dass den haushaltsführenden Stellen die zur Leistung der Auszahlungen des Bundes notwendigen Geldmittel in dem Ausmaße bereitgestellt werden, in welchem dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist.Mit dem Wirksamkeitsbeginn der bindenden Grundlage der Mittelverwendung (Paragraph 46,) hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen dafür zu sorgen, dass den haushaltsführenden Stellen die zur Leistung der Auszahlungen des Bundes notwendigen Geldmittel in dem Ausmaße bereitgestellt werden, in welchem dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes ist die Fälligkeit nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Geldmittel und im Einklang mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen sowie unter Beachtung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs zu vereinbaren. Hierbei ist insbesondere davon auszugehen, dass vor Empfang der Gegenleistung Auszahlungen des Bundes (zB für An- oder Vorauszahlungen) nur geleistet werden dürfen, sofern die Verpflichtung zur Leistung gesetzlich bestimmt ist oder vertraglich vereinbart wurde.Für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes ist die Fälligkeit nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Geldmittel und im Einklang mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen sowie unter Beachtung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs zu vereinbaren. Hierbei ist insbesondere davon auszugehen, dass vor Empfang der Gegenleistung Auszahlungen des Bundes (zB für An- oder Vorauszahlungen) nur geleistet werden dürfen, sofern die Verpflichtung zur Leistung gesetzlich bestimmt ist oder vertraglich vereinbart wurde.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft gemäß Abs. 1 eine Liquiditätsplanung durchzuführen und eine ausreichende Liquidität zu halten; die hierfür erforderliche Liquiditätsreserve darf 33 v.H. des Finanzierungsrahmens des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes nicht übersteigen. Die Anlegung von Geldmitteln obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen; sie oder er hat diese in Abstimmung mit dem Liquiditätsplan so anzulegen, dass sie oder er bei Bedarf darüber verfügen kann.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft gemäß Absatz eins, eine Liquiditätsplanung durchzuführen und eine ausreichende Liquidität zu halten; die hierfür erforderliche Liquiditätsreserve darf 33 v.H. des Finanzierungsrahmens des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes nicht übersteigen. Die Anlegung von Geldmitteln obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen; sie oder er hat diese in Abstimmung mit dem Liquiditätsplan so anzulegen, dass sie oder er bei Bedarf darüber verfügen kann.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung der Abs. 1 bis 3 das Gebot der risikoaversen Ausrichtung gemäß § 79 Abs. 6 einzuhalten.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung der Absatz eins bis 3 das Gebot der risikoaversen Ausrichtung gemäß Paragraph 79, Absatz 6, einzuhalten.

§ 51 BHG 2013 Monatsvoranschlag


  1. (1)Absatz einsJedes haushaltsleitende Organ hat die voraussichtlichen Ein- und Auszahlungen des folgenden Monats zu ermitteln, in einem Monatsvoranschlag zusammenzufassen und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bis zu einem von ihr oder von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2Der Monatsvoranschlag hat die Ein- und Auszahlungen der Finanzierungsrechnung (§ 96) in der Gliederung des Bundesvoranschlages einschließlich der nicht voranschlagswirksamen Gebarung (§ 34) sowie die Ein- und Auszahlungen der Gebarungen gemäß § 29 Abs. 2 und 3 zu umfassen.Der Monatsvoranschlag hat die Ein- und Auszahlungen der Finanzierungsrechnung (Paragraph 96,) in der Gliederung des Bundesvoranschlages einschließlich der nicht voranschlagswirksamen Gebarung (Paragraph 34,) sowie die Ein- und Auszahlungen der Gebarungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2 und 3 zu umfassen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der für den folgenden Monat zu erwartenden Einzahlungen und Finanzierungsmöglichkeiten sowie der im § 2 Abs. 1 genannten Ziele die auf die einzelnen haushaltsleitenden Organe entfallenden Auszahlungshöchstbeträge festzusetzen. Das Ergebnis hat sie oder er bis zu Beginn des folgenden Monats den haushaltsleitenden Organen bekannt zu geben, die unverzüglich die notwendigen weiteren Veranlassungen zu treffen haben.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der für den folgenden Monat zu erwartenden Einzahlungen und Finanzierungsmöglichkeiten sowie der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Ziele die auf die einzelnen haushaltsleitenden Organe entfallenden Auszahlungshöchstbeträge festzusetzen. Das Ergebnis hat sie oder er bis zu Beginn des folgenden Monats den haushaltsleitenden Organen bekannt zu geben, die unverzüglich die notwendigen weiteren Veranlassungen zu treffen haben.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bei Vorliegen eines entsprechenden wirtschaftlichen Bedarfes Abweichungen der in den Monatsvoranschlägen festgesetzten Höchstbeträge und Übertragungen nicht in Anspruch genommener Auszahlungsbeträge auf den folgenden Monat innerhalb des Finanzjahres zu genehmigen.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat über die Erstellung und Abwicklung des Monatshaushaltes nähere Regelungen in Richtlinien festzusetzen.

§ 52 BHG 2013 Mittelverwendungsbindung


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann mit Zustimmung der Bundesregierung oder auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung einen bestimmten Anteil der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendungen binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht beeinträchtigt wird (Art. 51b Abs. 2 B-VG). Diese Bindungen sind vom haushaltsleitenden Organ auf Detailbudgets umzulegen. Das zuständige haushaltsleitende Organ kann mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen eine derartige Aufwands- oder Auszahlungsbindung ganz oder teilweise auf andere Globalbudgets seines Wirkungsbereiches übertragen.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann mit Zustimmung der Bundesregierung oder auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung einen bestimmten Anteil der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendungen binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht beeinträchtigt wird (Artikel 51 b, Absatz 2, B-VG). Diese Bindungen sind vom haushaltsleitenden Organ auf Detailbudgets umzulegen. Das zuständige haushaltsleitende Organ kann mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen eine derartige Aufwands- oder Auszahlungsbindung ganz oder teilweise auf andere Globalbudgets seines Wirkungsbereiches übertragen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über die gemäß Abs. 1 verfügte Bindung innerhalb eines Monats nach Verfügung zu berichten.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über die gemäß Absatz eins, verfügte Bindung innerhalb eines Monats nach Verfügung zu berichten.
  3. (3)Absatz 3Wird im laufenden Finanzjahr auf Ebene des Globalbudgets die veranschlagte Obergrenze des Aufwands oder der Auszahlungen (§ 27 Abs. 1) von einem haushaltsleitenden Organ ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung überschritten, so hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen wirksam für das folgende Finanzjahr eine Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) im Ausmaß dieser Mittelverwendungsüberschreitung für das jeweilige Globalbudget festzusetzen. Diese Bindungen sind vom haushaltsleitenden Organ auf Detailbudgets umzulegen.Wird im laufenden Finanzjahr auf Ebene des Globalbudgets die veranschlagte Obergrenze des Aufwands oder der Auszahlungen (Paragraph 27, Absatz eins,) von einem haushaltsleitenden Organ ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung überschritten, so hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen wirksam für das folgende Finanzjahr eine Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) im Ausmaß dieser Mittelverwendungsüberschreitung für das jeweilige Globalbudget festzusetzen. Diese Bindungen sind vom haushaltsleitenden Organ auf Detailbudgets umzulegen.
  4. (4)Absatz 4Wird im laufenden Finanzjahr auf Ebene des Detailbudgets die veranschlagte Obergrenze des Aufwands oder der Auszahlungen (§ 27 Abs. 2) von einer Leiterin oder einem Leiter einer haushaltsführenden Stelle ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung überschritten, so kann das haushaltsleitende Organ wirksam für das folgende Finanzjahr eine Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) im Ausmaß dieser Mittelverwendungsüberschreitung für das jeweilige Detailbudget festsetzen.Wird im laufenden Finanzjahr auf Ebene des Detailbudgets die veranschlagte Obergrenze des Aufwands oder der Auszahlungen (Paragraph 27, Absatz 2,) von einer Leiterin oder einem Leiter einer haushaltsführenden Stelle ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung überschritten, so kann das haushaltsleitende Organ wirksam für das folgende Finanzjahr eine Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) im Ausmaß dieser Mittelverwendungsüberschreitung für das jeweilige Detailbudget festsetzen.
  5. (5)Absatz 5Das haushaltsleitende Organ oder die Leiterin oder der Leiter einer übergeordneten haushaltsführenden Stelle können für Detailbudgets verwaltungsinterne Bindungen ohne Befassung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen festsetzen und aufheben, auch wenn kein Fall einer Mittelverwendungsüberschreitung vorliegt.

§ 53 BHG 2013 Mittelumschichtungen


  1. (1)Absatz einsUmschichtungen von veranschlagten Mittelverwendungen gemäß Z 1 bis 4 sind zulässig, wenn dadurch die Obergrenzen der Auszahlungen und des Aufwandes und der Nettofinanzierungsbedarf weder auf Ebene der Untergliederung noch auf Ebene der Globalbudgets überschritten werden. Bei Umschichtungen gemäß Z 1 bis 6 kann nur finanzierungswirksamer Aufwand in finanzierungswirksamen Aufwand und nicht finanzierungswirksamer Aufwand in nicht finanzierungswirksamen Aufwand umgeschichtet werden. Mit der Umschichtung von finanzierungswirksamem Aufwand erhöhen oder verringern sich die entsprechenden Auszahlungen. Umschichtungen haben auf Ebene der Voranschlagsstellen zu erfolgen. Umschichtungen können erfolgenUmschichtungen von veranschlagten Mittelverwendungen gemäß Ziffer eins bis 4 sind zulässig, wenn dadurch die Obergrenzen der Auszahlungen und des Aufwandes und der Nettofinanzierungsbedarf weder auf Ebene der Untergliederung noch auf Ebene der Globalbudgets überschritten werden. Bei Umschichtungen gemäß Ziffer eins bis 6 kann nur finanzierungswirksamer Aufwand in finanzierungswirksamen Aufwand und nicht finanzierungswirksamer Aufwand in nicht finanzierungswirksamen Aufwand umgeschichtet werden. Mit der Umschichtung von finanzierungswirksamem Aufwand erhöhen oder verringern sich die entsprechenden Auszahlungen. Umschichtungen haben auf Ebene der Voranschlagsstellen zu erfolgen. Umschichtungen können erfolgen
    1. 1.Ziffer einszwischen den Detailbudgets zweiter Ebene eines Detailbudgets erster Ebene durch die Leiterin oder den Leiter einer übergeordneten haushaltsführenden Stelle,
    2. 2.Ziffer 2zwischen den Detailbudgets zweiter Ebene in unterschiedlichen Detailbudgets erster Ebene innerhalb desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ,
    3. 3.Ziffer 3zwischen den Detailbudgets erster Ebene desselben Globalbudgets, wenn keine Detailbudgets zweiter Ebene gebildet wurden durch das haushaltsleitende Organ,
    4. 4.Ziffer 4zwischen einem Detailbudget erster Ebene, bei dem keine Detailbudgets zweiter Ebene gebildet wurden, und einem Detailbudget zweiter Ebene eines anderen Detailbudgets erster Ebene desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ,
    5. 5.Ziffer 5zwischen Detailbudgets unterschiedlicher Globalbudgets unter der Voraussetzung, dass vor der Umschichtung ein Antrag des haushaltsleitenden Organs auf Überschreitung der Auszahlungs- oder Aufwandsobergrenze gegen Bedeckung innerhalb der Untergliederung vorliegt und dessen Genehmigung entsprechend einer bestehenden haushaltsrechtlichen Ermächtigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen erfolgt ist, sowie
    6. 6.Ziffer 6zwischen Globalbudgets von Untergliederungen derselben Rubrik unter der Voraussetzung, dass vor der Umschichtung ein einvernehmlicher Antrag der betroffenen haushaltsleitenden Organe dieser Untergliederungen vorliegt und dessen Genehmigung entsprechend einer bestehenden haushaltsrechtlichen Ermächtigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen erfolgt ist.
  2. (2)Absatz 2Umschichtungen von veranschlagten Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie von veranschlagten Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen in ein anderes Detailbudget können gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 nurUmschichtungen von veranschlagten Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie von veranschlagten Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen in ein anderes Detailbudget können gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 nur
    1. 1.Ziffer einsin die Mittelverwendungsgruppe Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit oder
    2. 2.Ziffer 2in die Mittelverwendungsgruppe Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen oder
    3. 3.Ziffer 3 in den finanzierungswirksamen Aufwand (§ 31 Abs. 1) in den finanzierungswirksamen Aufwand (Paragraph 31, Absatz eins,)
    durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Mittelumschichtungen zwischen fixen und variablen Bereichen sowie zwischen verschiedenen variablen Bereichen sind nicht zulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz können im Rahmen einer zweckgebundenen Gebarung im Bundesfinanzgesetz festgesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Binnen 14 Tagen nach erfolgter Umschichtung hat das haushaltsleitende Organ die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof von den Umschichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 zu informieren und dabei die Gründe für die Mittelumschichtungen bekannt zu geben.Binnen 14 Tagen nach erfolgter Umschichtung hat das haushaltsleitende Organ die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof von den Umschichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu informieren und dabei die Gründe für die Mittelumschichtungen bekannt zu geben.

§ 54 BHG 2013 Mittelverwendungsüberschreitungen


  1. (1)Absatz einsMittelverwendungen gemäß § 27 Abs. 1, die im Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen) oder die die vom Nationalrat genehmigten Mittelverwendungen überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen, Mittelverwendungsüberschreitungen), dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung geleistet werden.Mittelverwendungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins,, die im Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen) oder die die vom Nationalrat genehmigten Mittelverwendungen überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen, Mittelverwendungsüberschreitungen), dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung geleistet werden.
  2. (2)Absatz 2Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf Grund einer von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu beantragenden Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare zusätzliche Mittel innerhalb der im Art. 51 Abs. 7 Z 1 und 2 B-VG vorgesehenen Betragsgrenzen geleistet werden. Die vorerwähnten qualitativen Voraussetzungen gelten dann und nur insoweit als erfüllt, wenn im laufenden Finanzjahr ein unvorhersehbarer Bedarf eintritt und die sich daraus ergebende außer- oder überplanmäßige Mittelverwendung so vordringlich ist, dass die ansonsten gemäß Abs.1 erforderliche Ermächtigung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf Grund einer von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu beantragenden Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare zusätzliche Mittel innerhalb der im Artikel 51, Absatz 7, Ziffer eins und 2 B-VG vorgesehenen Betragsgrenzen geleistet werden. Die vorerwähnten qualitativen Voraussetzungen gelten dann und nur insoweit als erfüllt, wenn im laufenden Finanzjahr ein unvorhersehbarer Bedarf eintritt und die sich daraus ergebende außer- oder überplanmäßige Mittelverwendung so vordringlich ist, dass die ansonsten gemäß Absatz , erforderliche Ermächtigung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesregierung darf Verordnungen gemäß Abs. 2 dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates nur vorlegen, wenn die Bedeckung durch Mitteleinsparungen oder zusätzlich aufgebrachte Mittel sichergestellt ist. Im Falle des Art. 51 Abs. 7 Z 2 B-VG (Verteidigungsfall) kann die Mittelaufbringung auch durch Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden erfolgen.Die Bundesregierung darf Verordnungen gemäß Absatz 2, dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates nur vorlegen, wenn die Bedeckung durch Mitteleinsparungen oder zusätzlich aufgebrachte Mittel sichergestellt ist. Im Falle des Artikel 51, Absatz 7, Ziffer 2, B-VG (Verteidigungsfall) kann die Mittelaufbringung auch durch Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Im Übrigen sind überplanmäßige Mittelverwendungen (Mittelverwendungsüberschreitungen) unter den in Abs. 5 bis 10 genannten Voraussetzungen zulässig:Im Übrigen sind überplanmäßige Mittelverwendungen (Mittelverwendungsüberschreitungen) unter den in Absatz 5 bis 10 genannten Voraussetzungen zulässig:
  5. (5)Absatz 5Es ist zwischen Mittelverwendungsüberschreitungen bei fixen und variablen Mittelverwendungsobergrenzen zu unterscheiden.
  6. (6)Absatz 6Überschreitungen variabler Mittelverwendungsobergrenzen, die auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß § 12 Abs. 5 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, sind zulässig, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten wurde, entnommen wurden. Diese Mittelverwendungsüberschreitungen sind durch Mehreinzahlungen aus Kreditoperationen zu bedecken.Überschreitungen variabler Mittelverwendungsobergrenzen, die auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß Paragraph 12, Absatz 5, den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, sind zulässig, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten wurde, entnommen wurden. Diese Mittelverwendungsüberschreitungen sind durch Mehreinzahlungen aus Kreditoperationen zu bedecken.
  7. (7)Absatz 7Fixe Mittelverwendungsobergrenzen von Globalbudgets können überschritten werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Bedeckung innerhalb der Untergliederung sichergestellt ist,
    2. 2.Ziffer 2die Obergrenzen der Auszahlungen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden,
    3. 3.Ziffer 3eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorliegt und
    4. 4.Ziffer 4das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde.
  8. (8)Absatz 8Fixe Mittelverwendungsobergrenzen von Untergliederungen können durch Bedeckung aus Kreditoperationen überschritten werden, wenn
    1. 1.Ziffer einszuvor alle Möglichkeiten von Mittelumschichtungen ausgeschöpft sind,
    2. 2.Ziffer 2zuvor die betroffenen haushaltsführenden Stellen im Zusammenwirken mit dem haushaltsleitenden Organ die bestehenden Rücklagen im höchstmöglichen Ausmaß bei den von ihnen bewirtschafteten Detailbudgets entnommen haben;
    3. 3.Ziffer 3die Obergrenzen der Auszahlungen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden,
    4. 4.Ziffer 4eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorliegt und
    5. 5.Ziffer 5das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde.
  9. (9)Absatz 9Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen, die durch Bewertungsvorgänge oder durch Mittelumschichtungen gemäß § 53 entstehen, zu genehmigen.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen, die durch Bewertungsvorgänge oder durch Mittelumschichtungen gemäß Paragraph 53, entstehen, zu genehmigen.
  10. (10)Absatz 10Mittelverwendungsüberschreitungen sind vom haushaltsleitenden Organ bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu beantragen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf dem Antrag nur zustimmen, wenn die Bedeckung der Mittelverwendungsüberschreitung im Finanzierungshaushalt oder der Ausgleich im Ergebnishaushalt gegeben ist. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen erlässt nähere Regelungen zum Inhalt des Antrages und zum Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen durch Verordnung.
  11. (11)Absatz 11Die Regeln für die zweckgebundene Gebarung (§ 36) und die EU-Gebarung bleiben durch die Absätze 6 bis 8 unberührt; diese Rücklagen müssen daher in den Fällen der Absätze 6 bis 8 nicht aufgelöst werden.Die Regeln für die zweckgebundene Gebarung (Paragraph 36,) und die EU-Gebarung bleiben durch die Absätze 6 bis 8 unberührt; diese Rücklagen müssen daher in den Fällen der Absätze 6 bis 8 nicht aufgelöst werden.
  12. (12)Absatz 12Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat vierteljährlich Berichte über die von ihr oder von ihm im vorangegangenen Quartal genehmigten Mittelverwendungsüberschreitungen vorzulegen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Unterlagen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von dieser zu erlassenden Verordnung zu übermitteln.
  13. (13)Absatz 13Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat den Rechnungshof
    1. 1.Ziffer einsbei Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß § 54 sowiebei Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Paragraph 54, sowie
    2. 2.Ziffer 2bei Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 und 6bei Mittelumschichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5 und 6
    jeweils vor dem Vollzug zu informieren

§ 55 BHG 2013 Bildung von Rücklagen


  1. (1)Absatz einsIst am Ende eines Finanzjahres der Nettofinanzierungsbedarf (§ 21 Abs. 2) eines Detailbudgets niedriger als der veranschlagte unter Berücksichtigung der Anpassungen gemäß § 90 Abs. 5, so kann der Differenzbetrag den Rücklagen dieses Detailbudgets zugeführt werden. Von diesem Differenzbetrag sind jene Umschichtungen und Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes abzuziehen, bei denen die Bestimmungen der §§ 53 und 54 nicht eingehalten worden sind. Ist am Ende eines Finanzjahres der Nettofinanzierungsbedarf, unter Berücksichtigung der Anpassungen gemäß § 90 Abs. 5, höher als der veranschlagte, so darf keine Rücklage gebildet werden. Rücklagen sind auf Ebene der Detailbudgets erster Ebene bzw. wenn Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet wurden, auf dieser Ebene zu bilden. Ausnahmen zur Bildung von Rücklagen können im Bundesfinanzgesetz festgelegt werden. Die Ermittlung der Rücklagen ist durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorzunehmen.Ist am Ende eines Finanzjahres der Nettofinanzierungsbedarf (Paragraph 21, Absatz 2,) eines Detailbudgets niedriger als der veranschlagte unter Berücksichtigung der Anpassungen gemäß Paragraph 90, Absatz 5,, so kann der Differenzbetrag den Rücklagen dieses Detailbudgets zugeführt werden. Von diesem Differenzbetrag sind jene Umschichtungen und Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes abzuziehen, bei denen die Bestimmungen der Paragraphen 53 und 54 nicht eingehalten worden sind. Ist am Ende eines Finanzjahres der Nettofinanzierungsbedarf, unter Berücksichtigung der Anpassungen gemäß Paragraph 90, Absatz 5,, höher als der veranschlagte, so darf keine Rücklage gebildet werden. Rücklagen sind auf Ebene der Detailbudgets erster Ebene bzw. wenn Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet wurden, auf dieser Ebene zu bilden. Ausnahmen zur Bildung von Rücklagen können im Bundesfinanzgesetz festgelegt werden. Die Ermittlung der Rücklagen ist durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Ist für eine Untergliederung in einem Finanzjahr die Differenz aus dem veranschlagten Nettofinanzierungsbedarf und dem Nettofinanzierungsbedarf am Ende dieses Finanzjahres zuzüglich einer allfälligen Überschreitung des finanzierungswirksamen Aufwandes gemäß Abs. 1 zweiter Satz,Ist für eine Untergliederung in einem Finanzjahr die Differenz aus dem veranschlagten Nettofinanzierungsbedarf und dem Nettofinanzierungsbedarf am Ende dieses Finanzjahres zuzüglich einer allfälligen Überschreitung des finanzierungswirksamen Aufwandes gemäß Absatz eins, zweiter Satz,
    1. 1.Ziffer einsnegativ oder
    2. 2.Ziffer 2positiv, aber geringer als die Summe der in den Detailbudgets dieser Untergliederung im laufenden Finanzjahr gemäß Abs. 1 gebildeten Rücklagen,positiv, aber geringer als die Summe der in den Detailbudgets dieser Untergliederung im laufenden Finanzjahr gemäß Absatz eins, gebildeten Rücklagen,
    so hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen für diese Untergliederung wirksam für das folgende Finanzjahr im Fall der Z 1 eine Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) gemäß § 52 im Ausmaß der gebildeten Rücklagen, im Fall der Z 2 eine Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) gemäß § 52 im Ausmaß des Betrages, um welchen die im ersten Halbsatz dieses Absatzes definierte Differenz die im laufenden Finanzjahr gebildeten Rücklagen gemäß Abs. 1 betraglich übersteigt, festzusetzen. Diese Bindungen sind vom haushaltsleitenden Organ auf Detailbudgets umzulegen.so hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen für diese Untergliederung wirksam für das folgende Finanzjahr im Fall der Ziffer eins, eine Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) gemäß Paragraph 52, im Ausmaß der gebildeten Rücklagen, im Fall der Ziffer 2, eine Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) gemäß Paragraph 52, im Ausmaß des Betrages, um welchen die im ersten Halbsatz dieses Absatzes definierte Differenz die im laufenden Finanzjahr gebildeten Rücklagen gemäß Absatz eins, betraglich übersteigt, festzusetzen. Diese Bindungen sind vom haushaltsleitenden Organ auf Detailbudgets umzulegen.
  3. (3)Absatz 3Ergeben sich im laufenden Finanzjahr tatsächliche Mehreinzahlungen gegenüber dem Bundesvoranschlag in einer Untergliederung, so können diese Mehreinzahlungen im jeweiligen Detailbudget schon vor Ende des Finanzjahres einer Rücklage zugeführt werden. Ausnahmen von dieser Regelung können im Bundesfinanzgesetz festgesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Von der Ermittlung gemäß Abs. 1 ausgenommen sindVon der Ermittlung gemäß Absatz eins, ausgenommen sind
    1. 1.Ziffer einsAuszahlungen nach Maßgabe zweckgebundener Gebarung (§ 36),Auszahlungen nach Maßgabe zweckgebundener Gebarung (Paragraph 36,),
    2. 2.Ziffer 2Auszahlungen nach Maßgabe von Mehreinzahlungen von der EU (Abs. 6),Auszahlungen nach Maßgabe von Mehreinzahlungen von der EU (Absatz 6,),
    3. 3.Ziffer 3variable Auszahlungen (§ 12 Abs. 5) undvariable Auszahlungen (Paragraph 12, Absatz 5,) und
    4. 4.Ziffer 4Bindungen im Rahmen der Veranschlagung (§ 37), Mittelverwendungsbindungen (§ 52) und Mittelverwendungsbindungen gemäß Abs. 2.Bindungen im Rahmen der Veranschlagung (Paragraph 37,), Mittelverwendungsbindungen (Paragraph 52,) und Mittelverwendungsbindungen gemäß Absatz 2,
  5. (5)Absatz 5Zweckgebundene Einzahlungen, die nicht im jeweiligen Finanzjahr für Auszahlungen gemäß Abs. 4 Z 1 herangezogen wurden, sind im Sinne von § 48 Abs. 1 zu verwenden und einer Rücklage zuzuführen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.Zweckgebundene Einzahlungen, die nicht im jeweiligen Finanzjahr für Auszahlungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins, herangezogen wurden, sind im Sinne von Paragraph 48, Absatz eins, zu verwenden und einer Rücklage zuzuführen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.
  6. (6)Absatz 6Mehreinzahlungen von der EU, die nicht im jeweiligen Finanzjahr für Auszahlungen gemäß Abs. 4 Z 2 herangezogen wurden, sind im Sinne von § 48 Abs. 1 zu verwenden und einer Rücklage zuzuführen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.Mehreinzahlungen von der EU, die nicht im jeweiligen Finanzjahr für Auszahlungen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, herangezogen wurden, sind im Sinne von Paragraph 48, Absatz eins, zu verwenden und einer Rücklage zuzuführen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.
  7. (7)Absatz 7Variable Auszahlungen eines Bereiches, die im jeweiligen Finanzjahr nicht ausgeschöpft wurden (Abs. 4 Z 3), sind im Sinne von § 48 Abs. 1 zu verwenden und einer Rücklage zuzuführen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.Variable Auszahlungen eines Bereiches, die im jeweiligen Finanzjahr nicht ausgeschöpft wurden (Absatz 4, Ziffer 3,), sind im Sinne von Paragraph 48, Absatz eins, zu verwenden und einer Rücklage zuzuführen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.

§ 56 BHG 2013 Entnahme und Auflösung von Rücklagen


  1. (1)Absatz einsDie Leiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen haben bei Erhöhung des Standes der Verbindlichkeiten auf Ebene der Detailbudgets während des laufenden Finanzjahres Rücklagen vorrangig für die Tilgung bestehender Verbindlichkeiten zu verwenden. Der Stand der Verbindlichkeiten ist von den haushaltsführenden Dienststellen monatlich im Rahmen des Budgetcontrolling gem. § 66 zu melden. Der verbleibende Teil der Rücklagen kann von der Leiterin oder dem Leiter der haushaltsführenden Stelle, der oder dem das Detailbudget zugewiesen ist, ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck mit Ausnahme des § 55 Abs. 4 verwendet werden.Die Leiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen haben bei Erhöhung des Standes der Verbindlichkeiten auf Ebene der Detailbudgets während des laufenden Finanzjahres Rücklagen vorrangig für die Tilgung bestehender Verbindlichkeiten zu verwenden. Der Stand der Verbindlichkeiten ist von den haushaltsführenden Dienststellen monatlich im Rahmen des Budgetcontrolling gem. Paragraph 66, zu melden. Der verbleibende Teil der Rücklagen kann von der Leiterin oder dem Leiter der haushaltsführenden Stelle, der oder dem das Detailbudget zugewiesen ist, ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck mit Ausnahme des Paragraph 55, Absatz 4, verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Rücklagen sind aus dem Detailbudget, in dem die Rücklage gebildet wurde (§ 55 Abs. 1), von jener Leiterin oder jenem Leiter der haushaltsführenden Stelle zu entnehmen, die oder der dieses Detailbudget bewirtschaftet. Eine Rücklage aus einem Detailbudget darf nur entnommen werden, wenn diese Leiterin oder dieser Leiter einer haushaltsführenden Stelle im Wege des haushaltsleitenden Organs einen Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung gemäß § 54 durch Entnahme von Rücklagen an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen gestellt hat und diese oder dieser dem Antrag zugestimmt hat. Die Entnahme von Rücklagen ist grundsätzlich durch Kreditoperationen zu bedecken. Bewirtschaftet eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle mehrere Detailbudgets desselben Globalbudgets, so können die dort gebildeten Rücklagen für sämtliche dieser Detailbudgets verwendet werden. Abweichende Regelungen davon können im Bundesfinanzgesetz festgesetzt werden.Rücklagen sind aus dem Detailbudget, in dem die Rücklage gebildet wurde (Paragraph 55, Absatz eins,), von jener Leiterin oder jenem Leiter der haushaltsführenden Stelle zu entnehmen, die oder der dieses Detailbudget bewirtschaftet. Eine Rücklage aus einem Detailbudget darf nur entnommen werden, wenn diese Leiterin oder dieser Leiter einer haushaltsführenden Stelle im Wege des haushaltsleitenden Organs einen Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung gemäß Paragraph 54, durch Entnahme von Rücklagen an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen gestellt hat und diese oder dieser dem Antrag zugestimmt hat. Die Entnahme von Rücklagen ist grundsätzlich durch Kreditoperationen zu bedecken. Bewirtschaftet eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle mehrere Detailbudgets desselben Globalbudgets, so können die dort gebildeten Rücklagen für sämtliche dieser Detailbudgets verwendet werden. Abweichende Regelungen davon können im Bundesfinanzgesetz festgesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Rücklagen sind jeweils aufzulösen, sobald deren Zweckbestimmung gemäß § 55 Abs. 5 bis 7 wegfällt.Rücklagen sind jeweils aufzulösen, sobald deren Zweckbestimmung gemäß Paragraph 55, Absatz 5 bis 7 wegfällt.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat nähere Regelungen zum Inhalt des Antrages sowie zum Verfahren bei der Entnahme und Auflösung von Rücklagen in Richtlinien festzusetzen. Sofern die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen Anträgen auf Entnahme von Rücklagen unter Beachtung der erforderlichen Liquiditätssteuerung ehestmöglich die Zustimmung zu erteilen.
  5. (5)Absatz 5Vor dem Vollzug einer Rücklagenentnahme hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen den Rechnungshof zu informieren, wenn unter Hinzurechnung der beabsichtigten Rücklagenentnahme zu den bereits getätigten Mittelverwendungen das jeweilige Globalbudget überschritten wird.

§ 57 BHG 2013 Vorhaben


  1. (1)Absatz einsEin Vorhaben hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand.
  2. (2)Absatz 2Soweit ein Vorhaben die Investition in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfasst das Vorhaben alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel auf Grund einer einheitlichen Planung erbracht werden.

§ 58 BHG 2013 Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens


  1. (1)Absatz einsEin Vorhaben darf nur durchgeführt werden, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist, mit den Zielen gemäß § 2 Abs. 1 im Einklang steht und die Bedeckung im Bundesfinanzrahmengesetz sowie im Bundesfinanzgesetz sichergestellt ist. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die näheren Bestimmungen dazu durch Verordnung festzusetzen.Ein Vorhaben darf nur durchgeführt werden, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist, mit den Zielen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, im Einklang steht und die Bedeckung im Bundesfinanzrahmengesetz sowie im Bundesfinanzgesetz sichergestellt ist. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die näheren Bestimmungen dazu durch Verordnung festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Ist die Durchführung eines Vorhabens gemäß § 57 Abs. 1 beabsichtigt, aus der voraussichtlich Mittelverwendungen des Bundes erwachsen werden, die im Hinblick auf Art oder Umfang des Vorhabens von außerordentlicher finanzieller Bedeutung sind, so hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hierüber rechtzeitig während der Planung das Einvernehmen herzustellen. Die Herstellung des Einvernehmens kann entfallen, wenn derartige Vorhaben nach Art und Umfang durch Bundesgesetz vorbestimmt sind. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung festzulegen, wann ein Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung vorliegt.Ist die Durchführung eines Vorhabens gemäß Paragraph 57, Absatz eins, beabsichtigt, aus der voraussichtlich Mittelverwendungen des Bundes erwachsen werden, die im Hinblick auf Art oder Umfang des Vorhabens von außerordentlicher finanzieller Bedeutung sind, so hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hierüber rechtzeitig während der Planung das Einvernehmen herzustellen. Die Herstellung des Einvernehmens kann entfallen, wenn derartige Vorhaben nach Art und Umfang durch Bundesgesetz vorbestimmt sind. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung festzulegen, wann ein Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung vorliegt.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Verordnung gemäß Abs. 1 kann die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, im Einvernehmen mit einem haushaltsleitenden Organ ressortspezifisch abweichende Regelungen zu vereinbaren; die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 darf hiedurch nicht beeinträchtigt werden. Höhere Betragsgrenzen für die Herstellung des Einvernehmens können dann vereinbart werden, wenn auf Grund mehrjähriger Erfahrungen mit dem Haushaltsvollzug die Einhaltung der Grundsätze gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 und damit zugleich die pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß Art. 51b Abs. 1 B-VG nicht beeinträchtigt wird.Die Verordnung gemäß Absatz eins, kann die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, im Einvernehmen mit einem haushaltsleitenden Organ ressortspezifisch abweichende Regelungen zu vereinbaren; die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze gemäß Artikel 51, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, darf hiedurch nicht beeinträchtigt werden. Höhere Betragsgrenzen für die Herstellung des Einvernehmens können dann vereinbart werden, wenn auf Grund mehrjähriger Erfahrungen mit dem Haushaltsvollzug die Einhaltung der Grundsätze gemäß Artikel 51, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2 und damit zugleich die pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß Artikel 51 b, Absatz eins, B-VG nicht beeinträchtigt wird.
  4. (3)Absatz 3Insofern für die Durchführung eines Vorhabens gemäß § 57 Abs. 1 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen war oder ist, hat das haushaltsleitende Organ auch über eine beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Abänderung oder über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen für notwendig erachtete Fortsetzung des betreffenden Vorhabens das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; für die Beurteilung, wann eine Abänderung als wesentlich anzusehen ist, ist die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß Abs. 1 zu erlassende Verordnung sinngemäß anzuwenden.Insofern für die Durchführung eines Vorhabens gemäß Paragraph 57, Absatz eins, das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen war oder ist, hat das haushaltsleitende Organ auch über eine beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Abänderung oder über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen für notwendig erachtete Fortsetzung des betreffenden Vorhabens das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; für die Beurteilung, wann eine Abänderung als wesentlich anzusehen ist, ist die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß Absatz eins, zu erlassende Verordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 59 BHG 2013 Durchführung eines nur das laufende Finanzjahr belastenden Vorhabens


  1. (1)Absatz einsDie zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle darf ein Vorhaben (§ 57 Abs. 1) nur durchführen und diesbezügliche Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit Auszahlungen des Bundes nur im laufenden Finanzjahr zu leisten sind, eingehen, wenn die Finanzierung des Vorhabens im Rahmen der Mittelverwendungen des betreffenden Detailbudgets sichergestellt ist.Die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle darf ein Vorhaben (Paragraph 57, Absatz eins,) nur durchführen und diesbezügliche Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit Auszahlungen des Bundes nur im laufenden Finanzjahr zu leisten sind, eingehen, wenn die Finanzierung des Vorhabens im Rahmen der Mittelverwendungen des betreffenden Detailbudgets sichergestellt ist.
  2. (2)Absatz 2Vor Abschluss eines Vertrages über ein Vorhaben und vor Begründung einer diesbezüglichen Verpflichtung gemäß Abs. 1 hat das zuständige haushaltsleitende Organ das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen, wenn die aus solchen Verpflichtungen insgesamt erwachsenden Mittelverwendungen die in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1 vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden. Die Herstellung des Einvernehmens ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 58 Abs. 2 hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist. Die Beurteilung, wann eine Änderung als wesentlich anzusehen ist, ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1 zu regeln.Vor Abschluss eines Vertrages über ein Vorhaben und vor Begründung einer diesbezüglichen Verpflichtung gemäß Absatz eins, hat das zuständige haushaltsleitende Organ das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen, wenn die aus solchen Verpflichtungen insgesamt erwachsenden Mittelverwendungen die in der Verordnung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden. Die Herstellung des Einvernehmens ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist. Die Beurteilung, wann eine Änderung als wesentlich anzusehen ist, ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, zu regeln.

§ 60 BHG 2013 Durchführung eines künftige Finanzjahre belastenden Vorhabens; Vorbelastungen


  1. (1)Absatz einsÜber die Durchführung eines Vorhabens (§ 57 Abs. 1) und die Begründung diesbezüglicher Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in mehreren Finanzjahren oder zumindest in einem folgenden Finanzjahr Auszahlungen des Bundes zu leisten sind (Vorbelastungen), hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen, wenn die aus solchen Verpflichtungen insgesamt erwachsenden Mittelverwendungen die in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1 vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Rahmen ihrer oder seiner Mitwirkung insbesondere darauf zu achten, dass die Voraussetzungen gemäß § 58 Abs. 1 gegeben sind und ein gemäß Abs. 3 erforderlicher Bericht erstattet oder eine gemäß Abs. 4 erforderliche bundesgesetzliche Ermächtigung eingeholt wird.Über die Durchführung eines Vorhabens (Paragraph 57, Absatz eins,) und die Begründung diesbezüglicher Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in mehreren Finanzjahren oder zumindest in einem folgenden Finanzjahr Auszahlungen des Bundes zu leisten sind (Vorbelastungen), hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen, wenn die aus solchen Verpflichtungen insgesamt erwachsenden Mittelverwendungen die in der Verordnung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Rahmen ihrer oder seiner Mitwirkung insbesondere darauf zu achten, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, gegeben sind und ein gemäß Absatz 3, erforderlicher Bericht erstattet oder eine gemäß Absatz 4, erforderliche bundesgesetzliche Ermächtigung eingeholt wird.
  2. (2)Absatz 2Die Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 58 Abs. 2 hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist (§ 59 Abs. 2).Die Herstellung des Einvernehmens gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist (Paragraph 59, Absatz 2,).
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Quartals über jede Vorbelastung, deren Begründung sie oder er in dem jeweils vorangegangenen Quartal zugestimmt hat, zu berichten, wenn die Summe der Vorbelastungen den Wert der Obergrenze der Auszahlungen eines Globalbudgets, das im geltenden Bundesfinanzgesetz zum Zeitpunkt der Zustimmung zur Begründung der Vorbelastung vorgesehen ist, erreicht. Auf diesen Höchstbetrag sind alle bereits vorher eingegangenen Verpflichtungen im Ausmaß der in folgenden Finanzjahren eintretenden Fälligkeiten anzurechnen.
  4. (4)Absatz 4Übersteigen die einer Vorbelastung zugehörigen Auszahlungen jeweils jährlich in zumindest einem folgenden Finanzjahr
    1. 1.Ziffer einsden Anteil von 10 vH der bei der jeweiligen Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Auszahlungsobergrenze oder
    2. 2.Ziffer 230 Millionen Euro und kann die Vorbelastung keinem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Globalbudget nach sachorientierten Gesichtspunkten zugeordnet werden,
    dann darf die Vorbelastung nur aufgrund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung erfolgen. Die Obergrenze der Auszahlungen des Bundesfinanzrahmengesetzes darf in keinem Fall überschritten werden.
  5. (5)Absatz 5Ausgenommen von den in den Abs. 1 bis 4 enthaltenen Regelungen sind jene Vorbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 35), aus einem Dauerschuldverhältnis oder im Zusammenhang mit Personalaufwand (§ 30 Abs. 3) ergeben. Eine gesonderte bundesgesetzliche Ermächtigung gemäß Abs. 4 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem Bundesgesetz die Festsetzung von Finanzierungsbeträgen für mehrere Finanzjahre durch haushaltsleitende Organe für Rechtsträger, deren Finanzierung durch den Bund zu erfolgen hat, vorgesehen ist.Ausgenommen von den in den Absatz eins bis 4 enthaltenen Regelungen sind jene Vorbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung (Paragraph 35,), aus einem Dauerschuldverhältnis oder im Zusammenhang mit Personalaufwand (Paragraph 30, Absatz 3,) ergeben. Eine gesonderte bundesgesetzliche Ermächtigung gemäß Absatz 4, ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem Bundesgesetz die Festsetzung von Finanzierungsbeträgen für mehrere Finanzjahre durch haushaltsleitende Organe für Rechtsträger, deren Finanzierung durch den Bund zu erfolgen hat, vorgesehen ist.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2024)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2024,)

§ 61 BHG 2013 Durchführung eines Berechtigungen des Bundes begründenden Vorhabens; Vorberechtigungen


  1. (1)Absatz einsIst die Durchführung eines Vorhabens (§ 57 Abs. 1) beabsichtigt, aus der voraussichtlich Berechtigungen des Bundes, darunter insbesondere auch Forderungen erwachsen werden, hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hierüber das Einvernehmen herzustellen, wenn die Begründung für den Bund erhebliche belastende Auswirkungen zur Folge hat. Diese Bestimmung ist sowohl auf Berechtigungen für das laufende Finanzjahr als auch auf solche anzuwenden, die für mehrere Finanzjahre oder zumindest für ein künftiges Finanzjahr (Vorberechtigungen) begründet werden.Ist die Durchführung eines Vorhabens (Paragraph 57, Absatz eins,) beabsichtigt, aus der voraussichtlich Berechtigungen des Bundes, darunter insbesondere auch Forderungen erwachsen werden, hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hierüber das Einvernehmen herzustellen, wenn die Begründung für den Bund erhebliche belastende Auswirkungen zur Folge hat. Diese Bestimmung ist sowohl auf Berechtigungen für das laufende Finanzjahr als auch auf solche anzuwenden, die für mehrere Finanzjahre oder zumindest für ein künftiges Finanzjahr (Vorberechtigungen) begründet werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat nähere Regelungen zu Abs. 1 durch Verordnung festzulegen, wobei sie oder er insbesondere darauf zu achten hat, dassDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat nähere Regelungen zu Absatz eins, durch Verordnung festzulegen, wobei sie oder er insbesondere darauf zu achten hat, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung eines solchen Vorhabens, das der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes und der Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele dient unddie Durchführung eines solchen Vorhabens, das der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes und der Erreichung der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Ziele dient und
    2. 2.Ziffer 2die aus dem Vorhaben erwachsende Berechtigung in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen belastenden Auswirkungen steht und die Bedeckbarkeit der allenfalls aus diesen entstehenden Auszahlungen des Bundes gesichert erscheint.

§ 62 BHG 2013 Konteneröffnung


§ 62.Paragraph 62,

In den Voranschlagsstellen ist auf der Grundlage des Kontenplans (§ 26 Abs. 4) nach Maßgabe der Veranschlagung und der Verrechnung die erforderliche Anzahl von Konten zu eröffnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Vorgangsweise bei der Konteneröffnung eine Richtlinie zu erlassen. In den Voranschlagsstellen ist auf der Grundlage des Kontenplans (Paragraph 26, Absatz 4,) nach Maßgabe der Veranschlagung und der Verrechnung die erforderliche Anzahl von Konten zu eröffnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Vorgangsweise bei der Konteneröffnung eine Richtlinie zu erlassen.

§ 63 BHG 2013 Vergütungen zwischen Organen des Bundes; Kostenanteile


  1. (1)Absatz einsOrgane des Bundes haben für Leistungen (§ 859 ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Ausnahmen davon können nach Maßgabe der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung zugelassen werden. Eine Vergütung ist unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei für ständig wiederkehrende gleichartige Leistungen Pauschbeträge (Tarife oder dgl.) vorzusehen sind. Von diesem Bewertungsgrundsatz kann das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich die betreffende Leistung erbracht wird, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen abgehen, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert.Organe des Bundes haben für Leistungen (Paragraph 859, ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Ausnahmen davon können nach Maßgabe der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung zugelassen werden. Eine Vergütung ist unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (Paragraph 305, ABGB) zu vereinbaren, wobei für ständig wiederkehrende gleichartige Leistungen Pauschbeträge (Tarife oder dgl.) vorzusehen sind. Von diesem Bewertungsgrundsatz kann das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich die betreffende Leistung erbracht wird, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen abgehen, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert.
  2. (2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1, insbesondere über die Voraussetzungen, unter denen Vergütungen zu entfallen haben oder von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen Ausnahmen von der Vergütungspflicht genehmigt werden können, sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.Die näheren Bestimmungen zu Absatz eins,, insbesondere über die Voraussetzungen, unter denen Vergütungen zu entfallen haben oder von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen Ausnahmen von der Vergütungspflicht genehmigt werden können, sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
  3. (2a)Absatz 2 aFür die Nutzung von Objekten, deren Verwaltung und bautechnische Betreuung gemäß § 22 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, der Burghauptmannschaft Österreich obliegt, kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß Abs. 2 einen Entfall der Vergütungspflicht vorsehen. Die Verordnung gemäß Abs. 2 kann Regelungen zur Erfassung von Raum- und Objektdaten für von der Burghauptmannschaft Österreich verwaltete Objekte vorsehen.Für die Nutzung von Objekten, deren Verwaltung und bautechnische Betreuung gemäß Paragraph 22, des Bundesimmobiliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,, der Burghauptmannschaft Österreich obliegt, kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß Absatz 2, einen Entfall der Vergütungspflicht vorsehen. Die Verordnung gemäß Absatz 2, kann Regelungen zur Erfassung von Raum- und Objektdaten für von der Burghauptmannschaft Österreich verwaltete Objekte vorsehen.
  4. (3)Absatz 3Ergeben sich über eine nach Abs. 1 zu entrichtende Vergütung dem Grunde oder der Höhe nach Meinungsverschiedenheiten, so hat zunächst die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen zu vermitteln. § 5 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, bleibt davon unberührt.Ergeben sich über eine nach Absatz eins, zu entrichtende Vergütung dem Grunde oder der Höhe nach Meinungsverschiedenheiten, so hat zunächst die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen zu vermitteln. Paragraph 5, des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, bleibt davon unberührt.
  5. (4)Absatz 4Die im ersten Satz des Abs. 1 genannten Organe des Bundes haben den in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwand oder Ertrag im Haushaltsverrechnungssystem finanzierungswirksam zu veranschlagen.Die im ersten Satz des Absatz eins, genannten Organe des Bundes haben den in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwand oder Ertrag im Haushaltsverrechnungssystem finanzierungswirksam zu veranschlagen.

§ 64 BHG 2013 Leistungen von Organen des Bundes an Dritte


§ 64.Paragraph 64,

Organe des Bundes haben für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei § 63 Abs. 1 zweiter und letzter Satz sowie Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind. Die Bestimmungen der §§ 75 und 76 bleiben unberührt. Organe des Bundes haben für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (Paragraph 305, ABGB) zu vereinbaren, wobei Paragraph 63, Absatz eins, zweiter und letzter Satz sowie Absatz 2, sinngemäß anzuwenden sind. Die Bestimmungen der Paragraphen 75 und 76 bleiben unberührt.

§ 65 BHG 2013 Vermittlungsweise Leistung von Auszahlungen


§ 65.Paragraph 65,

Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 darf für eine andere Leiterin oder einen anderen Leiter einer haushaltsführenden Stelle auf deren oder dessen Ersuchen vermittlungsweise Auszahlungen leisten. Ein solches Ersuchen darf nur gestellt werden, wenn durch die vermittlungsweise Leistung der Auszahlungen der Zahlungsverkehr wesentlich vereinfacht wird. Die vermittlungsweise getätigten Auszahlungen gelten bis zu deren Ersatz als gebunden. Unter einem Wert von 100 Euro hat ein Ersatz zu unterbleiben. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann nähere Bestimmungen über die Abwicklung und die Voraussetzungen von vermittlungsweisen Leistungen durch Verordnung regeln. Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 darf für eine andere Leiterin oder einen anderen Leiter einer haushaltsführenden Stelle auf deren oder dessen Ersuchen vermittlungsweise Auszahlungen leisten. Ein solches Ersuchen darf nur gestellt werden, wenn durch die vermittlungsweise Leistung der Auszahlungen der Zahlungsverkehr wesentlich vereinfacht wird. Die vermittlungsweise getätigten Auszahlungen gelten bis zu deren Ersatz als gebunden. Unter einem Wert von 100 Euro hat ein Ersatz zu unterbleiben. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann nähere Bestimmungen über die Abwicklung und die Voraussetzungen von vermittlungsweisen Leistungen durch Verordnung regeln.

§ 66 BHG 2013 Budgetcontrolling


  1. (1)Absatz einsZur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung, der Einhaltung des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesvoranschlages ist ein Budgetcontrolling einzurichten und durchzuführen, das die Steuerung der Mittelverwendungen unterstützt. Durch das Budgetcontrolling sollen möglichst frühzeitig die finanziellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen der Entwicklung der veranschlagten Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen erkennbar und Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausgearbeitet werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung und nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe nähere Regelungen über das Budgetcontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsZiele und Aufgaben des Controlling;
    2. 2.Ziffer 2Organisation und Durchführung des Controlling;
    3. 3.Ziffer 3Berichtswesen und
    4. 4.Ziffer 4die Erstellung von spezifischen Controllingkonzepten durch die haushaltsleitenden Organe.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich zum Stichtag 30. April und zum Stichtag 30. September innerhalb eines Monats einen Bericht über die Ergebnisse des Budgetcontrolling zu übermitteln.

§ 67 BHG 2013 Beteiligungs- und Finanzcontrolling


  1. (1)Absatz einsUnbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controllingpflichten ist insbesondere für
    1. 1.Ziffer einsGesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von den mit der Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern und
    2. 2.Ziffer 2der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts - ausgenommen die Träger der Sozialversicherung – von den mit der Aufsicht betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern
    ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darüber nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 2 zu informieren. Dies gilt auch für ausgegliederte Einrichtungen des Bundes als Rechtsträger des öffentlichen Rechts, deren Rechtsform durch Bundesgesetz anders bezeichnet wird. Das Beteiligungscontrolling umfasst auch das Risikocontrolling.ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darüber nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 2, zu informieren. Dies gilt auch für ausgegliederte Einrichtungen des Bundes als Rechtsträger des öffentlichen Rechts, deren Rechtsform durch Bundesgesetz anders bezeichnet wird. Das Beteiligungscontrolling umfasst auch das Risikocontrolling.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat für die Rechtsträger gemäß Abs. 1 ein Finanzcontrolling durchzuführen und eine Verordnung für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems zu erlassen, das die Durchführung des Beteiligungs- und Finanzcontrolling sicherstellt. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung der zu besorgenden Geschäfte der Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 die Verordnung um die Dimension des Risikocontrollings zu erweitern.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat für die Rechtsträger gemäß Absatz eins, ein Finanzcontrolling durchzuführen und eine Verordnung für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems zu erlassen, das die Durchführung des Beteiligungs- und Finanzcontrolling sicherstellt. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung der zu besorgenden Geschäfte der Rechtsträger gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Verordnung um die Dimension des Risikocontrollings zu erweitern.
  3. (3)Absatz 3Die Geschäftsleitung der Rechtsträger gemäß Abs. 1 hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und der Verordnung gemäß Abs. 2 sicherstellt.Die Geschäftsleitung der Rechtsträger gemäß Absatz eins, hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und der Verordnung gemäß Absatz 2, sicherstellt.
  4. (3a)Absatz 3 aBei Aktiengesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, sind Abs. 1 bis 3 nur solange anzuwenden, als deren Aktien nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind.Bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, sind Absatz eins bis 3 nur solange anzuwenden, als deren Aktien nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind.
  5. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich zum Stichtag 31. März und zum Stichtag 30. September innerhalb von zwei Monaten einen Bericht über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling zu übermitteln.

§ 68 BHG 2013 Wirkungscontrolling


  1. (1)Absatz einsZur Erreichung des Ziels der Wirkungsorientierung (Wirkungsziele und Maßnahmen) hat jedes haushaltsleitende Organ ein internes Wirkungscontrolling einzurichten. Bei der Einrichtung und Durchführung werden die haushaltsleitenden Organe von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unterstützt (ressortübergreifendes Wirkungscontrolling). Diese Unterstützung wird durch eine methodische und prozesshafte Begleitung sowie durch Qualitätssicherung geleistet.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport führt ein regelmäßiges ressortübergreifendes Wirkungscontrolling gemäß Abs. 1 durch. Davon umfasst sind die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf (§ 41) sowie die Angaben über die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (§ 18 Abs. 3 Z 1 und 2). Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling dient der Qualitätssicherung nach den in § 41 Abs. 1 genannten Kriterien.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport führt ein regelmäßiges ressortübergreifendes Wirkungscontrolling gemäß Absatz eins, durch. Davon umfasst sind die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf (Paragraph 41,) sowie die Angaben über die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins und 2). Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling dient der Qualitätssicherung nach den in Paragraph 41, Absatz eins, genannten Kriterien.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung sind die haushaltsleitenden Organe anzuhören. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie Aufgaben des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling im Rahmen der Haushaltsplanung und -vollziehung;
    2. 2.Ziffer 2die Organisation und Durchführung des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling;
    3. 3.Ziffer 3das Berichtswesen und Berichtspflichten an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Rahmen des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling;
    4. 4.Ziffer 4die Instrumente des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling.
  4. (4)Absatz 4Der Rechnungshof und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport können vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ Unterlagen zum Wirkungscontrolling während des laufenden Finanzjahres anfordern.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich zum Stichtag 30. April und zum Stichtag 30. September innerhalb eines Monats einen Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrolling zu übermitteln. Dieser Bericht hat jedenfalls gesondert Informationen über jene Bereiche des Wirkungscontrollings zu beinhalten, die zur Erreichung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern dienen.

§ 69 BHG 2013


  1. (1)Absatz einsDer Erwerb von Sachen (§§ 285 ff ABGB) für den Bund und deren Verwaltung sowie die Verwaltung der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen obliegen der zuständigen haushaltsführenden Stelle; insoweit die Bestimmungen der §§ 58 bis 60 anzuwenden sind, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen mitzuwirken.Der Erwerb von Sachen (Paragraphen 285, ff ABGB) für den Bund und deren Verwaltung sowie die Verwaltung der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen obliegen der zuständigen haushaltsführenden Stelle; insoweit die Bestimmungen der Paragraphen 58 bis 60 anzuwenden sind, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Sachen dürfen für den Bund nur in dem Ausmaß entgeltlich erworben werden, als sie zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne unnötige Vorratshaltung benötigt werden. Insofern damit Mittelverwendungen von erheblicher finanzieller Bedeutung verbunden sind, ist nach Maßgabe des Abs. 4 mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.Sachen dürfen für den Bund nur in dem Ausmaß entgeltlich erworben werden, als sie zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne unnötige Vorratshaltung benötigt werden. Insofern damit Mittelverwendungen von erheblicher finanzieller Bedeutung verbunden sind, ist nach Maßgabe des Absatz 4, mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.
  3. (3)Absatz 3Der unentgeltliche Erwerb von Sachen für den Bund bedarf der Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen, wenn mit einem solchen Erwerb erhebliche Folgekosten oder Bedingungen oder Auflagen verbunden sind, die für den Bund belastende Auswirkungen zur Folge haben.
  4. (4)Absatz 4Zur Durchführung der Abs. 2 und 3 kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen durch Verordnung festsetzen, wobei sie oder er insbesondere darauf zu achten hat, dass der betreffende Erwerb von Sachen mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht und die Erfüllung der aus diesem Erwerb erwachsenden Verpflichtungen gewährleistet ist.Zur Durchführung der Absatz 2 und 3 kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen durch Verordnung festsetzen, wobei sie oder er insbesondere darauf zu achten hat, dass der betreffende Erwerb von Sachen mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang steht und die Erfüllung der aus diesem Erwerb erwachsenden Verpflichtungen gewährleistet ist.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann eine Verordnung über die Anschaffung von Fahrzeugen (Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen) erlassen, soweit nicht das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, zur Anwendung gelangt; diese Verordnung hat insbesondere auch Bestimmungen über die Verwendung und den Einsatz von Fahrzeugen unter Beachtung der Ziele nach § 2 Abs. 1 zu enthalten.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann eine Verordnung über die Anschaffung von Fahrzeugen (Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen) erlassen, soweit nicht das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2001,, zur Anwendung gelangt; diese Verordnung hat insbesondere auch Bestimmungen über die Verwendung und den Einsatz von Fahrzeugen unter Beachtung der Ziele nach Paragraph 2, Absatz eins, zu enthalten.

§ 70 BHG 2013 Grundsätze für die Verwaltung des Bundesvermögens und der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen


  1. (1)Absatz einsJede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 ist verpflichtet, die ihr oder ihm anvertrauten Vermögensbestandteile sorgfältig zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Für Verfügungen über Bestandteile des Bundesvermögens gelten die §§ 73 bis 76.Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist verpflichtet, die ihr oder ihm anvertrauten Vermögensbestandteile sorgfältig zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Für Verfügungen über Bestandteile des Bundesvermögens gelten die Paragraphen 73 bis 76.
  2. (2)Absatz 2Über Bestandteile des Bundesvermögens dürfen Versicherungsverträge nur abgeschlossen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Abschluss einer Versicherung gesetzlich angeordnet ist,
    2. 2.Ziffer 2die Versicherungsprämie überwälzt werden kann,
    3. 3.Ziffer 3ein besonders wertvoller Bestandteil des Bundesvermögens vorübergehend in seinem Bestande gefährdet erscheint oder
    4. 4.Ziffer 4durch den Abschluss einer Versicherung die Ziele gemäß § 2 Abs. 1 in höherem Maße als bei Nichtversicherung erfüllt werden.durch den Abschluss einer Versicherung die Ziele gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in höherem Maße als bei Nichtversicherung erfüllt werden.
    Dies gilt auch sinngemäß für den Abschluss von Versicherungen zu Gunsten Dritter und für im Gewahrsam des Bundes befindliche fremde Sachen.
  3. (3)Absatz 3Bestandteile des Bundesvermögens, die das zuständige Organ des Bundes zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt, sind der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen und anderen Organen des Bundes im Wege der Sachgüterübertragung ein Monat lang anzubieten. Kommt es binnen der Monatsfrist zu keiner Übernahme im Wege der Sachgüterübertragung, kann das zuständige Organ eine Verwertung auch gegenüber Dritten durchführen.
  4. (4)Absatz 4Bestandteile des Bundesvermögens, die offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden können, sind von der Bekanntmachung in der Sachgüterübertragung und der Verwertung nach Abs. 3 ausgenommen.Bestandteile des Bundesvermögens, die offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden können, sind von der Bekanntmachung in der Sachgüterübertragung und der Verwertung nach Absatz 3, ausgenommen.
  5. (5)Absatz 5Die näheren Regelungen zu den Abs. 1 bis 4 sowie über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Bundes stehen, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu erlassen. In der Verordnung über die Vorgangsweise bei Schadensfällen hat sie oder er in sinngemäßer Anwendung des § 73 Abs. 6 festzulegen, inwieweit sie oder er Entscheidungen über die Geltendmachung von Ansprüchen - von deren Prüfung bis zur Einziehung - an das haushaltsleitende Organ, dessen Wirkungsbereich dadurch berührt wird, überträgt.Die näheren Regelungen zu den Absatz eins bis 4 sowie über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Bundes stehen, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu erlassen. In der Verordnung über die Vorgangsweise bei Schadensfällen hat sie oder er in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 73, Absatz 6, festzulegen, inwieweit sie oder er Entscheidungen über die Geltendmachung von Ansprüchen - von deren Prüfung bis zur Einziehung - an das haushaltsleitende Organ, dessen Wirkungsbereich dadurch berührt wird, überträgt.
  6. (6)Absatz 6Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 hat bei Eintritt von bedeutenden organisatorischen Änderungen bis zum Abschluss des Finanzjahres, in dem die organisatorische Änderung stattgefunden hat, eine Gesamtinventur durch ihre Wirtschaftsstelle (§ 11 Abs. 2 Z 3) vorzunehmen, ansonsten einmal innerhalb von fünf Finanzjahren. Bei Vermögensbestandteilen von besonderem Wert hat über diese jährlich eine Teilinventur stattzufinden. Die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat sich bei der Durchführung der Inventur der Wirtschaftsstelle zu bedienen.Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat bei Eintritt von bedeutenden organisatorischen Änderungen bis zum Abschluss des Finanzjahres, in dem die organisatorische Änderung stattgefunden hat, eine Gesamtinventur durch ihre Wirtschaftsstelle (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3,) vorzunehmen, ansonsten einmal innerhalb von fünf Finanzjahren. Bei Vermögensbestandteilen von besonderem Wert hat über diese jährlich eine Teilinventur stattzufinden. Die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat sich bei der Durchführung der Inventur der Wirtschaftsstelle zu bedienen.

§ 71 BHG 2013 Erwerb von Beteiligungen durch den Bund und Übertragung von Aufgaben des Bundes an andere Rechtsträger


  1. (1)Absatz einsBeteiligungen an Gesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts sind Bestandteile des langfristigen Vermögens. Sie dürfen von einem haushaltsleitenden Organ für den Bund nur erworben werden, wenn
    1. 1.Ziffer einseinem wichtigen volkswirtschaftlichen Anliegen auf diesem Wege in Übereinstimmung mit den in § 2 Abs. 1 genannten Zielen besser entsprochen werden kann,einem wichtigen volkswirtschaftlichen Anliegen auf diesem Wege in Übereinstimmung mit den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen besser entsprochen werden kann,
    2. 2.Ziffer 2die sich aus einer solchen Beteiligung ergebende Zahlungsverpflichtung des Bundes mit einem bestimmten Betrag begrenzt ist,
    3. 3.Ziffer 3der Bund einen angemessenen Einfluss in dem Aufsichtsorgan der betreffenden Gesellschaft oder Genossenschaft erhält und sichergestellt ist, dass die auf Veranlassung des Bundes gewählten oder entsandten Mitglieder dieses Aufsichtsorgans, in Ausübung ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Bundes berücksichtigen; dem Aufsichtsorgan hat zumindest eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen anzugehören, wenn
      1. a)Litera adem Aufsichtsorgan mindestens zwei vom Bund gewählte oder entsandte Mitglieder angehören und
      2. b)Litera bder Bund für die betreffende Gesellschaft oder Genossenschaft Mittelverwendungen von außerordentlicher finanzieller Bedeutung aufwendet; diesbezügliche Regelungen sind in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 2 zu treffen,der Bund für die betreffende Gesellschaft oder Genossenschaft Mittelverwendungen von außerordentlicher finanzieller Bedeutung aufwendet; diesbezügliche Regelungen sind in der Verordnung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zu treffen,
    4. 4.Ziffer 4darüber mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen hergestellt wurde.
  2. (2)Absatz 2Die bundesgesetzliche Ermächtigung zum Erwerb von Beteiligungen der im Abs. 1 genannten Art ist einzuholen, wennDie bundesgesetzliche Ermächtigung zum Erwerb von Beteiligungen der im Absatz eins, genannten Art ist einzuholen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Auszahlungen für den Erwerb der Beteiligung einschließlich der mit dem Erwerb verbundenen sonstigen Kosten, jedoch ohne Berücksichtigung der dadurch entstehenden Zinsen, 75 Millionen Euro oder
    2. 2.Ziffer 2die Höhe einer solchen Beteiligung bei einer der genannten Gesellschaften die Hälfte des sich ergebenden Grundkapitals (Stammkapitals) oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Hälfte der Summe aller ihrer Geschäftsanteile erstmalig
    übersteigen würde.
  3. (3)Absatz 3Werden Aufgaben oder Vorhaben des Bundes einem Rechtsträger des Privatrechts, an dem der Bund nicht im Sinne des Abs. 1 beteiligt ist, durch eine privatrechtliche Vereinbarung zur Besorgung übertragen und belasten die dem betreffenden Rechtsträger hieraus erwachsenden Kosten zum überwiegenden Teil oder im Einzelfall mit mehr als zwei Millionen Euro endgültig den Bund, darf eine solche Übertragung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme der sinngemäßen Anwendung des Abs. 1 Z 3 auch für derartige Übertragungen an einen Rechtsträger des öffentlichen Rechts.Werden Aufgaben oder Vorhaben des Bundes einem Rechtsträger des Privatrechts, an dem der Bund nicht im Sinne des Absatz eins, beteiligt ist, durch eine privatrechtliche Vereinbarung zur Besorgung übertragen und belasten die dem betreffenden Rechtsträger hieraus erwachsenden Kosten zum überwiegenden Teil oder im Einzelfall mit mehr als zwei Millionen Euro endgültig den Bund, darf eine solche Übertragung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme der sinngemäßen Anwendung des Absatz eins, Ziffer 3, auch für derartige Übertragungen an einen Rechtsträger des öffentlichen Rechts.

§ 72 BHG 2013


§ 72.Paragraph 72,

Eine Leistung des Bundes, die irrtümlich erbracht worden ist (§ 1431 ABGB), hat das zuständige Organ, sobald es davon Kenntnis erlangt, zurückzufordern oder dafür, sofern eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist, eine dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) entsprechende Ersatzleistung von der Empfängerin oder von dem Empfänger zu verlangen. Von der Geltendmachung solcher Ansprüche, soweit sie sich nicht auf Dauerschuldverhältnisse beziehen, kann Abstand genommen werden, wenn der Wert der nicht geschuldeten Leistung unter 100 Euro liegt. Eine Leistung des Bundes, die irrtümlich erbracht worden ist (Paragraph 1431, ABGB), hat das zuständige Organ, sobald es davon Kenntnis erlangt, zurückzufordern oder dafür, sofern eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist, eine dem gemeinen Wert (Paragraph 305, ABGB) entsprechende Ersatzleistung von der Empfängerin oder von dem Empfänger zu verlangen. Von der Geltendmachung solcher Ansprüche, soweit sie sich nicht auf Dauerschuldverhältnisse beziehen, kann Abstand genommen werden, wenn der Wert der nicht geschuldeten Leistung unter 100 Euro liegt.

§ 73 BHG 2013 Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung und Einstellung der Einziehung bei Forderungen des Bundes


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf die Erfüllung einer Forderung des Bundes auf Grund eines im Wege des haushaltsleitenden Organs gestellten Ansuchens der Schuldnerin oder des Schuldners stunden oder deren oder dessen Zahlung in Raten bewilligen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie sofortige oder die sofortige vollständige Entrichtung des fälligen Forderungsbetrages für die Schuldnerin oder den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden wäre und
    2. 2.Ziffer 2die Einbringlichkeit der Forderung durch eine solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet wird; andernfalls ist die Beibringung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen.
    Außerdem hat sich die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen für den Fall des Ausbleibens einer Teilzahlung vorzubehalten, die bewilligte Ratenzahlung zu widerrufen und die sofortige Entrichtung aller aushaftenden Teilzahlungen zu verlangen.
  2. (2)Absatz 2Wird die Erfüllung einer Forderung des Bundes gestundet oder deren Zahlung in Raten bewilligt, sind Stundungszinsen in der Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr auszubedingen. Von der Ausbedingung von Stundungszinsen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn deren Entrichtung
    1. 1.Ziffer einsnach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners, unbillig wäre oder
    2. 2.Ziffer 2einen Verwaltungsaufwand verursachen würde, der in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Stundungszinsen steht.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf die Einziehung einer Forderung aussetzen, wenn feststeht, dass Einziehungsmaßnahmen zunächst offenkundig aussichtslos erscheinen, aber auf Grund der Sachlage angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen können.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf die Einziehung einer Forderung von Amts wegen einstellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder mit der Einziehung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde oder
    2. 2.Ziffer 2alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind oder
    3. 3.Ziffer 3Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind
    und in den Fällen der Z 2 und 3 auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass Einziehungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden. Unter Einziehung einer Forderung ist jede Form der Geltendmachung von der Zahlungsaufforderung bis zur Einbringung zu verstehen; die Einziehbarkeit einer Forderung ist nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Falles zu beurteilen.und in den Fällen der Ziffer 2 und 3 auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass Einziehungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden. Unter Einziehung einer Forderung ist jede Form der Geltendmachung von der Zahlungsaufforderung bis zur Einbringung zu verstehen; die Einziehbarkeit einer Forderung ist nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Falles zu beurteilen.
  5. (5)Absatz 5Wenn die Gründe, die zur Aussetzung oder Einstellung der Einziehung einer Forderung geführt haben (Abs. 3 und 4), innerhalb der Verjährungsfrist wegfallen, ist die Einziehung der Forderung wieder aufzunehmen.Wenn die Gründe, die zur Aussetzung oder Einstellung der Einziehung einer Forderung geführt haben (Absatz 3 und 4), innerhalb der Verjährungsfrist wegfallen, ist die Einziehung der Forderung wieder aufzunehmen.
  6. (6)Absatz 6Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann die Vornahme derartiger Verfügungen insoweit an das haushaltsleitende Organ, dessen Wirkungsbereich dadurch berührt wird, übertragen, als dies die Eigenart oder der Umfang der betreffenden Verfügung bei pflichtgemäßer Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortlichkeit für die Führung des Gesamthaushaltes im Interesse der Verwaltungsvereinfachung gestattet.

§ 74 BHG 2013 Verzicht auf Forderungen des Bundes


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf auf eine Forderung von Amts wegen oder auf Grund eines im Wege des haushaltsleitenden Organs gestellten Ansuchens der Schuldnerin oder des Schuldners ganz oder teilweise verzichten, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Einziehung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes des allfälligen Verschuldens der Schuldnerin oder des Schuldners an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre oder der Verzicht auf die Forderungen im wirtschaftlichen Interesse des Bundes liegt und
    2. 2.Ziffer 2der Forderungsbetrag, auf den verzichtet werden soll, den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreitet.der Forderungsbetrag, auf den verzichtet werden soll, den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreitet.
  2. (2)Absatz 2Übersteigt die Forderung oder Teilforderung, auf die verzichtet werden soll, den im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbetrag, so bedarf der Verzicht der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.Übersteigt die Forderung oder Teilforderung, auf die verzichtet werden soll, den im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Höchstbetrag, so bedarf der Verzicht der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG.
  3. (3)Absatz 3Bei dem Verzicht auf eine Forderung des Bundes ist jedenfalls auszubedingen, dass ein Widerruf zulässig ist, wenn der Verzicht durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder sonst wie erschlichen worden ist.
  4. (4)Absatz 4§ 73 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 73, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 75 BHG 2013 Verfügungen über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens durch
    1. 1.Ziffer einsVeräußerung (Verkauf oder Tausch)
    2. 2.Ziffer 2pfandrechtliche Belastung
    3. 3.Ziffer 3Bestandgabe, Verleih und die Gewährung eines Sachdarlehens
    4. 4.Ziffer 4unentgeltliche Übereignung oder
    5. 5.Ziffer 5Aufgabe eines dem beweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (§ 298 ABGB)Aufgabe eines dem beweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (Paragraph 298, ABGB)
    verfügen.
  2. (2)Absatz 2Eine Verfügung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 darf nur getroffen werden, wennEine Verfügung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 darf nur getroffen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder
    2. 2.Ziffer 2der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird und überdies
    3. 3.Ziffer 3bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.bei einer Verfügung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.
  3. (3)Absatz 3Bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 hat das Entgelt je nach der Eigenart des Bestandteiles des beweglichen Vermögens entweder einem Tarif, einer ähnlichen allgemeinen Festlegung, dem Börsen- oder Marktpreis oder sonst zumindest dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung sind diese Bewertungsgrundsätze auf die Ermittlung des Entgelts sinngemäß anzuwenden.Bei einer Verfügung nach Absatz eins, Ziffer eins, hat das Entgelt je nach der Eigenart des Bestandteiles des beweglichen Vermögens entweder einem Tarif, einer ähnlichen allgemeinen Festlegung, dem Börsen- oder Marktpreis oder sonst zumindest dem gemeinen Wert (Paragraph 305, ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung sind diese Bewertungsgrundsätze auf die Ermittlung des Entgelts sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt nach Abs. 2 Z 2, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekannt gegeben wurde. Offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens sind von der Bekanntmachung ausgenommen.Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt nach Absatz 2, Ziffer 2,, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekannt gegeben wurde. Offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens sind von der Bekanntmachung ausgenommen.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens einem anderen Rechtsträger unentgeltlich übereignen, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aein solcher Bestandteil im Sinne des Abs. 2 Z 2 nicht mehr benötigt wird,ein solcher Bestandteil im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, nicht mehr benötigt wird,
      2. b)Litera bder gemeine Wert (§ 305 ABGB) dieses Bestandteiles die nach § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen nicht übersteigt,der gemeine Wert (Paragraph 305, ABGB) dieses Bestandteiles die nach Paragraph 13, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen nicht übersteigt,
      3. c)Litera ceine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwertungsmöglichkeit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall zu wahrenden Interessen der öffentlichen Aufgabenerfüllung nicht gegeben ist,
      4. d)Litera deine solche Übereignung gegen Belegaustausch (Lieferschein, Gegenschein) erfolgt und
      5. e)Litera edie Belege den Tag der Übergabe, eine Beschreibung des betreffenden Bestandteiles sowie die Namen und Unterschriften der Übergeberin oder des Übergebers und der Empfängerin oder des Empfängers enthalten oder
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aeine solche Übereignung in Folge der Eigenart der einem haushaltsleitenden Organ obliegenden Aufgaben erforderlich wird und
      2. b)Litera bder gemeine Wert (§ 305 ABGB) des Gegenstandes dieser Übereignung die bei dem besonderen Anlass der Vornahme einer solchen Übereignung übliche Höhe nicht übersteigt.der gemeine Wert (Paragraph 305, ABGB) des Gegenstandes dieser Übereignung die bei dem besonderen Anlass der Vornahme einer solchen Übereignung übliche Höhe nicht übersteigt.
  6. (6)Absatz 6Eine Verfügung nach Abs. 1 Z 5 darf nur unter den im Abs. 5 Z 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen getroffen werden.Eine Verfügung nach Absatz eins, Ziffer 5, darf nur unter den im Absatz 5, Ziffer eins, Litera a bis c genannten Voraussetzungen getroffen werden.
  7. (7)Absatz 7Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen:
    1. 1.Ziffer einsVerfügungen über Beteiligungen an verstaatlichten Unternehmungen;
    2. 2.Ziffer 2Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an Kapitalgesellschaften, wenn diese Beteiligung 25 vH des Grundkapitals (Stammkapitals) übersteigt; die Herabsetzung des Grundkapitals (Stammkapitals) stellt, sofern dadurch die Beteiligung des Bundes nicht verändert wird, keine Verfügung über Bundesvermögen dar;
    3. 3.Ziffer 3Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an anderen Unternehmungen, wenn der Wert der Beteiligung, über die zu verfügen beabsichtigt ist, ein Viertel des Wertes des Unternehmens übersteigt.
  8. (8)Absatz 8Übersteigt bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für den einzelnen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den im Abs. 2 Z 3 genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.Übersteigt bei einer Verfügung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für den einzelnen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den im Absatz 2, Ziffer 3, genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG.
  9. (9)Absatz 9§ 73 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 73, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 76 BHG 2013 Verfügungen über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens durch
    1. 1.Ziffer einsVeräußerung (Verkauf oder Tausch),
    2. 2.Ziffer 2Belastung mit Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten und anderen dinglichen Rechten,
    3. 3.Ziffer 3Bestandgabe, eine sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsgestattung,
    4. 4.Ziffer 4unentgeltliche Übereignung oder
    5. 5.Ziffer 5Aufgabe eines dem unbeweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (§ 298 ABGB)Aufgabe eines dem unbeweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (Paragraph 298, ABGB)
    verfügen.
  2. (2)Absatz 2Eine Verfügung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 darf nur getroffen werden, wennEine Verfügung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 darf nur getroffen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder
    2. 2.Ziffer 2der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird und überdies
    3. 3.Ziffer 3bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.bei einer Verfügung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.
  3. (3)Absatz 3Ein Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt nach Abs. 2 Z 2, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekannt gegeben wurde.Ein Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt nach Absatz 2, Ziffer 2,, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekannt gegeben wurde.
  4. (4)Absatz 4Bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 und 2 hat das Entgelt (Preis, Wert) mindestens dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung ist auf die Ermittlung des Entgelts (Bestandzinses, Nutzungsentgelts) dieser Bewertungsgrundsatz sinngemäß anzuwenden.Bei einer Verfügung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat das Entgelt (Preis, Wert) mindestens dem gemeinen Wert (Paragraph 305, ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung ist auf die Ermittlung des Entgelts (Bestandzinses, Nutzungsentgelts) dieser Bewertungsgrundsatz sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Eine unentgeltliche Nutzungsgestattung darf nur an einen Rechtsträger erfolgen, an deren oder an dessen Aufgabenerfüllung ein erhebliches Bundesinteresse besteht und die oder der über keine oder nur geringfügige eigene Einnahmen verfügt.
  6. (6)Absatz 6Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf entbehrliche, bereits dem öffentlichen Verkehr dienende Grundstücke durch Schenkung einer anderen Gebietskörperschaft übereignen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese sich verpflichtet, solche Grundstücke in das öffentliche Gut zu übertragen, als Verkehrsflächen zu verwenden und deren Erhaltungskosten zu übernehmen oder
    2. 2.Ziffer 2diese zu einem früheren Zeitpunkt im Zuge von Straßenbaumaßnahmen dem Bund Grundstücke geschenkt hat und entbehrlich gewordenen Bundesstraßengrund im Höchstausmaß der vormals geschenkten Fläche für ihre Zwecke benötigt,
    sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigt und durch die Schenkung Kosten oder eine unvertretbare Verwaltungstätigkeit des Bundes vermieden werden können.sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigt und durch die Schenkung Kosten oder eine unvertretbare Verwaltungstätigkeit des Bundes vermieden werden können.
  7. (7)Absatz 7Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf weiters unbewegliches Bundesvermögen unentgeltlich mit Dienstbarkeiten für Zwecke einer anderen Gebietskörperschaft oder für Zwecke der Energiewirtschaft belasten, wenn
    1. 1.Ziffer einsdurch die Verfügung die Erfüllung übergeordneter gesamtstaatlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt wird;
    2. 2.Ziffer 2der Schätzwert der Belastung im Einzelfall den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigt undder Schätzwert der Belastung im Einzelfall den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigt und
    3. 3.Ziffer 3die Einräumung der Dienstbarkeit zur Erfüllung von Aufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft oder zur Entwicklung und zum Ausbau der Energiewirtschaft erforderlich erscheint.
  8. (8)Absatz 8Eine Verfügung nach Abs. 1 Z 4 und 5 darf nach Maßgabe des Abs. 9 nur getroffen werden, wenn der betreffende Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens oder das betreffende Recht nicht mehr der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist sowie eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendungsmöglichkeit nicht gegeben ist.Eine Verfügung nach Absatz eins, Ziffer 4 und 5 darf nach Maßgabe des Absatz 9, nur getroffen werden, wenn der betreffende Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens oder das betreffende Recht nicht mehr der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist sowie eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendungsmöglichkeit nicht gegeben ist.
  9. (9)Absatz 9Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) oder bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 4 der Schätzwert für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den in den Abs. 2, 6 und 7 genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 das Entgelt (Preis, Wert) oder bei einer Verfügung nach Absatz eins, Ziffer 4, der Schätzwert für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den in den Absatz 2,, 6 und 7 genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG.
  10. (10)Absatz 10§ 73 Abs. 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Übertragung der Verfügungsberechtigung hinsichtlich der Bestandgabe an das zuständige haushaltsleitende Organ jedenfalls zu erfolgen hat, wenn dies wegen Art oder Umfang dieser Bestandgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der betreffenden Vermögensbestandteile zweckmäßiger erscheint.Paragraph 73, Absatz 6, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Übertragung der Verfügungsberechtigung hinsichtlich der Bestandgabe an das zuständige haushaltsleitende Organ jedenfalls zu erfolgen hat, wenn dies wegen Art oder Umfang dieser Bestandgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der betreffenden Vermögensbestandteile zweckmäßiger erscheint.

§ 77 BHG 2013 Ordnung des Bundesvermögens


  1. (1)Absatz einsDie Vermögensbestandteile sind in systematischer Ordnung in der Anlagenbuchführung (§ 98 Abs. 3 Z 1) nachzuweisen, in dem der Bestand sowie die Zu- und Abgänge nach Art, Menge, Wert und Wertveränderung zu erfassen sind. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen zur Ordnung der Bestandteile des Bundesvermögens durch Verordnung zu erlassen.Die Vermögensbestandteile sind in systematischer Ordnung in der Anlagenbuchführung (Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer eins,) nachzuweisen, in dem der Bestand sowie die Zu- und Abgänge nach Art, Menge, Wert und Wertveränderung zu erfassen sind. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen zur Ordnung der Bestandteile des Bundesvermögens durch Verordnung zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.

§ 78 BHG 2013 Finanzschulden


  1. (1)Absatz einsFinanzschulden sind alle Geldverbindlichkeiten des Bundes, die zu dem Zwecke eingegangen werden, dem Bund die Verfügungsmacht über Geld zu verschaffen. Sie dürfen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen eingegangen werden. Eine Finanzschuld darf insbesondere durch die Aufnahme von Darlehen gegen die Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Schuldverschreibungen, durch die Aufnahme von Buchschulden oder Kontokorrentkrediten sowie durch die Übernahme von Wechselverbindlichkeiten oder Schulden im Sinne der §§ 1405 und 1406 ABGB eingegangen werden. Die bloße Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Verpflichtungsscheinen zur Sicherstellung sowie Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen begründen keine Finanzschulden. Währungstauschverträge sind Verträge, die zum Austausch von Zinsen- und/oder Kapitalbeträgen abgeschlossen werden.Finanzschulden sind alle Geldverbindlichkeiten des Bundes, die zu dem Zwecke eingegangen werden, dem Bund die Verfügungsmacht über Geld zu verschaffen. Sie dürfen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG enthaltenen Ermächtigungen eingegangen werden. Eine Finanzschuld darf insbesondere durch die Aufnahme von Darlehen gegen die Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Schuldverschreibungen, durch die Aufnahme von Buchschulden oder Kontokorrentkrediten sowie durch die Übernahme von Wechselverbindlichkeiten oder Schulden im Sinne der Paragraphen 1405 und 1406 ABGB eingegangen werden. Die bloße Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Verpflichtungsscheinen zur Sicherstellung sowie Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen begründen keine Finanzschulden. Währungstauschverträge sind Verträge, die zum Austausch von Zinsen- und/oder Kapitalbeträgen abgeschlossen werden.
  2. (2)Absatz 2Durch die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten sind nur insoweit Finanzschulden zu begründen, als solche Verbindlichkeiten nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden.
  3. (3)Absatz 3Als Finanzschulden sind ferner Geldverbindlichkeiten des Bundes aus Rechtsgeschäften zu behandeln,
    1. 1.Ziffer einsauf Grund derer ein Dritter die Leistung von Auszahlungen des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit übernimmt und der Bund diesem die Auszahlungen erst nach Ablauf des Finanzjahres, in dem die Auszahlungen durch den Bund zu leisten waren, zu ersetzen hat oder
    2. 2.Ziffer 2die zwar nicht zu dem im Abs. 1 angeführten Zweck abgeschlossen werden, bei denen aber dennoch dem Bund außergewöhnliche Finanzierungserleichterungen dadurch eingeräumt werden, dass die Fälligkeit der Gegenleistung des Bundes auf einen mehr als zehn Jahre nach dem Empfang der Leistung gelegenen Tag festgesetzt oder hinausgeschoben wird, wobei sich die Fälligkeit im Falle der Erbringung der Gegenleistung in mehreren Teilbeträgen nach der Fälligkeit des letzten Teilbetrages richtet.die zwar nicht zu dem im Absatz eins, angeführten Zweck abgeschlossen werden, bei denen aber dennoch dem Bund außergewöhnliche Finanzierungserleichterungen dadurch eingeräumt werden, dass die Fälligkeit der Gegenleistung des Bundes auf einen mehr als zehn Jahre nach dem Empfang der Leistung gelegenen Tag festgesetzt oder hinausgeschoben wird, wobei sich die Fälligkeit im Falle der Erbringung der Gegenleistung in mehreren Teilbeträgen nach der Fälligkeit des letzten Teilbetrages richtet.
  4. (4)Absatz 4Auf den im Abs. 1 zweiter Satz genannten Ermächtigungsrahmen ist jeweils nur der Nominalbetrag der zugehörigen, nach Abs. 1 bis 3 eingegangenen Geldverbindlichkeiten des Bundes anzurechnen. Die Anrechnung eines Fremdwährungsbetrages hat zu dem jeweils bekannt gegebenen, für den Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta geltenden Kurswert zu erfolgen.Auf den im Absatz eins, zweiter Satz genannten Ermächtigungsrahmen ist jeweils nur der Nominalbetrag der zugehörigen, nach Absatz eins bis 3 eingegangenen Geldverbindlichkeiten des Bundes anzurechnen. Die Anrechnung eines Fremdwährungsbetrages hat zu dem jeweils bekannt gegebenen, für den Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta geltenden Kurswert zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Finanzjahres über das Eingehen, die Prolongierung oder die Konvertierung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zu berichten.

§ 79 BHG 2013


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im laufenden Finanzjahr Finanzschulden eingehen und Währungstauschverträge bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigerinnen abschließen, wennDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im laufenden Finanzjahr Finanzschulden eingehen und Währungstauschverträge bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigerinnen abschließen, wenn
    1. 1.Ziffer einsderen Laufzeit einhundert Jahre nicht übersteigt;
    2. 2.Ziffer 2die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor der Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite für den Kapitalmarktbezugswert in inländischer Währung zuzüglich 3 Prozentpunkte per anno beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Kapitalmarktbezugswerte, so sind vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich;die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Absatz 2, umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor der Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite für den Kapitalmarktbezugswert in inländischer Währung zuzüglich 3 Prozentpunkte per anno beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Kapitalmarktbezugswerte, so sind vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich;
    3. 3.Ziffer 3die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite des entsprechenden währungskonformen Staatspapieres zuzüglich 3 Prozentpunkte per anno beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, die von dem Staat, auf dessen Währung die Kreditoperation schlussendlich lautet, in dieser Währung begeben wurde und deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatspapiere mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte, von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich.die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Absatz 2, umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite des entsprechenden währungskonformen Staatspapieres zuzüglich 3 Prozentpunkte per anno beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, die von dem Staat, auf dessen Währung die Kreditoperation schlussendlich lautet, in dieser Währung begeben wurde und deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatspapiere mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte, von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich.
  2. (2)Absatz 2Die prozentuelle Gesamtbelastung nach Abs. 1 Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige Gebühren und Kostenersätze), auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst, dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Betrag (Gegenwert) nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, dass für Verpflichtungen des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinzahlungen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluss dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Festlegung der Konditionen, heranzuziehen.Die prozentuelle Gesamtbelastung nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige Gebühren und Kostenersätze), auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst, dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Artikel 42, Absatz 5, B-VG genannten Betrag (Gegenwert) nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, dass für Verpflichtungen des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinzahlungen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluss dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Festlegung der Konditionen, heranzuziehen.
  3. (3)Absatz 3Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung ist die Anrechnung auf die in diesem Bundesgesetz, im jährlichen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Höchstbeträge nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung ist die Anrechnung auf die in diesem Bundesgesetz, im jährlichen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG genannten Höchstbeträge nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:
    1. 1.Ziffer einserfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen Euro, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekannt gegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen;
    2. 2.Ziffer 2erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen Euro, ist für die Anrechnung der hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen;
    3. 3.Ziffer 3bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Anrechnung sind die aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen Nominalbeträge;bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen sind Ziffer eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Anrechnung sind die aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen Nominalbeträge;
    4. 4.Ziffer 4kurzfristige Verpflichtungen des Bundes, die nicht bis zum Ende des jeweiligen Finanzjahres getilgt werden, sind auf die im jeweils geltenden Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG erteilten Ermächtigungen anzurechnen.kurzfristige Verpflichtungen des Bundes, die nicht bis zum Ende des jeweiligen Finanzjahres getilgt werden, sind auf die im jeweils geltenden Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG erteilten Ermächtigungen anzurechnen.
  4. (4)Absatz 4Von diesen Bedingungen darf die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen auf Grund des jährlichen Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG abweichen.Von diesen Bedingungen darf die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen auf Grund des jährlichen Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG abweichen.
  5. (4a)Absatz 4 aDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung der Abs. 1 bis 4 das Gebot der risikoaversen Ausrichtung gemäß Abs. 6 einzuhalten.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung der Absatz eins bis 4 das Gebot der risikoaversen Ausrichtung gemäß Absatz 6, einzuhalten.
  6. (5)Absatz 5Der Vorstand der ÖBFA hat unter Einhaltung der risikoaversen Ausrichtung gemäß Abs. 6 der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres einen Vorschlag einer Schuldenmanagementstrategie der Finanz- und sonstigen Bundesschulden einschließlich der Währungstauschverträge für den in § 12 Abs. 3 festgelegten Zeitraum zu unterbreiten. Ausgehend von diesem Vorschlag legt die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung des Gebots der risikoaversen Ausrichtung gemäß Abs. 6 die geschäftspolitische Ausrichtung fest und teilt diese bis zum 1. Dezember eines Kalenderjahres der ÖBFA mit.Der Vorstand der ÖBFA hat unter Einhaltung der risikoaversen Ausrichtung gemäß Absatz 6, der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres einen Vorschlag einer Schuldenmanagementstrategie der Finanz- und sonstigen Bundesschulden einschließlich der Währungstauschverträge für den in Paragraph 12, Absatz 3, festgelegten Zeitraum zu unterbreiten. Ausgehend von diesem Vorschlag legt die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung des Gebots der risikoaversen Ausrichtung gemäß Absatz 6, die geschäftspolitische Ausrichtung fest und teilt diese bis zum 1. Dezember eines Kalenderjahres der ÖBFA mit.
  7. (6)Absatz 6Die Finanzgebarung des Bundes ist risikoavers auszurichten. Die mit der Finanzgebarung verbundenen Risiken sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Minimierung der Risiken ist stärker zu gewichten als die Optimierung der Erträge oder Kosten. Kreditaufnahmen zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen sowie der Erwerb von derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechendes Grundgeschäft sind unzulässig. Kreditaufnahmen in fremder Währung bei gleichzeitiger Absicherung des Wechselkursrisikos, die Veranlagung von Kassenmitteln bei Kontrahenten mit hoher Bonität und das Eingehen von Zinskostenrisiken des Schuldenportfolios innerhalb zuvor definierter Risikoschranken sind zulässig.

§ 80 BHG 2013 Zusätzliche Finanzierungsermächtigungen


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf bis zu 10 vH der bei der Untergliederung „Finanzierungen, Währungstauschverträge“ im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit veranschlagten Einzahlungen des geltenden Bundesfinanzgesetzes über die Ermächtigung des geltenden Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG hinausgehende Finanzschulden aufnehmen und Währungstauschverträge abschließen. Dies gilt insoweit, als damit ein wirtschaftlicher Vorteil für den Bund erwartet werden kann und soweit in dem von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr die Gesamteinzahlungen im Finanzierungsvoranschlag zumindest der Höhe der Gesamtauszahlungen im Finanzierungsvoranschlag jeweils ohne Berücksichtigung der Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit entsprechen. Diese nach den im § 79 enthaltenen Bedingungen eingegangenen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Begründung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf bis zu 10 vH der bei der Untergliederung „Finanzierungen, Währungstauschverträge“ im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit veranschlagten Einzahlungen des geltenden Bundesfinanzgesetzes über die Ermächtigung des geltenden Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG hinausgehende Finanzschulden aufnehmen und Währungstauschverträge abschließen. Dies gilt insoweit, als damit ein wirtschaftlicher Vorteil für den Bund erwartet werden kann und soweit in dem von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr die Gesamteinzahlungen im Finanzierungsvoranschlag zumindest der Höhe der Gesamtauszahlungen im Finanzierungsvoranschlag jeweils ohne Berücksichtigung der Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit entsprechen. Diese nach den im Paragraph 79, enthaltenen Bedingungen eingegangenen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Begründung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Weiters ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen
    1. 1.Ziffer einsdurch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Betrag (Gegenwert) für solche Kreditoperationen und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von hundert Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG genannten Betrag (Gegenwert) für solche Kreditoperationen und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von hundert Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;
    2. 2.Ziffer 2jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Betrag (Gegenwert) für solche Kreditoperationen, die neue Laufzeit den Zeitraum von hundert Jahren und die Gesamtbelastung für den Bund die in § 79 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigen sowie die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht; Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden; bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muss zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen; die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person der Gläubigerin ein Wechsel eintritt;jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG genannten Betrag (Gegenwert) für solche Kreditoperationen, die neue Laufzeit den Zeitraum von hundert Jahren und die Gesamtbelastung für den Bund die in Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigen sowie die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht; Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden; bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muss zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen; die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person der Gläubigerin ein Wechsel eintritt;
    3. 3.Ziffer 3durch den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen, durch Begründung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zur Refinanzierung des Erwerbes von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und von in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie durch Währungstauschverträge nachträglich zu verändern, wobei Z 2 Anwendung zu finden hat.durch den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen, durch Begründung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zur Refinanzierung des Erwerbes von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und von in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie durch Währungstauschverträge nachträglich zu verändern, wobei Ziffer 2, Anwendung zu finden hat.

§ 81 BHG 2013 Finanzierung von sonstigen Rechtsträgern und Ländern


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf
    1. 1.Ziffer einsKreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen zur Vornahme von KreditoperationenKreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Artikel 42, Absatz 5, B-VG enthaltenen Ermächtigungen zur Vornahme von Kreditoperationen
      1. a)Litera afür sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder für Rechtsträger im Teilsektor Sozialversicherung (S. 1314) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), oderfür sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder für Rechtsträger im Teilsektor Sozialversicherung Sitzung 1314) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), oder
      2. b)Litera bfür Länder
      durchführen und abschließen; aus diesen Mitteln hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen sodann in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG jeweils enthaltenen Ermächtigungen den jeweiligen Ländern Darlehen zu gewähren oder den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des § 79 zu beachten und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen unddurchführen und abschließen; aus diesen Mitteln hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen sodann in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Artikel 42, Absatz 5, B-VG jeweils enthaltenen Ermächtigungen den jeweiligen Ländern Darlehen zu gewähren oder den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des Paragraph 79, zu beachten und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen und
    2. 2.Ziffer 2Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit sonstigen Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder mit Rechtsträgern im Teilsektor Sozialversicherung (S. 1314) gemäß ESVG sowie mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Rechtsträger und Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern; dabei hat sie oder er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 5 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht überschreiten, wobei die sonstigen Bestimmungen des § 80 Abs. 2 Z 2 zu beachten sind.Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit sonstigen Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder mit Rechtsträgern im Teilsektor Sozialversicherung Sitzung 1314) gemäß ESVG sowie mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Rechtsträger und Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern; dabei hat sie oder er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 5 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht überschreiten, wobei die sonstigen Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, zu beachten sind.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung des Abs. 1 das Gebot der risikoaversen Ausrichtung gemäß § 79 Abs. 6 einzuhalten.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung des Absatz eins, das Gebot der risikoaversen Ausrichtung gemäß Paragraph 79, Absatz 6, einzuhalten.

§ 82 BHG 2013


  1. (1)Absatz einsNur die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf eine Haftung (Bürgschaft nach den §§ 1346 und 1348 bis 1367 ABGB oder Garantie) des Bundes übernehmen. Diese oder dieser darf eine Haftung nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen übernehmen, wobei sie oder er insbesondere darauf zu achten hat, dassNur die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf eine Haftung (Bürgschaft nach den Paragraphen 1346 und 1348 bis 1367 ABGB oder Garantie) des Bundes übernehmen. Diese oder dieser darf eine Haftung nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG enthaltenen Ermächtigungen übernehmen, wobei sie oder er insbesondere darauf zu achten hat, dass
    1. 1.Ziffer einsdie darin festgelegten Höchstbeträge, bis zu welchen Haftungen im Einzelfall und insgesamt übernommen werden dürfen, nicht überschritten werden;
    2. 2.Ziffer 2Haftungen nur für Verpflichtungen übernommen werden, die sich auf Vorhaben beziehen, die in der betreffenden gesetzlichen Ermächtigung näher umschrieben sind;
    3. 3.Ziffer 3die Übernahme der Haftung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht;die Übernahme der Haftung mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang steht;
    4. 4.Ziffer 4die Haftung des Bundes durch eine Regressvereinbarung mit den übrigen Haftungsträgern auf seinen Haftungsanteil eingeschränkt wird, wenn für dieselbe Verpflichtung andere Rechtsträger neben dem Bund die Haftung übernehmen.
  2. (2)Absatz 2Bei Übernahme einer Haftung durch den Bund ist auszubedingen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Schuldnerin oder der Schuldner dem Bund auf Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat, die dem Bund im Zusammenhang mit dem Bestehen oder der Inanspruchnahme der Haftung erforderlich erscheinen;
    2. 2.Ziffer 2der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Recht auf jederzeitige Buch- und Betriebsprüfung sowie der jederzeitigen Einsichtnahme in die sonstigen für die Wahrnehmung seiner Pflichten und Rechte erforderlichen Aufzeichnungen und Belege der Schuldnerin oder des Schuldners eingeräumt wird;
    3. 3.Ziffer 3die Schuldnerin oder der Schuldner dem Bund über sämtliche Umstände, die den Grund und die Höhe der Haftung des Bundes im Sinne einer Risikoerhöhung nicht nur unwesentlich berühren könnten, unverzüglich von sich aus schriftlich zu berichten hat;
    4. 4.Ziffer 4die Schuldnerin oder der Schuldner auf die Dauer der Laufzeit der Verpflichtung, für die eine Haftung übernommen wird, den jährlichen Geschäftsbericht samt Bilanz und Erfolgsrechnung und den mit einem förmlichen Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsbericht einer oder eines nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, befugten Prüferin oder Prüfers vorzulegen hat;die Schuldnerin oder der Schuldner auf die Dauer der Laufzeit der Verpflichtung, für die eine Haftung übernommen wird, den jährlichen Geschäftsbericht samt Bilanz und Erfolgsrechnung und den mit einem förmlichen Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsbericht einer oder eines nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, befugten Prüferin oder Prüfers vorzulegen hat;
    5. 5.Ziffer 5die Schuldnerin oder der Schuldner für die Übernahme der Haftung durch den Bund ein nach der Eigenart des im Abs. 1 Z 2 genannten Vorhabens zu bemessendes, jedoch 1 vH jährlich nicht überschreitendes Entgelt an den Bund zu entrichten hat, das von dem noch ausstehenden Teil der Verpflichtung, auf die sich die Haftung bezieht, zu berechnen ist;die Schuldnerin oder der Schuldner für die Übernahme der Haftung durch den Bund ein nach der Eigenart des im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Vorhabens zu bemessendes, jedoch 1 vH jährlich nicht überschreitendes Entgelt an den Bund zu entrichten hat, das von dem noch ausstehenden Teil der Verpflichtung, auf die sich die Haftung bezieht, zu berechnen ist;
    6. 6.Ziffer 6dem Bund im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Haftungsübernahme neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zusteht, von der Schuldnerin oder dem Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Bund in einem Rechtsstreit mit der Gläubigerin oder dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu verlangen. Inwieweit bei der Ausübung dieses Rückgriffrechtes auf die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners Bedacht genommen werden kann, ist nach den §§ 73 und 74 zu beurteilen.dem Bund im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Haftungsübernahme neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (Paragraph 1358, ABGB) auch das Recht zusteht, von der Schuldnerin oder dem Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Bund in einem Rechtsstreit mit der Gläubigerin oder dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu verlangen. Inwieweit bei der Ausübung dieses Rückgriffrechtes auf die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners Bedacht genommen werden kann, ist nach den Paragraphen 73 und 74 zu beurteilen.
    Von diesen Bedingungen darf nur auf Grund eines Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG abgewichen werden.Von diesen Bedingungen darf nur auf Grund eines Bundesgesetzes im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG abgewichen werden.
  3. (3)Absatz 3Wird die Haftung für Verpflichtungen in einem Fremdwährungsbetrag übernommen, so ist dieser zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Euro-Referenz-Wechselkurs anzurechnen. Wird die Haftung für Zinsen mit einem variablen Zinssatz übernommen, so ist für die Berechnung des auf den Haftungsrahmen anzurechnenden Zinsbetrages der zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme geltende Wert des vereinbarten Zinssatzes für die Gesamtlaufzeit heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Finanzjahres über die Übernahme von Bundeshaftungen zu berichten.
  5. (5)Absatz 5Wird der Bundeshaushalt gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG geführt, so ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Haftungen gemäß Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit den Ermächtigungen des zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetzes einzugehen.Wird der Bundeshaushalt gemäß Artikel 51 a, Absatz 4, B-VG geführt, so ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Haftungen gemäß Absatz eins bis 3 in Verbindung mit den Ermächtigungen des zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetzes einzugehen.

§ 83 BHG 2013 Prämien


§ 83.Paragraph 83,

Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbediensteten des Bundes können Prämien gewährt werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne weitgehend erfüllt wurden und
  2. 2.Ziffer 2die hierfür erforderlichen Mittel im jeweiligen Detailbudget bedeckt werden können.

§ 84 BHG 2013 Verstöße gegen Haushaltsvorschriften von Beamtinnen und Beamten


  1. (1)Absatz einsVerstößt eine Beamtin oder ein Beamter, schuldhaft gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und wird deshalb ein Disziplinarverfahren nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, eingeleitet, hat das zuständige haushaltsleitende Organ die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen von dem Ergebnis eines solchen Verfahrens in Kenntnis zu setzen.Verstößt eine Beamtin oder ein Beamter, schuldhaft gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und wird deshalb ein Disziplinarverfahren nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, eingeleitet, hat das zuständige haushaltsleitende Organ die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen von dem Ergebnis eines solchen Verfahrens in Kenntnis zu setzen.
  2. (2)Absatz 2Wurde von einer Beamtin oder einem Beamten durch einen im Abs. 1 genannten Verstoß dem Bund ein Schaden zugefügt, hat das zuständige haushaltsleitende Organ die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof von der nach den Rechtsvorschriften über die Organ- oder Dienstnehmerhaftung erfolgten Geltendmachung des diesbezüglichen Ersatzanspruches und dem Erfolg dieser Geltendmachung oder von den für eine allfällige Abstandnahme von der Geltendmachung maßgeblichen Gründen in Kenntnis zu setzen.Wurde von einer Beamtin oder einem Beamten durch einen im Absatz eins, genannten Verstoß dem Bund ein Schaden zugefügt, hat das zuständige haushaltsleitende Organ die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof von der nach den Rechtsvorschriften über die Organ- oder Dienstnehmerhaftung erfolgten Geltendmachung des diesbezüglichen Ersatzanspruches und dem Erfolg dieser Geltendmachung oder von den für eine allfällige Abstandnahme von der Geltendmachung maßgeblichen Gründen in Kenntnis zu setzen.

§ 85 BHG 2013 Verstöße gegen Haushaltsvorschriften von Vertragsbediensteten


  1. (1)Absatz einsMacht sich eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter, die oder der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, eines Verstoßes gegen die Vorschriften dieses Gesetzes schuldig, hat das zuständige haushaltsleitende Organ die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen davon in Kenntnis zu setzen, ob von der nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 bestehenden Möglichkeit einer Auflösung des Dienstverhältnisses Gebrauch gemacht wurde.
  2. (2)Absatz 2Wurde von einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten durch einen im § 84 Abs. 1 genannten Verstoß dem Bund ein Schaden zugefügt, hat das zuständige haushaltsleitende Organ die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof von der nach den Rechtsvorschriften über die Organ- oder Dienstnehmerhaftung erfolgten Geltendmachung des diesbezüglichen Ersatzanspruches und dem Erfolg dieser Geltendmachung oder von den für eine allfällige Abstandnahme von der Geltendmachung maßgeblichen Gründen in Kenntnis zu setzen.Wurde von einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten durch einen im Paragraph 84, Absatz eins, genannten Verstoß dem Bund ein Schaden zugefügt, hat das zuständige haushaltsleitende Organ die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof von der nach den Rechtsvorschriften über die Organ- oder Dienstnehmerhaftung erfolgten Geltendmachung des diesbezüglichen Ersatzanspruches und dem Erfolg dieser Geltendmachung oder von den für eine allfällige Abstandnahme von der Geltendmachung maßgeblichen Gründen in Kenntnis zu setzen.

§ 86 BHG 2013 Erweiterte Mitbefassung im Vollzug


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Falle von Verstößen gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen, insbesondere dieses Bundesgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes, durch haushaltsleitende Organe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Sanktionen zu verhängen.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Falle von Verstößen gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen, insbesondere dieses Bundesgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes, durch haushaltsleitende Organe nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 Sanktionen zu verhängen.
  2. (2)Absatz 2Bei Überschreitungen von Globalbudgets ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung ist § 52 Abs. 3 (negative Rücklage) anzuwenden.Bei Überschreitungen von Globalbudgets ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung ist Paragraph 52, Absatz 3, (negative Rücklage) anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Begründet eine haushaltsführende Stelle Verpflichtungen (§§ 59 und 60) entgegen den Bestimmungen der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1, so kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen bis zum Ende des nächstfolgenden Finanzjahres die in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1 festgesetzten Betragsgrenzen für das zuständige haushaltsleitende Organ um 50 vH verringern. Darüber hinaus kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen für das folgende oder im folgenden Finanzjahr zu Lasten der betreffenden Untergliederung eine Mittelverwendungsbindung im Ausmaß der eingegangenen Verpflichtung festsetzen. Im Falle von mehrjährigen Verpflichtungen (§ 60) können die Mittelverwendungsbindungen für die betreffenden Finanzjahre im Ausmaß der jeweiligen jährlichen Teilbeträge vorgenommen werden.Begründet eine haushaltsführende Stelle Verpflichtungen (Paragraphen 59 und 60) entgegen den Bestimmungen der Verordnung gemäß Paragraph 58, Absatz eins,, so kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen bis zum Ende des nächstfolgenden Finanzjahres die in der Verordnung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, festgesetzten Betragsgrenzen für das zuständige haushaltsleitende Organ um 50 vH verringern. Darüber hinaus kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen für das folgende oder im folgenden Finanzjahr zu Lasten der betreffenden Untergliederung eine Mittelverwendungsbindung im Ausmaß der eingegangenen Verpflichtung festsetzen. Im Falle von mehrjährigen Verpflichtungen (Paragraph 60,) können die Mittelverwendungsbindungen für die betreffenden Finanzjahre im Ausmaß der jeweiligen jährlichen Teilbeträge vorgenommen werden.
  4. (4)Absatz 4Bei sonstigen Verstößen gegen das Haushaltsrecht durch haushaltsführende Stellen oder haushaltsleitende Organe kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen im folgenden Finanzjahr zu Lasten der betreffenden Untergliederung eine Mittelverwendungsbindung in Höhe von bis zu 2 vH, höchstens aber 10 Mio. Euro, der betreffenden Untergliederung festsetzen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei der Festsetzung der Mittelverwendungsbindung den durch den Verstoß gegen das Haushaltsrecht bewirkten Schaden für die Bundesfinanzen zu berücksichtigen. Diese Maßnahmen sind nicht auf die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 anzuwenden.Bei sonstigen Verstößen gegen das Haushaltsrecht durch haushaltsführende Stellen oder haushaltsleitende Organe kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen im folgenden Finanzjahr zu Lasten der betreffenden Untergliederung eine Mittelverwendungsbindung in Höhe von bis zu 2 vH, höchstens aber 10 Mio. Euro, der betreffenden Untergliederung festsetzen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei der Festsetzung der Mittelverwendungsbindung den durch den Verstoß gegen das Haushaltsrecht bewirkten Schaden für die Bundesfinanzen zu berücksichtigen. Diese Maßnahmen sind nicht auf die haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die haushaltsleitenden Organe haben die negative Rücklage gemäß Abs. 2 sowie die Mittelverwendungsbindungen gemäß Abs. 3 und 4 auf die Global- und Detailbudgets der betreffenden Untergliederung aufzuteilen, so dass die Erfüllung fälliger Verpflichtungen nicht beeinträchtigt wird.Die haushaltsleitenden Organe haben die negative Rücklage gemäß Absatz 2, sowie die Mittelverwendungsbindungen gemäß Absatz 3 und 4 auf die Global- und Detailbudgets der betreffenden Untergliederung aufzuteilen, so dass die Erfüllung fälliger Verpflichtungen nicht beeinträchtigt wird.
  6. (6)Absatz 6Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesregierung von der in Aussicht genommenen Verhängung von Sanktionen im Sinne der Abs. 2 bis 4 zu informieren. Sofern dies tatsächlich möglich ist, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen dem betroffenen haushaltsleitenden Organ eine angemessene Frist zur Beseitigung des Verstoßes zu setzen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesregierung über die Beseitigung des Verstoßes oder über die Verhängung der Sanktionen zu informieren.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesregierung von der in Aussicht genommenen Verhängung von Sanktionen im Sinne der Absatz 2 bis 4 zu informieren. Sofern dies tatsächlich möglich ist, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen dem betroffenen haushaltsleitenden Organ eine angemessene Frist zur Beseitigung des Verstoßes zu setzen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesregierung über die Beseitigung des Verstoßes oder über die Verhängung der Sanktionen zu informieren.
  7. (7)Absatz 7Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates unverzüglich über die Verhängung von Sanktionen zu informieren.

§ 87 BHG 2013 Allgemeines zur Anordnung


  1. (1)Absatz einsDas ausführende Organ darf, wenn im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer schriftlichen Anordnung
    1. 1.Ziffer einsEinzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten (Zahlungsauftrag),
    2. 2.Ziffer 2Erträge und Aufwendungen, Obligos sowie Forderungen und Verbindlichkeiten erfassen sowie Verrechnungen durchführen (Verrechnungsauftrag),
    3. 3.Ziffer 3Sachen annehmen oder abgeben und die damit verbundenen Zu- und Abgänge festhalten (Zu- und Abgangsanordnung) und
    4. 4.Ziffer 4Wertveränderungen im Vermögen oder den Fremdmitteln verrechnen.
  2. (2)Absatz 2Die Schriftlichkeit einer Anordnung hat zu entfallen, wenn die anordnenden Organe bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen ihre Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Buchhaltungsagentur des Bundes an das Haushaltsverrechnungssystem weitergeben oder wenn Anordnungen nach § 5 Abs. 4 von Datenverarbeitungsanlagen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung bereitgestellt oder übermittelt werden.Die Schriftlichkeit einer Anordnung hat zu entfallen, wenn die anordnenden Organe bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen ihre Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Buchhaltungsagentur des Bundes an das Haushaltsverrechnungssystem weitergeben oder wenn Anordnungen nach Paragraph 5, Absatz 4, von Datenverarbeitungsanlagen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung bereitgestellt oder übermittelt werden.
  3. (3)Absatz 3Jede zuständige Leiterin oder jeder zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 hat die Erteilung der Anordnungsbefugnis sowie deren Umfang schriftlich festzulegen.Jede zuständige Leiterin oder jeder zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat die Erteilung der Anordnungsbefugnis sowie deren Umfang schriftlich festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Anordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald der dem Geschäftsfall zu Grunde liegende Sachverhalt feststeht. Gebarungsunterlagen sind, sobald der dem Gebarungsfall zu Grunde liegende Sachverhalt feststeht, umgehend im Haushaltsverrechnungssystem zu erfassen und dem ausführenden Organ weiterzuleiten.
  5. (5)Absatz 5Anordnungen einer Leiterin oder eines Leiters einer haushaltsführenden Stelle, die Verpflichtungen des Bundes begründen, dürfen nur erteilt werden, wenn die Aufwands- und Auszahlungsobergrenzen des Detailbudgets nicht überschritten werden.
  6. (6)Absatz 6Anordnungen, die nicht den Vorschriften entsprechen, dürfen erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. Trägt das anordnende Organ den Einwendungen des ausführenden Organs nicht oder nicht zur Gänze Rechnung, so ist dies auf der Anordnung oder bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg festzuhalten. Derartige Fälle sind von den ausführenden Organen bei gleichzeitiger Information des zuständigen haushaltsleitenden Organs im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs dem Rechnungshof und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen.

§ 88 BHG 2013


  1. (1)Absatz einsDer Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat zumindest zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift der oder des Zahlungspflichtigen oder der oder des Empfangsberechtigten,
    2. 2.Ziffer 2den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag,
    3. 3.Ziffer 3die Zahlungsfrist,
    4. 4.Ziffer 4die Bankverbindung der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers,
    5. 5.Ziffer 5die Nummer oder Bezeichnung des Sachkontos (Erfolgs- oder Bestandskonto), die Voranschlagsstelle sowie die Kostenstelle oder den Kostenträger,
    6. 6.Ziffer 6den Grund der Zahlung oder der Verrechnung,
    7. 7.Ziffer 7die Verrechnungsweisungen und
    8. 8.Ziffer 8das Datum der Anordnung mit Unterschrift der oder des Anordnungsbefugten.
  2. (2)Absatz 2Ergehen die Anordnungen des anordnenden Organs nach § 87 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Buchhaltungsagentur des Bundes an das Haushaltsverrechnungssystem, so haben diese Anordnungen die jeweils maßgeblichen Inhalte des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages nach Abs. 1 zu enthalten; an Stelle der Unterschrift der oder des Anordnungsbefugten tritt eine elektronische Unterschrift oder eine Signatur.Ergehen die Anordnungen des anordnenden Organs nach Paragraph 87, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Buchhaltungsagentur des Bundes an das Haushaltsverrechnungssystem, so haben diese Anordnungen die jeweils maßgeblichen Inhalte des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages nach Absatz eins, zu enthalten; an Stelle der Unterschrift der oder des Anordnungsbefugten tritt eine elektronische Unterschrift oder eine Signatur.
  3. (3)Absatz 3Werden Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren ermittelt, so können die Angaben im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag auf jene Daten beschränkt werden, die alle für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof in der Verordnung gemäß § 116 Abs. 1 jene Fälle bestimmen, bei denenDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof in der Verordnung gemäß Paragraph 116, Absatz eins, jene Fälle bestimmen, bei denen
    1. 1.Ziffer einsdie Unterschrift nach Abs. 1 Z 8 entfallen kann, sofern die erteilte Anordnung eindeutig feststellbar ist, dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die volle Unbefangenheit sowie Gebarungssicherheit gewährleistet sind;die Unterschrift nach Absatz eins, Ziffer 8, entfallen kann, sofern die erteilte Anordnung eindeutig feststellbar ist, dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die volle Unbefangenheit sowie Gebarungssicherheit gewährleistet sind;
    2. 2.Ziffer 2die Anordnungsbefugnis dem zuständigen ausführenden Organ übertragen wird;
    3. 3.Ziffer 3Verrechnungsaufträge nach § 87 Abs. 1 Z 2 entfallen können, sofern der Inhalt der erforderlichen Verrechnung aus den Unterlagen zum Geschäftsfall hervorgeht oder im Rahmen eines automatisierten Verfahrens (§§ 103 und 104) bereitgestellt wird;Verrechnungsaufträge nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, entfallen können, sofern der Inhalt der erforderlichen Verrechnung aus den Unterlagen zum Geschäftsfall hervorgeht oder im Rahmen eines automatisierten Verfahrens (Paragraphen 103 und 104) bereitgestellt wird;
    4. 4.Ziffer 4Zahlungen ohne schriftliche Anordnung anzunehmen oder zu leisten sind, wenn dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die Sicherheit des Zahlungsverkehrs nicht beeinträchtigt wird.

§ 89 BHG 2013 Grundsätze der Verrechnung


  1. (1)Absatz einsDie Geschäftsfälle nach den §§ 95 bis 98 sind in der vollen Höhe (brutto) der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu verrechnen.Die Geschäftsfälle nach den Paragraphen 95 bis 98 sind in der vollen Höhe (brutto) der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu verrechnen.
  2. (2)Absatz 2Die Zuordnung der Geschäftsfälle hat unter Berücksichtigung von § 46 Abs. 4 in der Ergebnis- und Vermögensrechnung des jeweiligen Detailbudgets periodengerecht für jenes Finanzjahr zu erfolgen, dem diese unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsfluss wirtschaftlich zuzurechnen sind.Die Zuordnung der Geschäftsfälle hat unter Berücksichtigung von Paragraph 46, Absatz 4, in der Ergebnis- und Vermögensrechnung des jeweiligen Detailbudgets periodengerecht für jenes Finanzjahr zu erfolgen, dem diese unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsfluss wirtschaftlich zuzurechnen sind.
  3. (3)Absatz 3Die Verrechnungsaufschreibungen und Gebarungsunterlagen sind getrennt nach Finanzjahren zu führen.
  4. (4)Absatz 4Jede Verrechnung hat
    1. 1.Ziffer einsauf Grund einer Anordnung,
    2. 2.Ziffer 2unverzüglich und
    3. 3.Ziffer 3auf Basis zuverlässiger Informationen
    zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Die Fälligkeit zur Erfüllung einer Forderung oder Verbindlichkeit des Bundes liegt dann vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsein vertraglicher Anspruch auf Zahlung auf Grund einer Lieferung oder Leistung,
    2. 2.Ziffer 2ein vertraglicher Anspruch auf einen Transfer oder
    3. 3.Ziffer 3ein gesetzlicher Anspruch besteht
    und die Rechnung sachlich und rechnerisch richtig gelegt wurde und die vereinbarte Zahlungsfrist erreicht ist.
  6. (6)Absatz 6Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 hat für jedes Detailbudget ein integriertes geschlossenes System aus Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung und der Veränderung im Nettovermögen (Ausgleichsposten) nach einem einheitlichen Kontenplan (§ 26 Abs. 4) in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen können zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörigen Verrechnungsgrößen sonstige Verrechnungskreise (§ 98) eingerichtet werden.Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat für jedes Detailbudget ein integriertes geschlossenes System aus Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung und der Veränderung im Nettovermögen (Ausgleichsposten) nach einem einheitlichen Kontenplan (Paragraph 26, Absatz 4,) in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen können zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörigen Verrechnungsgrößen sonstige Verrechnungskreise (Paragraph 98,) eingerichtet werden.
  7. (7)Absatz 7Das Verrechnungssystem hat zu gewährleisten, dass Vergleiche zwischen der Verrechnung unterschiedlicher Finanzjahre, zwischen Detailbudgets, Globalbudgets und Untergliederungen für sämtliche Abschlussrechnungen (§ 101) erfolgen können.Das Verrechnungssystem hat zu gewährleisten, dass Vergleiche zwischen der Verrechnung unterschiedlicher Finanzjahre, zwischen Detailbudgets, Globalbudgets und Untergliederungen für sämtliche Abschlussrechnungen (Paragraph 101,) erfolgen können.
  8. (8)Absatz 8Die Bestimmungen der Veranschlagung gelten sinngemäß, insofern in der Verrechnung nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
  9. (9)Absatz 9Haushaltsrechtliche Daten sind einschließlich personenbezogener Daten nach dem Ende eines Verwendungszweckes, für den sie verarbeitet wurden, und nach Abschluss des Bundesrechnungsabschlusses für sieben Jahre für Weiterverarbeitungen im Rahmen von internen Auswertungen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als technisch organisatorische Leiterin oder technisch organisatorischer Leiter des Haushaltsverrechnungssystems (Verfahrensorganisator) zur Verfügung zu halten.

§ 90 BHG 2013 Stufen der Verrechnung in der Finanzierungsrechnung


  1. (1)Absatz einsDie Verrechnung hat über folgende Stufen zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsVerrechnung von Obligos,
    2. 2.Ziffer 2Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie
    3. 3.Ziffer 3Verrechnung von Zahlungen (Ein- und Auszahlungen).

    Davon unberührt bleiben die Vorschriften nach § 91 und § 92.Davon unberührt bleiben die Vorschriften nach Paragraph 91 und Paragraph 92,

  2. (2)Absatz 2Als Obligo sind Geschäftsfälle zu verrechnen,
    1. 1.Ziffer einsbei denen Mittelverwendungen vorgemerkt oder reserviert werden, ohne dass bereits eine Verbindlichkeit begründet worden ist sowie
    2. 2.Ziffer 2Mittelaufbringungen, für die noch keine Forderung begründet wurde.
    Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen von der Verrechnung eines Geschäftsfalles als Obligo abgesehen werden kann.
  3. (3)Absatz 3Als Forderungen oder Verbindlichkeiten sind Geschäftsfälle zu verrechnen, die finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen oder Pflichten des Bundes zur Erbringung von Geldleistungen begründen.
  4. (4)Absatz 4Als Zahlungen sind die Anordnungen, die auf erfüllten Forderungen oder Verbindlichkeiten beruhen oder die unmittelbar zu Ein- und Auszahlungen des Bundes führen, in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen. Den Verrechnungsergebnissen von Zahlungen ist der jeweilige Wert des Finanzierungsvoranschlages gegenüberzustellen.
  5. (5)Absatz 5Maßnahmen, die in Detailbudgets zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen, ohne die im Bundesfinanzgesetz für das Globalbudget festgelegte Auszahlungsobergrenze zu überschreiten, Mittelverwendungsbindungen (§ 52), Mittelumschichtungen (§ 53), Mittelverwendungsüberschreitungen (§ 54), die Entnahme von Rücklagen (§ 56), variable Auszahlungen (§ 12 Abs. 5) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte sind als Anpassungen des Bundesvoranschlages und der Detailbudgets zweiter Ebene zu verrechnen.Maßnahmen, die in Detailbudgets zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen, ohne die im Bundesfinanzgesetz für das Globalbudget festgelegte Auszahlungsobergrenze zu überschreiten, Mittelverwendungsbindungen (Paragraph 52,), Mittelumschichtungen (Paragraph 53,), Mittelverwendungsüberschreitungen (Paragraph 54,), die Entnahme von Rücklagen (Paragraph 56,), variable Auszahlungen (Paragraph 12, Absatz 5,) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte sind als Anpassungen des Bundesvoranschlages und der Detailbudgets zweiter Ebene zu verrechnen.

§ 91 BHG 2013 Ansatzregeln in der Verrechnung


  1. (1)Absatz einsDie Haushaltsverrechnung erfolgt in einer integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung. Der Verrechnung ist die Eurowährung zu Grunde zu legen. Die Bestimmung über die Gliederung der Vermögensrechnung (§ 94) bleibt hievon unberührt.Die Haushaltsverrechnung erfolgt in einer integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung. Der Verrechnung ist die Eurowährung zu Grunde zu legen. Die Bestimmung über die Gliederung der Vermögensrechnung (Paragraph 94,) bleibt hievon unberührt.
  2. (2)Absatz 2Vermögenswerte sind dann in der Vermögensrechnung zu erfassen, sobald der Bund zumindest wirtschaftliches Eigentum daran erworben hat. Kulturgüter können nach Maßgabe des § 92 Abs. 7 von der Verrechnung ausgenommen werden.Vermögenswerte sind dann in der Vermögensrechnung zu erfassen, sobald der Bund zumindest wirtschaftliches Eigentum daran erworben hat. Kulturgüter können nach Maßgabe des Paragraph 92, Absatz 7, von der Verrechnung ausgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3Forderungen sind zu jenem Zeitpunkt zu verrechnen, zu dem der Bund einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch erlangt hat.
  4. (4)Absatz 4Sobald der dem Geschäftsfall zugehörige Aufwand zu verrechnen ist, ist auch die dazugehörige Verbindlichkeit zu verrechnen. Sobald die Höhe einer Verpflichtung, für die eine Rückstellung gebildet wurde, genau bestimmbar ist, ist der tatsächliche Betrag, der sich aus der Verpflichtung ergibt, als Verbindlichkeit zu verrechnen.
  5. (5)Absatz 5Rückstellungen nach § 32 Abs. 8 Z 3 sind zu bilden, anzupassen oder aufzulösen. Diese Rückstellungen sind für Verpflichtungen des Bundes im jeweiligen Detailbudget zu bilden, wennRückstellungen nach Paragraph 32, Absatz 8, Ziffer 3, sind zu bilden, anzupassen oder aufzulösen. Diese Rückstellungen sind für Verpflichtungen des Bundes im jeweiligen Detailbudget zu bilden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie haushaltsführende Stelle die Verpflichtung bereits vor dem Rechnungsabschlussstichtag eingegangen ist,
    2. 2.Ziffer 2das Verpflichtungsereignis bereits vor dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten ist und
    3. 3.Ziffer 3die Höhe der tatsächlichen Verpflichtung nicht genau bestimmbar ist.
  6. (6)Absatz 6Rückstellungen für Abfertigungen, Jubiläen und Haftungen sind jeweils getrennt zu verrechnen. Rückstellungen sind auch dann zu verrechnen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Eintritt eines künftigen Schadensfalles von zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit ist oder
    2. 2.Ziffer 2die Verpflichtung Gegenstand eines Rechtsstreites ist oder voraussichtlich werden wird oder
    3. 3.Ziffer 3eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle Kenntnis darüber erlangt, dass eine Verpflichtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Verminderung eines künftigen wirtschaftlichen Nutzen oder Nutzungspotenzials führen wird
    und der Wert der Rückstellung zuverlässig ermittelt werden kann.
  7. (7)Absatz 7Neubewertungsrücklagen oder Fremdwährungsumrechnungsrücklagen sind jeweils auf bestimmte Vermögenswerte und Fremdmittel bezogen zu führen und bei deren Veräußerung in der Ergebnisrechnung aufzulösen.
  8. (8)Absatz 8Die Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen aus operativer Verwaltungstätigkeit sowie aus Transfers hat nach dem tatsächlichen Wertverbrauch und Wertzuwachs zu erfolgen.
  9. (9)Absatz 9Unentgeltliche Beistellungen von Personal und Dienstleistungen und selbsterstellte immaterielle Anlagenwerte sind nicht als Ertrag zu verrechnen.

§ 92 BHG 2013 Bewertungsregeln in der Verrechnung


  1. (1)Absatz einsAlle Ein- und Auszahlungen sind zu ihrem Nominalwert in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen.
  2. (2)Absatz 2Liquide Mittel sind mit ihrem Nominalwert zu verrechnen. Beträge in fremder Währung sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) umzurechnen; ist dieser nicht verfügbar, zu dem jeweiligen nationalen niedrigen Devisenkurs (Anm. 1).Liquide Mittel sind mit ihrem Nominalwert zu verrechnen. Beträge in fremder Währung sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) umzurechnen; ist dieser nicht verfügbar, zu dem jeweiligen nationalen niedrigen Devisenkurs Anmerkung 1).
  3. (3)Absatz 3Forderungen sind zu ihrem Nominalwert zu verrechnen. Einzelwertberichtigungen auf Forderungen sind bei teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit der Forderung unter Berücksichtigung der §§ 73 und 74 zu verrechnen. Forderungen sind unter Berücksichtigung allfälliger Umsatzsteuerrückforderungen auszubuchen, sobald die Uneinbringlichkeit endgültig feststeht.Forderungen sind zu ihrem Nominalwert zu verrechnen. Einzelwertberichtigungen auf Forderungen sind bei teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit der Forderung unter Berücksichtigung der Paragraphen 73 und 74 zu verrechnen. Forderungen sind unter Berücksichtigung allfälliger Umsatzsteuerrückforderungen auszubuchen, sobald die Uneinbringlichkeit endgültig feststeht.
  4. (4)Absatz 4Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verrechnen und in weiterer Folge, sofern deren Wert wesentlich ist, mit dem niedrigeren Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten:
    1. 1.Ziffer einsWert der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
    2. 2.Ziffer 2Wiederbeschaffungswert.
  5. (5)Absatz 5Beteiligungen sind beim Erwerb mit ihren Anschaffungskosten zu verrechnen. In der Folge ist der Wert einer Beteiligung in jener Höhe, in der sich das anteilige Nettovermögen geändert hat, anzupassen. Eine Bewertung über die Anschaffungskosten hinaus hat erfolgsneutral in einer Neubewertungsrücklage zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte sind zu fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verrechnen. Vermögenswerte des langfristigen Vermögens, die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind linear nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Grundstücke sind nur dann abzuschreiben, wenn ein Wertverlust durch Abbau vorliegt. Geringwertige Wirtschaftsgüter können von der Bewertung ausgenommen werden.
  7. (7)Absatz 7Kulturgüter nach § 91 Abs. 2 BHG 2013 sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, sofern diese nicht ermittelbar sind, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ist eine monetäre Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung gemäß § 98 Abs. 3 Z 1 ohne Wert zu erfassen. Ist eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung gemäß § 98 Abs. 3 Z 1 ohne Wert zu erfassen.Kulturgüter nach Paragraph 91, Absatz 2, BHG 2013 sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, sofern diese nicht ermittelbar sind, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ist eine monetäre Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung gemäß Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer eins, ohne Wert zu erfassen. Ist eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung gemäß Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer eins, ohne Wert zu erfassen.
  8. (8)Absatz 8Eine Wertminderung der Vermögenswerte nach Abs. 4 bis 6, die über die lineare Abschreibung nach Abs. 6 hinausgeht, ist dann zu verrechnen, wenn der Buchwert nachhaltig den erzielbaren Betrag überschreitet. Eine Wertaufholung ist ausschließlich für zuvor wertgeminderte Vermögenswerte zulässig, sofern sich die Umstände, die zur Wertminderung führten, geändert haben; der fortgeschriebene Buchwert, der ohne ursprüngliche Wertminderung zum Zeitpunkt der Wertaufholung bestanden hätte, darf dabei nicht überschritten werden.Eine Wertminderung der Vermögenswerte nach Absatz 4 bis 6, die über die lineare Abschreibung nach Absatz 6, hinausgeht, ist dann zu verrechnen, wenn der Buchwert nachhaltig den erzielbaren Betrag überschreitet. Eine Wertaufholung ist ausschließlich für zuvor wertgeminderte Vermögenswerte zulässig, sofern sich die Umstände, die zur Wertminderung führten, geändert haben; der fortgeschriebene Buchwert, der ohne ursprüngliche Wertminderung zum Zeitpunkt der Wertaufholung bestanden hätte, darf dabei nicht überschritten werden.
  9. (9)Absatz 9Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag zu verrechnen. Die Sachbezüge der öffentlich Bediensteten (§ 30 Abs. 3) sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag zu verrechnen. Die Sachbezüge der öffentlich Bediensteten (Paragraph 30, Absatz 3,) sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.
  10. (10)Absatz 10Kurzfristige Rückstellungen sind zu ihrem voraussichtlichen Zahlungsbetrag, der zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung erforderlich ist, zu verrechnen. Langfristige Rückstellungen sind zu ihrem Barwert zu verrechnen. Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren zu erfolgen.

§ 93 BHG 2013 Regeln für den Ansatz und die Bewertung von Finanzinstrumenten


  1. (1)Absatz einsAktive Finanzinstrumente sind in der Verrechnung eindeutig einer der drei folgenden Kategorien zuzuordnen:
    1. 1.Ziffer einsbis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente oder
    2. 2.Ziffer 2zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte oder
    3. 3.Ziffer 3Wertpapiere der Republik Österreich.
  2. (2)Absatz 2Finanzschulden gemäß § 78 sind mit dem Nominalwert zu bewerten.Finanzschulden gemäß Paragraph 78, sind mit dem Nominalwert zu bewerten.
  3. (3)Absatz 3Der Ansatz von Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten als Sicherungsgeschäfte hat zusammen mit dem Grundgeschäft zu erfolgen. Transaktionskosten sind im Finanzaufwand auszuweisen.
  4. (4)Absatz 4Fremdwährungsverbindlichkeiten sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) am Stichtag der Abschlussrechnungen (§ 101) zu verrechnen. Auf- und Abwertungen sind erfolgsneutral in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu verrechnen. Diese ist bei ihrer Veräußerung erfolgswirksam aufzulösen.Fremdwährungsverbindlichkeiten sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) am Stichtag der Abschlussrechnungen (Paragraph 101,) zu verrechnen. Auf- und Abwertungen sind erfolgsneutral in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu verrechnen. Diese ist bei ihrer Veräußerung erfolgswirksam aufzulösen.

§ 94 BHG 2013 Gliederung der Vermögensrechnung


  1. (1)Absatz einsDie Vermögensrechnung ist in Vermögen, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern. In der Vermögensrechnung ist die Zunahme, Abnahme und Wertveränderung an Vermögen, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu verrechnen, wobei die Summe des Vermögens der Summe aus Fremdmitteln und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu entsprechen hat. Dies gilt auch für Rechtsträger, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind.
  2. (2)Absatz 2Das Vermögen ist als kurzfristiges und langfristiges Vermögen und die Fremdmittel als kurzfristige und langfristige Fremdmittel auszuweisen.
  3. (3)Absatz 3Als kurzfristiges Vermögen sind alle Vermögenswerte, von denen erwartet wird, dass sie innerhalb eines Jahres verbraucht oder in liquide Mittel umgewandelt werden, auszuweisen. Als kurzfristige Vermögen sind zumindest liquide Mittel, kurzfristiges Finanzvermögen, kurzfristige Forderungen und Vorräte auszuweisen. Liquide Mittel bestehen aus Kassen- und Bankguthaben, kurzfristigen Termineinlagen sowie kurzfristigen Darlehen mit einer Laufzeit von maximal drei Monaten im Wege der Kassenverwaltung des Bundes.
  4. (4)Absatz 4Als kurzfristige Fremdmittel sind alle Fremdmittel mit einer Fälligkeit von bis zu einem Jahr auszuweisen. Kurzfristige Fremdmittel sind zumindest in Geldverbindlichkeiten zur Kassenstärkung, in kurzfristige Finanzschulden, in kurzfristige Verbindlichkeiten und in kurzfristige Rückstellungen zu unterteilen.
  5. (5)Absatz 5Vermögenswerte und Fremdmittel sind dann langfristig, wenn sie nicht als kurzfristig auszuweisen sind. Als langfristiges Vermögen sind zumindest Finanzanlagen, Beteiligungen, langfristige Forderungen, Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte auszuweisen. Langfristige Fremdmittel sind zumindest in langfristige Finanzschulden, langfristige Verbindlichkeiten und langfristige Rückstellungen auszuweisen.
  6. (6)Absatz 6Das Nettovermögen (Ausgleichsposten) hat als Mindestinhalte das kumulierte Nettoergebnis und den Saldo aus der Eröffnungsbilanz aufzuweisen.
  7. (7)Absatz 7Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 95 BHG 2013 Ergebnisrechnung und Vermögensrechnung


  1. (1)Absatz einsAufwendungen und Erträge sowie Veränderungen im Vermögen, in den Fremdmitteln und im Nettovermögen (Ausgleichsposten) sind nach Vorgabe des Kontenplans auf Konten der Ergebnis- und Vermögensrechnung zu verrechnen.
  2. (2)Absatz 2Auf den Konten der Ergebnisrechnung sind die Aufwendungen und Erträge und auf den Konten der Vermögensrechnung jeweils der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge sowie der Endbestand zu verrechnen. Der jährliche Kontenausgleich ist durch Abschlussbuchungen auf den entsprechenden Konten herzustellen. Sämtliche Schlusssalden sind unter Beachtung des § 94 vollständig in die Ergebnis- und Vermögensrechnung überzuleiten. Dabei ist das Nettoergebnis des Finanzjahres jeweils dem kumulierten Nettoergebnis des vorherigen Finanzjahres hinzuzurechnen.Auf den Konten der Ergebnisrechnung sind die Aufwendungen und Erträge und auf den Konten der Vermögensrechnung jeweils der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge sowie der Endbestand zu verrechnen. Der jährliche Kontenausgleich ist durch Abschlussbuchungen auf den entsprechenden Konten herzustellen. Sämtliche Schlusssalden sind unter Beachtung des Paragraph 94, vollständig in die Ergebnis- und Vermögensrechnung überzuleiten. Dabei ist das Nettoergebnis des Finanzjahres jeweils dem kumulierten Nettoergebnis des vorherigen Finanzjahres hinzuzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses Nachweise zur Ergebnisrechnung und zur Vermögensrechnung von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen.
  4. (4)Absatz 4Im Ergebnishaushalt sind die Ergebnisrechnung und die Werte des Ergebnisvoranschlages gegenüberzustellen. Erforderlichenfalls sind die Budgetkorrekturen nach § 90 Abs. 5 hinzuzurechnen.Im Ergebnishaushalt sind die Ergebnisrechnung und die Werte des Ergebnisvoranschlages gegenüberzustellen. Erforderlichenfalls sind die Budgetkorrekturen nach Paragraph 90, Absatz 5, hinzuzurechnen.

§ 96 BHG 2013 Finanzierungsrechnung


  1. (1)Absatz einsDie auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Bestimmungen erhaltenen Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen des Bundes, die nach § 33 zu veranschlagen sind, sind nach Vorgabe des Kontenplans auf Konten zu verrechnen. Für die Verrechnung von Einzahlungen aus Abgaben gelten die in der Veranschlagung in den §§ 32 Abs. 1 und 34 Abs. 1 Z 1 festgelegten Grundsätze.Die auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Bestimmungen erhaltenen Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen des Bundes, die nach Paragraph 33, zu veranschlagen sind, sind nach Vorgabe des Kontenplans auf Konten zu verrechnen. Für die Verrechnung von Einzahlungen aus Abgaben gelten die in der Veranschlagung in den Paragraphen 32, Absatz eins und 34 Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Grundsätze.
  2. (2)Absatz 2Mit der Verrechnung der Zahlung (§ 90 Abs. 4) wird der Voranschlagswert im Finanzierungshaushalt endgültig in Anspruch genommen.Mit der Verrechnung der Zahlung (Paragraph 90, Absatz 4,) wird der Voranschlagswert im Finanzierungshaushalt endgültig in Anspruch genommen.
  3. (3)Absatz 3Die nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen nach § 34 sind im Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen. Aus der Summe der Ein- und Auszahlungen nach § 34 Abs. 1 und den voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen ergibt sich die Nettoveränderung an liquiden Mitteln. Die Nettoveränderung an liquiden Mitteln hat der Nettoveränderung in der Vermögensrechnung zu entsprechen.Die nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen nach Paragraph 34, sind im Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen. Aus der Summe der Ein- und Auszahlungen nach Paragraph 34, Absatz eins und den voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen ergibt sich die Nettoveränderung an liquiden Mitteln. Die Nettoveränderung an liquiden Mitteln hat der Nettoveränderung in der Vermögensrechnung zu entsprechen.
  4. (4)Absatz 4Rückzahlungen von Ein- und Auszahlungen sind auf jenen Konten zu verrechnen, auf denen die ursprüngliche Zahlung verrechnet wurde.
  5. (5)Absatz 5Zahlungen, die eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle für eine Leiterin oder einen Leiter einer anderen haushaltsführenden Stelle nach § 65 vermittlungsweise leistet, sind auf dem Konto zu verrechnen, dem die Auszahlungen zugeordnet werden können. Die Rückzahlung und die zugehörige Einzahlung sind in demselben Finanzjahr zu verrechnen.Zahlungen, die eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle für eine Leiterin oder einen Leiter einer anderen haushaltsführenden Stelle nach Paragraph 65, vermittlungsweise leistet, sind auf dem Konto zu verrechnen, dem die Auszahlungen zugeordnet werden können. Die Rückzahlung und die zugehörige Einzahlung sind in demselben Finanzjahr zu verrechnen.
  6. (6)Absatz 6Die im Zusammenhang mit § 63 entstehenden Aufwendungen und Erträge sind finanzierungswirksam zu verrechnen.Die im Zusammenhang mit Paragraph 63, entstehenden Aufwendungen und Erträge sind finanzierungswirksam zu verrechnen.
  7. (7)Absatz 7Anzahlungen oder Vorauszahlungen (§ 50 Abs. 2) sind voranschlagswirksam zu verrechnen und grundsätzlich nach tatsächlich erbrachter Leistung und spätestens innerhalb von drei Jahren abzurechnen.Anzahlungen oder Vorauszahlungen (Paragraph 50, Absatz 2,) sind voranschlagswirksam zu verrechnen und grundsätzlich nach tatsächlich erbrachter Leistung und spätestens innerhalb von drei Jahren abzurechnen.
  8. (8)Absatz 8Im Finanzierungshaushalt sind die Finanzierungsrechnung und die Werte des Finanzierungsvoranschlages einander gegenüberzustellen.

§ 97 BHG 2013 Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen


  1. (1)Absatz einsVorberechtigungen (Obligo und Forderungen) und Vorbelastungen (Obligo und Verbindlichkeiten), bei denen die Leistungspflicht oder die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr eintritt, sind als Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.
  2. (2)Absatz 2Die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu erfassen.
  3. (3)Absatz 3Gewährte Darlehen sowie aufgenommene Finanzschulden sind mit den in künftigen Finanzjahren fällig werdenden Beträgen als Vorberechtigung und Vorbelastung zu verrechnen.
  4. (4)Absatz 4Die Bereiche Abgabenforderungen und Abgabenguthaben des Bundes sind von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung ausgenommen. Verpflichtungen des Bundes für zukünftige Personalaufwendungen sind für die nächstfolgenden vier Finanzjahre mit den jeweiligen Werten des Bundesvoranschlages des laufenden Finanzjahres zu erfassen.
  5. (5)Absatz 5Vorbelastungen aus Ruhebezügen für öffentlich-rechtlich Bedienstete sind in einer Anlage im Bundesrechnungsabschluss auszuweisen.

§ 98 BHG 2013 Sonstige Verrechnungskreise


  1. (1)Absatz einsNeben den nach §§ 95 bis 97 sowie § 108 zu führenden Hauptverrechnungskreisen können die durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.Neben den nach Paragraphen 95 bis 97 sowie Paragraph 108, zu führenden Hauptverrechnungskreisen können die durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.
  2. (2)Absatz 2Die Salden der in diesen sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Konten in der Ergebnis- und Vermögensrechnung sind einzeln oder zusammengefasst in die Hauptverrechnungskreise zu integrieren, wenn die dort erfassten Verrechnungsgrößen verändert werden.
  3. (3)Absatz 3Als sonstige Verrechnungskreise sind jedenfalls zu führen:
    1. 1.Ziffer einsdie Anlagenbuchführung,
    2. 2.Ziffer 2die Debitorenbuchführung,
    3. 3.Ziffer 3die Kreditorenbuchführung,
    4. 4.Ziffer 4die Personalverrechnung,
    5. 5.Ziffer 5die Abgabenverrechnung,
    6. 6.Ziffer 6die Verrechnung der Finanzschulden und
    7. 7.Ziffer 7Beteiligungen.
  4. (4)Absatz 4Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sind nach bundeseinheitlichen Vorgaben in der Anlagenbuchführung zu verrechnen.
  5. (5)Absatz 5Forderungen sind in der Debitorenbuchführung zu verrechnen.
  6. (6)Absatz 6Verbindlichkeiten sind in der Kreditorenbuchführung zu verrechnen.
  7. (7)Absatz 7Der Personalaufwand ist in der Personalverrechnung zu verrechnen.
  8. (8)Absatz 8Abgaben sind in der Abgabenverrechnung gesondert nach den einzelnen Abgaben und nach Abgabenpflichtigen zu verrechnen.
  9. (9)Absatz 9Über Rückstellungen sind Aufzeichnungen mit Angaben über den Wert am Beginn und Ende des Finanzjahres, über Zuführung, Verbrauch und Auflösung sowie über Zinsänderungen und Änderungen auf Grund von Zeitablauf sowie über die verlässliche Ermittlung von Rückstellungen zu führen.

§ 99 BHG 2013 Gesonderte Gebarung


§ 99.Paragraph 99,

Die Gebarung ist gesondert von der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 zu erfassen Die Gebarung ist gesondert von der Verrechnung nach den Paragraphen 95 bis 97 zu erfassen

  1. 1.Ziffer einsbei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die dafür von Organen des Bundes bestellt sind,
  2. 2.Ziffer 2wenn es sich um eine Gebarung nach § 81 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z 18 handelt sowie bei Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger nach § 2 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, undwenn es sich um eine Gebarung nach Paragraph 81, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, handelt sowie bei Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger nach Paragraph 2, des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, und
  3. 3.Ziffer 3wenn es sich um eine Gebarung nach § 29 Abs. 2 und 3 handelt,wenn es sich um eine Gebarung nach Paragraph 29, Absatz 2 und 3 handelt,
wobei jeweils die Grundsätze der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 zu beachten sind.wobei jeweils die Grundsätze der Verrechnung nach den Paragraphen 95 bis 97 zu beachten sind.

§ 100 BHG 2013 Monatsnachweise


  1. (1)Absatz einsFür jeden Monat sind von den haushaltsführenden Stellen Monatsnachweise für jedes Detailbudget über die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich zu den nach Abs. 1 zu erstellenden Monatsnachweisen auch Monatsnachweise für ihren gesamten Wirkungsbereich zu erstellen und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln, soweit ihr oder ihm diese nicht bereits unmittelbar im Wege automatisierter Verfahren zugänglich sind.Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich zu den nach Absatz eins, zu erstellenden Monatsnachweisen auch Monatsnachweise für ihren gesamten Wirkungsbereich zu erstellen und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln, soweit ihr oder ihm diese nicht bereits unmittelbar im Wege automatisierter Verfahren zugänglich sind.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zum Ende jedes Monats den Bestand an Zahlungsmitteln mit den voranschlagswirksamen und nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen abzustimmen.
  4. (4)Absatz 4Die Monatsnachweise über die Ergebnisrechnung haben die Verrechnungssummen zu enthalten. Die Monatsnachweise über die Vermögensrechnung haben die Anfangssalden, die Verrechnungssummen sowie die Endsalden zu enthalten. Die Monatsnachweise über die Vorberechtigungen und Vorbelastungen haben die Zu- und Abgänge sowie den Endbestand an Obligos, Forderungen, und Verbindlichkeiten zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Die Monatsnachweise über die Finanzierungsrechnung haben die Monatsvoranschlagswerte, die Ein- und Auszahlungen, den Unterschiedsbetrag sowie den Endbestand an Berechtigungen, Forderungen, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten zu enthalten. Inwieweit die Unterschiedsbeträge von den haushaltsleitenden Organen zu erläutern sind, bestimmt die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen in der nach § 51 Abs. 5 zu erlassenden Richtlinie. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Monatsnachweise für die Untergliederung „Öffentliche Abgaben“, gegliedert nach den wichtigsten Abgabenarten, laufend zu veröffentlichen.Die Monatsnachweise über die Finanzierungsrechnung haben die Monatsvoranschlagswerte, die Ein- und Auszahlungen, den Unterschiedsbetrag sowie den Endbestand an Berechtigungen, Forderungen, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten zu enthalten. Inwieweit die Unterschiedsbeträge von den haushaltsleitenden Organen zu erläutern sind, bestimmt die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen in der nach Paragraph 51, Absatz 5, zu erlassenden Richtlinie. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Monatsnachweise für die Untergliederung „Öffentliche Abgaben“, gegliedert nach den wichtigsten Abgabenarten, laufend zu veröffentlichen.

§ 101 BHG 2013 Abschlussrechnungen


  1. (1)Absatz einsFür jedes Finanzjahr sind von den haushaltsführenden Stellen Abschlussrechnungen nach den §§ 95, 96 und 102 zu erstellen.Für jedes Finanzjahr sind von den haushaltsführenden Stellen Abschlussrechnungen nach den Paragraphen 95,, 96 und 102 zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2Die haushaltsleitenden Organe haben Abschlussrechnungen nach den §§ 95, 96 und 102 für ihren gesamten Wirkungsbereich zu erstellen.Die haushaltsleitenden Organe haben Abschlussrechnungen nach den Paragraphen 95,, 96 und 102 für ihren gesamten Wirkungsbereich zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3Die Abschlussrechnungen nach Abs. 1 sind dem Rechnungshof, jene nach Abs. 2 jeweils im Wege des haushaltsleitenden Organs auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der Zeitpunkt der Übergabe ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.Die Abschlussrechnungen nach Absatz eins, sind dem Rechnungshof, jene nach Absatz 2, jeweils im Wege des haushaltsleitenden Organs auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der Zeitpunkt der Übergabe ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die Frist für die Behebung vorgefundener Mängel hat der Rechnungshof so festzusetzen, dass die rechtzeitige Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses an den Nationalrat gemäß dem Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG) gewährleistet ist.
  5. (5)Absatz 5Die Abschlussrechnungen haben dem Prinzip der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes (§ 2 Abs. 1) zu entsprechen.Die Abschlussrechnungen haben dem Prinzip der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes (Paragraph 2, Absatz eins,) zu entsprechen.
  6. (6)Absatz 6Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag bereits bestanden haben, aber erst zwischen dem Rechnungsabschlussstichtag und dem Stichtag der Erstellung des Rechnungsabschlusses bekannt werden, sind in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.
  7. (7)Absatz 7Sachverhalte, die erst nach dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten sind, sind nicht in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.
  8. (8)Absatz 8Zu jeder Abschlussrechnung der Vermögensrechnung nach Abs. 1 und 2 sindZu jeder Abschlussrechnung der Vermögensrechnung nach Absatz eins und 2 sind
    1. 1.Ziffer einsdie Beteiligungen des Bundes,
    2. 2.Ziffer 2die Wertpapiere des Bundes, die keine Beteiligungen darstellen,
    3. 3.Ziffer 3die Finanzschulden getrennt nach Fälligkeiten in kurzfristige (§ 94 Abs. 4) und langfristige (§ 94 Abs. 5) Finanzschulden sowiedie Finanzschulden getrennt nach Fälligkeiten in kurzfristige (Paragraph 94, Absatz 4,) und langfristige (Paragraph 94, Absatz 5,) Finanzschulden sowie
    4. 4.Ziffer 4die Haftungen des Bundes

    aufgegliedertaufgegliedert nachzuweisen. Die Nachweise über Beteiligungen gemäß Z 1 haben Angaben über die wesentlichen Beteiligungsgesellschaften, deren Eigenmittel, den Eigentumsanteil des Bundes und dessen Stimmrechte, und die angewandte Bewertungsmethode zu enthalten.nachzuweisen. Die Nachweise über Beteiligungen gemäß Ziffer eins, haben Angaben über die wesentlichen Beteiligungsgesellschaften, deren Eigenmittel, den Eigentumsanteil des Bundes und dessen Stimmrechte, und die angewandte Bewertungsmethode zu enthalten.

  9. (9)Absatz 9Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine konsolidierte Abschlussrechnung für den Bund zu erstellen und sie dem Rechnungshof vorzulegen.
  10. (10)Absatz 10In den Abschlussrechnungen der Untergliederung „Öffentliche Abgaben“ sind die von den Erträgen aus Abgaben abgezogenen Prämien, Erstattungen und direkt ausbezahlten Absetzbeträge gesondert auszuweisen.

§ 102 BHG 2013 Voranschlagsvergleichsrechnungen


  1. (1)Absatz einsIn der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung sind unter Zugrundelegung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gliederung sowie unter Zugrundelegung der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen die Voranschlagswerte des Ergebnisvoranschlages sowie die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge darzustellen und die Unterschiede zwischen den Ergebnisvoranschlagswerten und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechnung sind unter Zugrundelegung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gliederung sowie unter Zugrundelegung der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera adie Voranschlagswerte des Finanzierungsvoranschlages und
      2. b)Litera bdie tatsächlichen Ein- und Auszahlungen darzustellen sowie
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera adie Unterschiede zwischen den Finanzierungsvoranschlagswerten und den tatsächlichen Ein- und Auszahlungen,
      2. b)Litera bdie offen gebliebenen Obligos der Forderungen,
      3. c)Litera cVerbindlichkeiten und
      4. d)Litera ddie Bindungen in der Finanzierungsrechnung nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Ergebnisse der Voranschlagsvergleichsrechnung nach Abs. 1 und 2 sind zu begründen. Weiters sind - nach Ein- und Auszahlungen getrennt - die Vorberechtigungen und Vorbelastungen aufgegliedert nachzuweisen.Die Ergebnisse der Voranschlagsvergleichsrechnung nach Absatz eins und 2 sind zu begründen. Weiters sind - nach Ein- und Auszahlungen getrennt - die Vorberechtigungen und Vorbelastungen aufgegliedert nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses weitere Nachweise zur Voranschlagsvergleichsrechnung zu erbringen.

§ 103 BHG 2013 Grundsätze für die automationsunterstützte Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung


  1. (1)Absatz einsDatenverarbeitungsvorhaben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorhaben, für die Datenverarbeitungsanlagen oder sonstige technische Hilfsmittel zur automatisierten Erledigung von Aufgaben der Haushaltsführung eingesetzt werden oder die wesentliche Änderungen bestehender automatisierter Verfahren darstellen.
  2. (2)Absatz 2Organe des Bundes nach § 5 Abs. 1 BHG 2013 haben sich der von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen bereitgestellten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes zu bedienen.Organe des Bundes nach Paragraph 5, Absatz eins, BHG 2013 haben sich der von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen bereitgestellten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes zu bedienen.
  3. (3)Absatz 3Vor der Einführung einer im Abs. 1 genannten Maßnahme hat das zuständige haushaltsleitende OrganVor der Einführung einer im Absatz eins, genannten Maßnahme hat das zuständige haushaltsleitende Organ
    1. 1.Ziffer einseine Aufgabenuntersuchung durchzuführen und
    2. 2.Ziffer 2das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; soweit es sich dabei um in den §§ 6 und 9 RHG genannte Angelegenheiten handelt, ist auch das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen.das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; soweit es sich dabei um in den Paragraphen 6 und 9 RHG genannte Angelegenheiten handelt, ist auch das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen.
  4. (4)Absatz 4Der Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes ist den Organen des Bundes kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat ausgehend von der bestehenden Verrechnung, die näheren Bestimmungen der Verrechnung durch Verordnung festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann mit Organen des Bundes für spezifische Erweiterungen und Leistungen gesonderte Vereinbarungen über die Kostentragung von Aufwendungen und Mitteln für die Bereitstellung und den Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes treffen.

§ 104 BHG 2013 Grundsätze für die Anwendung automatisierter Verfahren in der Haushaltsführung


  1. (1)Absatz einsBei der Anwendung eines Datenverarbeitungsverfahrens im Rahmen der Haushaltsführung ist sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsdokumentierte, freigegebene und gültige Programme verwendet werden,
    2. 2.Ziffer 2die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, Dateneingabe, Datenspeicherung und Datenausgabe durch Kontrollen gewährleistet sind,
    3. 3.Ziffer 3in den Verfahrensablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
    4. 4.Ziffer 4Vorkehrungen gegen einen Verlust oder gegen jegliche unbefugte Veränderung der gespeicherten Daten getroffen werden,
    5. 5.Ziffer 5die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der am Verfahren Beteiligten festgelegt und gegeneinander abgegrenzt sind und
    6. 6.Ziffer 6bei Ausfall eines automatisierten Verfahrens Vorkehrungen zur Fortführung der Aufgaben der Haushaltsführung im unbedingt notwendigen Ausmaß getroffen werden.
  2. (2)Absatz 2Werden Daten oder Ergebnisse nur in visuell nicht lesbarer Form aufgezeichnet, so hat das zuständige Organ während der Aufbewahrungsfrist sicherzustellen, dass diese Daten und Ergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist visuell lesbar gemacht werden können; hierbei muss die richtige und vollständige Wiedergabe gewährleistet sein.
  3. (3)Absatz 3Die Dokumentation der Datenverarbeitung hat insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Unterlagen über die Problemdokumentation,
    2. 2.Ziffer 2die Dokumentation der Daten und der Verarbeitungsregeln,
    3. 3.Ziffer 3die Dokumentation der Abstimmungsmittel und der Durchführung

    zuSub-Litera, z, u umfassen.

§ 104a BHG 2013


  1. (1)Absatz einsIn Bezug auf die Haushaltsführung des Bundes bestehen folgende Verantwortlichkeiten nach Art. 4 Z 7 zweiter Halbsatz der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46//EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO):In Bezug auf die Haushaltsführung des Bundes bestehen folgende Verantwortlichkeiten nach Artikel 4, Ziffer 7, zweiter Halbsatz der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46//EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35, (im Folgenden: DSGVO):
    1. 1.Ziffer einsFür die Haushaltsführung des Bundes mit Ausnahme der Z 2 und 3 sind, soweit deren Wirkungsbereich betroffen ist, jeweils die haushaltsleitenden Organe (§ 6 Abs. 1) zusammen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 und Art. 26 DSGVO.Für die Haushaltsführung des Bundes mit Ausnahme der Ziffer 2 und 3 sind, soweit deren Wirkungsbereich betroffen ist, jeweils die haushaltsleitenden Organe (Paragraph 6, Absatz eins,) zusammen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator gemeinsame Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7 und Artikel 26, DSGVO.
    2. 2.Ziffer 2Für die Finanzschuldengebarung sind die Leiterin oder der Leiter der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA), soweit Aufgaben der OeBFA nach § 2 Abs. 1 und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes erfüllt werden, und die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 und Art. 26 DSGVO.Für die Finanzschuldengebarung sind die Leiterin oder der Leiter der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA), soweit Aufgaben der OeBFA nach Paragraph 2, Absatz eins und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes erfüllt werden, und die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator gemeinsame Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7 und Artikel 26, DSGVO.
    3. 3.Ziffer 3Für den Zahlungsverkehr des Bundes ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO.Für den Zahlungsverkehr des Bundes ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.
    4. 4.Ziffer 4Für haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellungen (ausgenommen jener zwischen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof gemäß § 6 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948) mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, sind die haushaltsleitenden Organe (§ 6 Abs. 1) und die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 und Art. 26 DSGVO.Für haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellungen (ausgenommen jener zwischen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof gemäß Paragraph 6, des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,) mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, sind die haushaltsleitenden Organe (Paragraph 6, Absatz eins,) und die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen gemeinsame Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7 und Artikel 26, DSGVO.
    5. 5.Ziffer 5Für IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement (§ 44a) sind die dienstrechtlichen Bestimmungen (§§ 280 ff BDG 1979) maßgebend.Für IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement (Paragraph 44 a,) sind die dienstrechtlichen Bestimmungen (Paragraphen 280, ff BDG 1979) maßgebend.
  2. (2)Absatz 2Die jeweiligen Verantwortlichen nach Abs. 1 sind jeweils für den eigenen Wirkungsbereich ermächtigt, die für den Zweck der Besorgung der Aufgaben der Haushaltsführung des Bundes (§ 3) erforderlichen personenbezogenen Daten (wie insbesondere Daten zur Person, Adress- und Kontaktdaten sowie allenfalls Daten zur Qualifikation von bestehenden und in Anbahnung befindlichen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern, der an einem Vorhaben mitwirkenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern oder der Anwenderin und des Anwenders, die Bankverbindung, Inhalte von Verträgen, Ansuchen, Anboten oder sonstigen materiell-rechtlichen Grundlagen) zu verarbeiten. Im Rahmen dessen ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen auch berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere auch Daten zur Person und Tätigkeit von Organen ausgegliederter Rechtsträger, für die in diesem Bundesgesetz für die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen vorgesehenen Berichtspflichten zu verarbeiten. Werden Förderungen gemäß § 30 Abs. 5 gewährt, ist – unbeschadet etwaiger sonstiger gesetzlicher Bestimmungen – die haushaltsführende Stelle oder eine von dieser beauftragte Abwicklungsstelle überdies berechtigt, zu Kontroll- und Abstimmungszwecken die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung der Abrechnung oder einer allfälligen Rückforderung der Förderung erforderlichen personenbezogenen Daten über die von der Förderungsnehmerin oder dem Förderungsnehmer erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen haushaltsführenden Stellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese offenzulegen.Die jeweiligen Verantwortlichen nach Absatz eins, sind jeweils für den eigenen Wirkungsbereich ermächtigt, die für den Zweck der Besorgung der Aufgaben der Haushaltsführung des Bundes (Paragraph 3,) erforderlichen personenbezogenen Daten (wie insbesondere Daten zur Person, Adress- und Kontaktdaten sowie allenfalls Daten zur Qualifikation von bestehenden und in Anbahnung befindlichen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern, der an einem Vorhaben mitwirkenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern oder der Anwenderin und des Anwenders, die Bankverbindung, Inhalte von Verträgen, Ansuchen, Anboten oder sonstigen materiell-rechtlichen Grundlagen) zu verarbeiten. Im Rahmen dessen ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen auch berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere auch Daten zur Person und Tätigkeit von Organen ausgegliederter Rechtsträger, für die in diesem Bundesgesetz für die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen vorgesehenen Berichtspflichten zu verarbeiten. Werden Förderungen gemäß Paragraph 30, Absatz 5, gewährt, ist – unbeschadet etwaiger sonstiger gesetzlicher Bestimmungen – die haushaltsführende Stelle oder eine von dieser beauftragte Abwicklungsstelle überdies berechtigt, zu Kontroll- und Abstimmungszwecken die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung der Abrechnung oder einer allfälligen Rückforderung der Förderung erforderlichen personenbezogenen Daten über die von der Förderungsnehmerin oder dem Förderungsnehmer erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen haushaltsführenden Stellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese offenzulegen.
  3. (3)Absatz 3Personenbezogene Daten nach Art. 9 und 10 DSGVO dürfen von den Verantwortlichen nach Abs. 1 im Rahmen der Besorgung der Aufgaben der Haushaltsführung des Bundes zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Budgetvollzuges unter Berücksichtigung des Prinzips der Datenminimierung sowie des Prinzips der Integrität und der Vertraulichkeit verarbeitet werden. Dabei dürfen insbesondere auch für Zwecke der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen Gesundheitsdaten und Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 9 und Art. 10 DSGVO verarbeitet werden, sofern diese für die Beurteilung der Rechtsansprüche erforderlich sind.Personenbezogene Daten nach Artikel 9 und 10 DSGVO dürfen von den Verantwortlichen nach Absatz eins, im Rahmen der Besorgung der Aufgaben der Haushaltsführung des Bundes zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Budgetvollzuges unter Berücksichtigung des Prinzips der Datenminimierung sowie des Prinzips der Integrität und der Vertraulichkeit verarbeitet werden. Dabei dürfen insbesondere auch für Zwecke der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen Gesundheitsdaten und Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 9 und Artikel 10, DSGVO verarbeitet werden, sofern diese für die Beurteilung der Rechtsansprüche erforderlich sind.
  4. (4)Absatz 4Die Erfüllung der Pflichten als Verantwortlicher nach Abs. 1 obliegt grundsätzlich jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.Die Erfüllung der Pflichten als Verantwortlicher nach Absatz eins, obliegt grundsätzlich jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator hat in Bezug auf das Haushaltsverrechnungssystem das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO zu erstellen und stellt auf Anfrage dieses Verzeichnis den gemeinsamen Verantwortlichen und der Datenschutzbehörde zur Verfügung.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator hat in Bezug auf das Haushaltsverrechnungssystem das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30, DSGVO zu erstellen und stellt auf Anfrage dieses Verzeichnis den gemeinsamen Verantwortlichen und der Datenschutzbehörde zur Verfügung.
  6. (6)Absatz 6Protokolldaten sind drei Jahre aufzubewahren.

§ 104b BHG 2013


  1. (1)Absatz einsAuftragsverarbeiter nach Art. 4 Z 8 DSGVO sind die Bundesrechenzentrum GmbH für die Wartung und den Betrieb des Haushaltsverrechnungssystems und die Buchhaltungsagentur des Bundes für die Erfüllung der Aufgaben nach § 9 Abs. 3 und 5.Auftragsverarbeiter nach Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO sind die Bundesrechenzentrum GmbH für die Wartung und den Betrieb des Haushaltsverrechnungssystems und die Buchhaltungsagentur des Bundes für die Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 9, Absatz 3 und 5.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtungen der Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO betreffend die Haushaltsführung des Bundes sind in Verträgen, in denen der Gegenstand, die Dauer sowie die Art und Zweck der Verarbeitung und die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien der betroffenen Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt werden, zwischen der Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen, und den jeweiligen Auftragsverarbeitern zu vereinbaren. Soweit der Wirkungsbereich der Präsidentin des Nationalrates oder des Präsidenten des Nationalrates oder der Präsidentin des Bundesrates oder des Präsidenten des Bundesrates betroffen ist, sind die Verträge durch die Republik Österreich, vertretenDie Verpflichtungen der Auftragsverarbeiter nach Artikel 28, DSGVO betreffend die Haushaltsführung des Bundes sind in Verträgen, in denen der Gegenstand, die Dauer sowie die Art und Zweck der Verarbeitung und die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien der betroffenen Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt werden, zwischen der Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen, und den jeweiligen Auftragsverarbeitern zu vereinbaren. Soweit der Wirkungsbereich der Präsidentin des Nationalrates oder des Präsidenten des Nationalrates oder der Präsidentin des Bundesrates oder des Präsidenten des Bundesrates betroffen ist, sind die Verträge durch die Republik Österreich, vertreten
    1. 1.Ziffer einsdurch die Präsidentin des Nationalrates oder den Präsidenten des Nationalrates oder
    2. 2.Ziffer 2durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Präsidentin des Nationalrates oder mit dem Präsidenten des Nationalrates
    abzuschließen.

§ 104c BHG 2013 Information


§ 104c.Paragraph 104 c,

Informationen nach Art. 13 oder 14 DSGVO sind, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erteilt werden, von den jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 zur Verfügung zu stellen, in deren Wirkungsbereich die personenbezogenen Daten beim Betroffenen oder anderwertig erhoben wurden. Informationen nach Artikel 13, oder 14 DSGVO sind, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erteilt werden, von den jeweiligen Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, zur Verfügung zu stellen, in deren Wirkungsbereich die personenbezogenen Daten beim Betroffenen oder anderwertig erhoben wurden.

§ 104d BHG 2013 Auskunft


  1. (1)Absatz einsDas Recht der betroffenen Person auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO besteht gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 nicht, soweitDas Recht der betroffenen Person auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO besteht gegenüber den Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, nicht, soweit
    1. 1.Ziffer einsdie ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde oder
    2. 2.Ziffer 2die Auskunft Rückschlüsse auf geplante Kontroll-, Überwachungs- oder Prüfungsmaßnahmen zulassen könnte.
  2. (2)Absatz 2Die Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 können von der betroffenen Person verlangen, am Auskunftsverfahren nach Art. 15 DSGVO in dem ihr zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um einen ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand beim Verantwortlichen zu vermeiden. Sie hat insbesondere zu präzisieren, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich das Auskunftsersuchen bezieht.Die Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, können von der betroffenen Person verlangen, am Auskunftsverfahren nach Artikel 15, DSGVO in dem ihr zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um einen ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand beim Verantwortlichen zu vermeiden. Sie hat insbesondere zu präzisieren, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich das Auskunftsersuchen bezieht.
  3. (3)Absatz 3Die Erfüllung des Auskunftsrechts hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.Die Erfüllung des Auskunftsrechts hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.

§ 104e BHG 2013 Berichtigung


  1. (1)Absatz einsBei unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1, wennBei unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO gegenüber den Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins,, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde oder
    2. 2.Ziffer 2die Berichtigung nur von der betroffenen Person selbst bei der zuständigen Stelle eines Registers eingefordert werden kann.
  2. (2)Absatz 2Soweit eine nachträgliche Änderung mit dem haushaltsrechtlichen Dokumentationszweck unvereinbar ist, hat eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung mittels eines ergänzenden Vermerks zu erfolgen. Ist eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung nicht möglich, ist dies zu vermerken.
  3. (3)Absatz 3Die Erfüllung des Rechts auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Berichtigung an die Empfänger (Art. 19 DSGVO) hat, soweit diese Rechte nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgen, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.Die Erfüllung des Rechts auf Berichtigung (Artikel 16, DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Berichtigung an die Empfänger (Artikel 19, DSGVO) hat, soweit diese Rechte nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgen, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.

§ 104f BHG 2013 Löschung


  1. (1)Absatz einsFür Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht besteht hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO.Für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht besteht hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten kein Recht auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen des Vollzuges der Haushaltsführung des Bundes verwendete personenbezogene Daten sind nach dem Ende der Aufbewahrungsfrist zu löschen.
  3. (3)Absatz 3Die Erfüllung des Rechts auf Löschung (Art. 17 DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Löschung an die Empfänger (Art. 19 DSGVO) hat ausschließlich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator zu erfolgen.Die Erfüllung des Rechts auf Löschung (Artikel 17, DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Löschung an die Empfänger (Artikel 19, DSGVO) hat ausschließlich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator zu erfolgen.

§ 104g BHG 2013 Einschränkung der Verarbeitung


  1. (1)Absatz einsDie betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung der Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde.Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18, DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung der Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde.
  2. (2)Absatz 2Die Erfüllung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Einschränkung der Vearbeitung an die Emfpänger (Art. 19 DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrenorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.Die Erfüllung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18, DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Einschränkung der Vearbeitung an die Emfpänger (Artikel 19, DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrenorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.

§ 104h BHG 2013 Datenübertragbarkeit


§ 104h.Paragraph 104 h,

(Anm.: (1)) Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 Abs. 1 oder 2 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde. Anmerkung, (1)) Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20, Absatz eins, oder 2 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde.

  1. (2)Absatz 2Die Erfüllung des Rechts auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.Die Erfüllung des Rechts auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20, DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.

§ 104i BHG 2013 Widerspruch


  1. (1)Absatz einsDie betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO, wennDie betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, kein Recht auf Widerspruch nach Artikel 21, DSGVO, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse der Haushaltsführung liegenden Aufgabe erforderlich ist oder
    2. 2.Ziffer 2dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung beeinträchtigt werden würde.
  2. (2)Absatz 2Die Erfüllung des Rechts auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.Die Erfüllung des Rechts auf Widerspruch (Artikel 21, DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.

§ 105 BHG 2013 Allgemeines zur Aufbewahrung


  1. (1)Absatz einsSämtliche Verrechnungsunterlagen und Verrechnungsaufschreibungen einschließlich der Monatsnachweise sind sieben Jahre lang sicher und geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Finanzjahres, auf das sich die Unterlagen und Aufschreibungen beziehen. Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen sind darüber hinaus so lange aufzubewahren, als sie in anhängigen Verfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.
  2. (2)Absatz 2Das zuständige haushaltsleitende Organ darf mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen und des Rechnungshofes vor Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist die Ausscheidung und Vernichtung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen bewilligen, wenn die Unterlagen von untergeordneter Bedeutung sind und die Nachprüfung möglich ist.Das zuständige haushaltsleitende Organ darf mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen und des Rechnungshofes vor Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist die Ausscheidung und Vernichtung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen bewilligen, wenn die Unterlagen von untergeordneter Bedeutung sind und die Nachprüfung möglich ist.
  3. (3)Absatz 3Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen obliegt grundsätzlich der Buchhaltungsagentur des Bundes. Die Zuständigkeit der Buchhaltungsagentur des Bundes ist dann nicht gegeben, wenn die Verrechnungsaufschreibungen in sonstigen Verrechnungskreisen nach § 98 Abs. 3 geführt werden oder die Mitwirkung der Buchhaltungsagentur des Bundes an der Verrechnung nicht zwingend vorgesehen ist.Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen obliegt grundsätzlich der Buchhaltungsagentur des Bundes. Die Zuständigkeit der Buchhaltungsagentur des Bundes ist dann nicht gegeben, wenn die Verrechnungsaufschreibungen in sonstigen Verrechnungskreisen nach Paragraph 98, Absatz 3, geführt werden oder die Mitwirkung der Buchhaltungsagentur des Bundes an der Verrechnung nicht zwingend vorgesehen ist.

§ 106 BHG 2013 Aufbewahrung in digitaler Form


  1. (1)Absatz einsDie Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen hat grundsätzlich in digitaler Form auf Datenträger zu erfolgen. Soweit Unterlagen nur auf Datenträger in digitaler Form vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe.
  2. (2)Absatz 2Die Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen sind sowohl während des Gebarungsvollzugs als auch nach Abschluss des Gebarungsfalles im Haushaltsverrechnungssystem aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3Die Aufbewahrung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen kann außerhalb des Haushaltsverrechnungssystems gemäß § 98 erfolgen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Gebarungssicherheit sowie die Kontrollfunktion der ausführenden Organe gewährleistet bleiben. Das zuständige haushaltsleitende Organ darf nur mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen und des Rechnungshofes die Aufbewahrung von Unterlagen außerhalb des Haushaltsverrechnungssystems bewilligen.Die Aufbewahrung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen kann außerhalb des Haushaltsverrechnungssystems gemäß Paragraph 98, erfolgen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Gebarungssicherheit sowie die Kontrollfunktion der ausführenden Organe gewährleistet bleiben. Das zuständige haushaltsleitende Organ darf nur mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen und des Rechnungshofes die Aufbewahrung von Unterlagen außerhalb des Haushaltsverrechnungssystems bewilligen.

§ 107 BHG 2013 Physische Aufbewahrung


  1. (1)Absatz einsGebarungsunterlagen in Papierform, die sich wegen der Größe, Beschaffenheit oder aus sonstigen Gründen nicht für die Aufbewahrung in digitaler Form eignen, sind physisch aufzubewahren.
  2. (2)Absatz 2Die Gebarungsunterlagen nach Abs. 1 sind getrennt nach Finanzjahren in systematischer Weise aufzubewahren. Beziehen sich die Gebarungsunterlagen auf mehrere Finanzjahre, sind sie bei dem Finanzjahr geordnet aufzubewahren, in dem der Geschäftsfall abgeschlossen wurde. Beziehen sich die Gebarungsunterlagen auf mehrere Verrechnungskreise, sind sie nach Konten geordnet aufzubewahren.Die Gebarungsunterlagen nach Absatz eins, sind getrennt nach Finanzjahren in systematischer Weise aufzubewahren. Beziehen sich die Gebarungsunterlagen auf mehrere Finanzjahre, sind sie bei dem Finanzjahr geordnet aufzubewahren, in dem der Geschäftsfall abgeschlossen wurde. Beziehen sich die Gebarungsunterlagen auf mehrere Verrechnungskreise, sind sie nach Konten geordnet aufzubewahren.

§ 108 BHG 2013 Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes


  1. (1)Absatz einsJede Leiterin und jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 hat nach den Vorgaben der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes (BKLR) eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung hat eine wirkungsorientierte Veranschlagung und Haushaltsführung sowie eine ergebnisorientierte Steuerung dieser haushaltsführenden Stellen zu unterstützen.Jede Leiterin und jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat nach den Vorgaben der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes (BKLR) eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung hat eine wirkungsorientierte Veranschlagung und Haushaltsführung sowie eine ergebnisorientierte Steuerung dieser haushaltsführenden Stellen zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2Die Kosten und Erlöse, die sich aus den Aufwendungen und Erträgen der Ergebnisrechnung ableiten, sind in der Kosten- und Leistungsrechnung in nachvollziehbarer Weise auf Kostenrechnungsobjekte aufzuteilen. Leistungsbeziehungen innerhalb einer Untergliederung sind, sofern es zweckmäßig ist und sie nicht bereits in der Ergebnisrechnung abgebildet sind, nachvollziehbar und transparent in der Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen.
  3. (3)Absatz 3Vergleichbare Detailbudgets einer Untergliederung sind in der Kosten- und Leistungsrechnung nach gleichen Grundsätzen abzubilden.

§ 109 BHG 2013 Vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung


§ 109.Paragraph 109,

Haushaltsleitende Organe nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 und Leiterinnen und Leiter haushaltsführender Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 2 können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder mit dem Bundesminister für Finanzen nach den Vorgaben der Bundes-, Kosten- und Leistungsrechnung eine vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung führen. Haushaltsleitende Organe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Leiterinnen und Leiter haushaltsführender Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder mit dem Bundesminister für Finanzen nach den Vorgaben der Bundes-, Kosten- und Leistungsrechnung eine vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung führen.

§ 110 BHG 2013 Leistungszeiterfassung und Vorlagepflicht


  1. (1)Absatz einsFür die Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 und 109 ist die Leistungszeit aufzuzeichnen oder zu schätzen.Für die Kosten- und Leistungsrechnung nach den Paragraphen 108 und 109 ist die Leistungszeit aufzuzeichnen oder zu schätzen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof können die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 und 109 vom haushaltsleitenden Organ anfordern, worauf das haushaltsleitende Organ diese vorzulegen hat.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof können die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung nach den Paragraphen 108 und 109 vom haushaltsleitenden Organ anfordern, worauf das haushaltsleitende Organ diese vorzulegen hat.

§ 111 BHG 2013 Grundsätze des Zahlungsverkehrs


  1. (1)Absatz einsDer Zahlungsverkehr des Bundes ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln. Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist nach Tunlichkeit im Wege der Österreichischen Postsparkasse zu besorgen. Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs obliegt den ausführenden Organen.
  2. (2)Absatz 2Für jede haushaltsführende Stelle hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ mindestens ein Sub- oder Nebenkonto zum Hauptkonto des Bundes bei der Österreichischen Postsparkasse zu eröffnen, wenn dies der Zusammenfassung und der allgemeinen Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes dient. Bei der Eröffnung eines Sub- oder Nebenkontos zum Hauptkonto des Bundes bei der Oesterreichischen Nationalbank ist sinngemäß vorzugehen. Die Eröffnung eines sonstigen Kontos bei einem Kreditunternehmen ist nur zulässig, wenn es die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern und die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen der Eröffnung im Wege des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erforderlichen Vereinbarungen mit der Österreichischen Postsparkasse, der Oesterreichischen Nationalbank oder den sonstigen Kreditunternehmen abzuschließen und die für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Bundes zugelassenen Entrichtungsformen unter Berücksichtigung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die Entgegennahme von Überweisungen und Schecks sowie Kartenzahlungen oder andere elektronisch unterstützte Entrichtungsformen sind zulässig, soweit sie von einer Vereinbarung nach Abs. 3 umfasst sind und die Einlösung gesichert ist. Die Entgegennahme von Wechseln durch Organe des Bundes oder durch die Buchhaltungsagentur des Bundes zur Erfüllung von Forderungen ist unzulässig.Die Entgegennahme von Überweisungen und Schecks sowie Kartenzahlungen oder andere elektronisch unterstützte Entrichtungsformen sind zulässig, soweit sie von einer Vereinbarung nach Absatz 3, umfasst sind und die Einlösung gesichert ist. Die Entgegennahme von Wechseln durch Organe des Bundes oder durch die Buchhaltungsagentur des Bundes zur Erfüllung von Forderungen ist unzulässig.
  5. (5)Absatz 5Das ausführende Organ hat die Auszahlungen unter optimaler Nutzung gewährter Zahlungsbedingungen oder nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Forderungen des Empfangsberechtigten sind nach Maßgabe bestehender Vorschriften gegen die Forderungen des Bundes aufzurechnen.

§ 112 BHG 2013 Verwaltung der Barzahlungsmittel und Wertsachen


  1. (1)Absatz einsDer Bestand an Barzahlungsmitteln ist auf das unumgänglich erforderliche Ausmaß zu beschränken.
  2. (2)Absatz 2Barzahlungsmittel dürfen nur von den ausführenden Organen angenommen, ausgezahlt und verwahrt werden. Die Entgegennahme, Ausfolgung und Verwahrung von Wertsachen, Wertpapieren und anderen Vermögensurkunden darf nur durch die ausführenden Organe erfolgen. Die genannten Aufgaben können der Buchhaltungsagentur des Bundes gemäß § 9 Abs. 4 übertragen werden.Barzahlungsmittel dürfen nur von den ausführenden Organen angenommen, ausgezahlt und verwahrt werden. Die Entgegennahme, Ausfolgung und Verwahrung von Wertsachen, Wertpapieren und anderen Vermögensurkunden darf nur durch die ausführenden Organe erfolgen. Die genannten Aufgaben können der Buchhaltungsagentur des Bundes gemäß Paragraph 9, Absatz 4, übertragen werden.

§ 113 BHG 2013 Sachliche und rechnerische Prüfung


  1. (1)Absatz einsJeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit sind schriftlich zu bestätigen.
  2. (2)Absatz 2Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist dem Organ zu übertragen, das alle Umstände, deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu beurteilen vermag.
  3. (3)Absatz 3Bedienstete, die Anordnungen unterfertigen, dürfen mit der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nur betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
  4. (4)Absatz 4Die sachliche und rechnerische Prüfung ist vor Erteilung der Anordnung zu bestätigen. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind diese Prüfungen nach Eingang oder Leistung der Zahlung unverzüglich nachzuholen.
  5. (5)Absatz 5Die sachliche und rechnerische Prüfung eines Beleges hat zu unterbleiben, wenn es sich um verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen handelt.

§ 114 BHG 2013 Prüfung im Gebarungsvollzug


  1. (1)Absatz einsDie beim ausführenden Organ einlangenden schriftlichen oder im Wege der elektronischen Weitergabe einlangenden Anordnungen sind dahin zu prüfen, ob diese den Haushaltsvorschriften und den sonstigen von der zuständigen haushaltsführenden Stelle erteilten Vorschriften entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Das ausführende Organ hat durch entsprechende Prüfungen Vorsorge zu treffen, dass die ihm beim Gebarungsvollzug obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Mit der Ausübung der Prüfungen dürfen nur Bedienstete betraut werden, bei denen die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.

§ 115 BHG 2013 Nachprüfung


  1. (1)Absatz einsDer Buchhaltungsagentur des Bundes obliegt die fallweise und unvermutete Nachprüfung der gesamten Verrechnung einschließlich der Personalverrechnung der haushaltsführenden Stellen sowie der von diesen verwalteten Rechtsträgern, die auch vor Ort stattfinden kann.
  2. (2)Absatz 2Bei diesen Prüfungen ist festzustellen, ob der Zahlungsverkehr und die Verrechnung ordnungsgemäß durchgeführt werden, die Belege ordnungsgemäß vorhanden sind und den Vorschriften entsprechen und die Wertsachen und andere Vermögensbestandteile vorhanden und aufgezeichnet sind. Dazu ist der Buchhaltungsagentur des Bundes der Zugang zu und die Einsicht in sämtlichen Unterlagen vor Ort zu ermöglichen.
  3. (3)Absatz 3Über jede Prüfung nach Abs. 1 ist ein Prüfungsbericht zu verfassen, der Art und Umfang der Prüfung und die wesentlichen Feststellungen der Prüfung zu enthalten hat. Ergibt die Prüfung wesentliche Beanstandungen, hat die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.Über jede Prüfung nach Absatz eins, ist ein Prüfungsbericht zu verfassen, der Art und Umfang der Prüfung und die wesentlichen Feststellungen der Prüfung zu enthalten hat. Ergibt die Prüfung wesentliche Beanstandungen, hat die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
  4. (4)Absatz 4Die Ergebnisse der Nachprüfungen sind dem Rechnungshof zu übermitteln.

§ 116 BHG 2013 Ordnung der Anordnungen im Gebarungsvollzug, der Verrechnung, der Kosten- und Leistungsrechnung, des Zahlungsverkehrs und der Innenprüfung


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt zu den §§ 87 bis 100 sowie 103 bis 115 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Abs. 2 bleibt von dieser Ermächtigung unberührt.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt zu den Paragraphen 87 bis 100 sowie 103 bis 115 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Absatz 2, bleibt von dieser Ermächtigung unberührt.
  2. (2)Absatz 2Der Rechnungshof hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die näheren Bestimmungen zu den Abschlussrechnungen gemäß §§ 101 und 102 und zum Bundesrechnungsabschluss gemäß §§ 117 bis 119 durch Verordnung zu erlassen.Der Rechnungshof hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die näheren Bestimmungen zu den Abschlussrechnungen gemäß Paragraphen 101 und 102 und zum Bundesrechnungsabschluss gemäß Paragraphen 117 bis 119 durch Verordnung zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die in diesem Hauptstück zu den einzelnen Abschnitten festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.

§ 117 BHG 2013 Überprüfung der Abschlussrechnungen


  1. (1)Absatz einsDem Rechnungshof sind die Abschlussrechnungen zur Überprüfung vorzulegen. Die Überprüfung der Abschlussrechnungen auf ihre rechnerische Richtigkeit sowie auf ihre Übereinstimmung mit den für die Verrechnung und Abschlussrechnungen geltenden Vorschriften erfolgt in Übereinstimmung mit fachlich anerkannten Prüfungsrichtlinien und -standards.
  2. (2)Absatz 2Zwecks Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses kann der Rechnungshof ab 1. September die bereits abgeschlossenen Geschäftsfälle des laufenden Finanzjahres überprüfen.
  3. (3)Absatz 3Für vorangegangene Finanzjahre ist dem Rechnungshof auf dessen Verlangen von den haushaltsleitenden Organen Einsicht in sämtliche Verrechnungsaufschreibungen und Verrechnungsunterlagen zu gewähren.

§ 118 BHG 2013 (weggefallen)


§ 118 BHG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

§ 119 BHG 2013 Bundesrechnungsabschluss


  1. (1)Absatz einsDer Bundesrechnungsabschluss ist in einen Textteil und einen Zahlenteil zu gliedern.
  2. (2)Absatz 2Der Rechnungshof hat eine Aufgliederung der Mittelverwendung und -aufbringung nach den Kriterien der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung beizufügen.
  3. (3)Absatz 3In den Bundesrechnungsabschluss sind die Abschlussrechnungen (§ 101), insbesondereIn den Bundesrechnungsabschluss sind die Abschlussrechnungen (Paragraph 101,), insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Finanzierungsrechnung des Bundes in der Gliederung des Bundesfinanzgesetzes, getrennt nach Ein- und Auszahlungen unter Angabe der Voranschlagstellen; der Finanzierungsrechnung sind die Werte des Finanzierungsvoranschlages gegenüberzustellen (Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechnung);
    2. 2.Ziffer 2die Ergebnisrechnung des Bundes in der Gliederung des Bundesfinanzgesetzes; der Ergebnisrechnung sind die Werte des Ergebnisvoranschlages gegenüberzustellen (Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung);
    3. 3.Ziffer 3die Vermögensrechnung des Bundes in der bundeseinheitlichen Gliederung;
    4. 4.Ziffer 4die Abschlussrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger,
    aufzunehmen.

§ 120 BHG 2013 Verweisungen


§ 120.Paragraph 120,

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

§ 121 BHG 2013 Überleitungs- und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine Verordnung zur Ausgestaltung der Vorbereitungsmaßnahmen für das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit den jeweiligen haushaltsleitenden Organen eine Überleitung der Voranschlagswerte in die neue Budget- und Kontenstruktur festzulegen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung festzusetzen, wie und bis zu welchem Zeitpunkt die Überleitung des Bundesvoranschlages nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, nach den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat. Die haushaltsleitenden Organe haben für deren Untergliederungen die für die Überleitung erforderlichen Informationen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu liefern und im Haushaltsverrechnungssystem zu erfassen.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit den jeweiligen haushaltsleitenden Organen eine Überleitung der Voranschlagswerte in die neue Budget- und Kontenstruktur festzulegen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung festzusetzen, wie und bis zu welchem Zeitpunkt die Überleitung des Bundesvoranschlages nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, nach den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat. Die haushaltsleitenden Organe haben für deren Untergliederungen die für die Überleitung erforderlichen Informationen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu liefern und im Haushaltsverrechnungssystem zu erfassen.
  3. (3)Absatz 3Die Voranschlagswerte der voranschlagswirksamen Gebarung der Finanzjahre 2011 und 2012 sind als Voranschlagsvergleichswerte für den Ergebnis- und den Finanzierungsvoranschlag zu überführen. Erfolgswirksame Einnahmen und Ausgaben sind als finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen im Ergebnisvoranschlag sowie als Ein- und Auszahlungen im Finanzierungsvoranschlag in der veranschlagten Höhe zu übernehmen. Bestandswirksame Einnahmen und Ausgaben der voranschlagswirksamen Verrechnung sind als Ein- und Auszahlungen im Finanzierungsvoranschlag in der veranschlagten Höhe zu übernehmen. Die übergeleiteten Voranschlagswerte sind um die Werte zu ergänzen und adaptieren, die sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes darüber hinaus ergeben.
  4. (4)Absatz 4Die Voranschlagsvergleichswerte des Abs. 3 sind in der Gliederung nach diesem Bundesgesetz darzustellen. Sofern diese Überleitung der Werte nach Abs. 3 nicht mit den Bestimmungen des 2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes vereinbar ist, sind im Einvernehmen zwischen dem haushaltsleitenden Organ und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen angepasste Werte zu verwenden.Die Voranschlagsvergleichswerte des Absatz 3, sind in der Gliederung nach diesem Bundesgesetz darzustellen. Sofern diese Überleitung der Werte nach Absatz 3, nicht mit den Bestimmungen des 2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes vereinbar ist, sind im Einvernehmen zwischen dem haushaltsleitenden Organ und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen angepasste Werte zu verwenden.
  5. (5)Absatz 5Die Rücklagen von Organisationseinheiten, bei denen die Flexibilisierungsklausel nach §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zur Anwendung gelangte, sind als Rücklage dem jeweiligen Detailbudget, das mit der jeweiligen Organisationseinheit korrespondiert, zuzuordnen. Die Entscheidung darüber hat das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu treffen. Die Verwendung der Rücklagen hat nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.Die Rücklagen von Organisationseinheiten, bei denen die Flexibilisierungsklausel nach Paragraphen 17 a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zur Anwendung gelangte, sind als Rücklage dem jeweiligen Detailbudget, das mit der jeweiligen Organisationseinheit korrespondiert, zuzuordnen. Die Entscheidung darüber hat das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu treffen. Die Verwendung der Rücklagen hat nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Rücklagen aus zweckgebundenen und variablen Einnahmen sowie aus EU-Rückflüssen dürfen nur für denselben Verwendungszweck, für den sie in den vorangegangenen Finanzjahren gebildet wurden, verwendet werden. Sie sind als Rücklagen den korrespondierenden Detailbudgets zuzuordnen. Die Entscheidung darüber hat das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu treffen. Die Verwendung der Rücklagen hat nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
  7. (7)Absatz 7Für Rücklagen, die bis zum Ablauf des Finanzjahres 2012 gebildet wurden, gilt:
    1. 1.Ziffer einsRücklagen, die bis zum Ablauf des Finanzjahres 2012 gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, ab dem Finanzjahr 2009 gebildet wurden und nicht unter § 101 Abs. 13 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, fallen, sind nach den Grundsätzen des § 55 dieses Bundesgesetzes vom haushaltsleitenden Organ auf die Detailbudgets seines Wirkungsbereiches aufzuteilen. Für Rücklagen nach § 53 Abs. 1 bis 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, gelten dieselben Bestimmungen, jedoch unter Beibehaltung der jeweiligen Zweckwidmungen.Rücklagen, die bis zum Ablauf des Finanzjahres 2012 gemäß Paragraph 53, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, ab dem Finanzjahr 2009 gebildet wurden und nicht unter Paragraph 101, Absatz 13, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, fallen, sind nach den Grundsätzen des Paragraph 55, dieses Bundesgesetzes vom haushaltsleitenden Organ auf die Detailbudgets seines Wirkungsbereiches aufzuteilen. Für Rücklagen nach Paragraph 53, Absatz eins bis 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, gelten dieselben Bestimmungen, jedoch unter Beibehaltung der jeweiligen Zweckwidmungen.
    2. 2.Ziffer 2Rücklagen gemäß § 101 Abs. 12 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, die bis zum Ablauf des Finanzjahres 2008 gebildet und nicht gemäß § 101 Abs. 13 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, bis zum Ablauf des Finanzjahres 2012 aufgelöst wurden, sind zu Beginn des Finanzjahres 2013 nach den Grundsätzen des § 55 vom haushaltsleitenden Organ auf die Detailbudgets seines Wirkungsbereiches unter Beibehaltung der bisherigen Zweckwidmungen aufzuteilen. Diese Rücklagen sind sodann von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen finanzierungswirksam zu entnehmen, wobei die Höhe der Rücklage der jeweiligen Detailbudgets unverändert bleibt.Rücklagen gemäß Paragraph 101, Absatz 12, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, die bis zum Ablauf des Finanzjahres 2008 gebildet und nicht gemäß Paragraph 101, Absatz 13, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, bis zum Ablauf des Finanzjahres 2012 aufgelöst wurden, sind zu Beginn des Finanzjahres 2013 nach den Grundsätzen des Paragraph 55, vom haushaltsleitenden Organ auf die Detailbudgets seines Wirkungsbereiches unter Beibehaltung der bisherigen Zweckwidmungen aufzuteilen. Diese Rücklagen sind sodann von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen finanzierungswirksam zu entnehmen, wobei die Höhe der Rücklage der jeweiligen Detailbudgets unverändert bleibt.
  8. (8)Absatz 8Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zum Stichtag 1. Jänner 2013 erstmalig eine Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erstellen und die näheren Bestimmungen dazu durch Verordnung festzulegen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) erforderlichen Daten seines Wirkungsbereiches der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) sind insbesondere die Daten aus der Bestands- und Erfolgsverrechnung heranzuziehen.
  9. (9)Absatz 9Organe nach § 6 Abs. 1 Z 3 haben die Kosten- und Leistungsrechnung vom 1. Jänner 2011 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 in der Struktur zu führen, die mit Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen festzulegen ist. Ab 1. Jänner 2013 findet die Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 bis 110 auf alle haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 Anwendung.Organe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, haben die Kosten- und Leistungsrechnung vom 1. Jänner 2011 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 in der Struktur zu führen, die mit Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen festzulegen ist. Ab 1. Jänner 2013 findet die Kosten- und Leistungsrechnung nach den Paragraphen 108 bis 110 auf alle haushaltsführenden Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Anwendung.
  10. (10)Absatz 10Unbeschadet der bestehenden Verpflichtung zur Haushaltsführung nach dem Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, gilt Folgendes im Hinblick auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes:Unbeschadet der bestehenden Verpflichtung zur Haushaltsführung nach dem Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, gilt Folgendes im Hinblick auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes:
    1. 1.Ziffer einsIm Finanzjahr 2011 besteht für die haushaltsleitenden Organe die Möglichkeit, einzelne Elemente der ab 2013 nach diesem Bundesgesetz geltenden Regeln im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erproben (Pilotbetrieb). Darüber hinaus können ab dem Finanzjahr 2011 Vorbereitungsmaßnahmen für die wirkungsorientierte Abschätzung von neuen rechtsetzenden Maßnahmen und Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben (§ 17) sowie für die interne Evaluierung von rechtsetzenden Maßnahmen und von der Durchführung von Vorhaben (§ 18) getroffen werden.Im Finanzjahr 2011 besteht für die haushaltsleitenden Organe die Möglichkeit, einzelne Elemente der ab 2013 nach diesem Bundesgesetz geltenden Regeln im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erproben (Pilotbetrieb). Darüber hinaus können ab dem Finanzjahr 2011 Vorbereitungsmaßnahmen für die wirkungsorientierte Abschätzung von neuen rechtsetzenden Maßnahmen und Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben (Paragraph 17,) sowie für die interne Evaluierung von rechtsetzenden Maßnahmen und von der Durchführung von Vorhaben (Paragraph 18,) getroffen werden.
    2. 2.Ziffer 2Die haushaltsleitenden Organe haben bis 30. Juni 2010 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die Budgetstruktur nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des § 6 Abs. 2 Z 5, festzulegen. Dazu hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen durch Verordnung zu erlassen.Die haushaltsleitenden Organe haben bis 30. Juni 2010 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die Budgetstruktur nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5,, festzulegen. Dazu hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen durch Verordnung zu erlassen.
    3. 3.Ziffer 3Im Finanzjahr 2012 besteht für die haushaltsleitenden Organe die Verpflichtung, entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 2 der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen die ab 2013 geltenden Regeln nach diesem Bundesgesetz zusätzlich durchzuführen (Parallelbetrieb).Im Finanzjahr 2012 besteht für die haushaltsleitenden Organe die Verpflichtung, entsprechend der Verordnung gemäß Absatz 2, der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen die ab 2013 geltenden Regeln nach diesem Bundesgesetz zusätzlich durchzuführen (Parallelbetrieb).
  11. (11)Absatz 11Im Bundesvoranschlag 2013 werden die vorangegangenen Jahre nicht dargestellt. Im Bundesvoranschlag 2014 wird nur das Finanzjahr 2013 dargestellt, jedoch nicht der Erfolg für das Finanzjahr 2012.
  12. (12)Absatz 12Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Überleitung der noch nicht abgeschlossenen Gebarungsfälle aus den Finanzjahren bis einschließlich dem Finanzjahr 2012 im Haushaltsverrechnungssystem sowie in den Verrechnungskreisen in das ab dem Finanzjahr 2013 zum Einsatz kommende Haushaltsverrechnungssystem einschließlich sonstiger Verrechnungskreise sicherzustellen. Die haushaltsleitenden Organe, die haushaltsführenden Stellen sowie die ausführenden Organe haben die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen dabei zu unterstützen. Zur Sicherstellung einer geordneten Abwicklung hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.
  13. (13)Absatz 13Bei der Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz für die Jahre 2013 bis 2016 und für das Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2013 sind die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden; dies beinhaltet auch die Erstellung der in diesem Zusammenhang stehenden Verordnungen und Richtlinien.
  14. (14)Absatz 14Für Einzelvorhaben, bei denen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde, finden die Bestimmungen des §§ 23, 43 bis 48 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, Anwendung.Für Einzelvorhaben, bei denen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde, finden die Bestimmungen des Paragraphen 23,, 43 bis 48 des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, Anwendung.
  15. (15)Absatz 15Verfügungen über Bundesvermögen sowie die damit zusammenhängenden Einvernehmensherstellungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des 6. Abschnittes des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, getroffen wurden, bleiben nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht, sofern sie nicht dem vorliegenden Bundesgesetz widersprechen.Verfügungen über Bundesvermögen sowie die damit zusammenhängenden Einvernehmensherstellungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des 6. Abschnittes des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, getroffen wurden, bleiben nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht, sofern sie nicht dem vorliegenden Bundesgesetz widersprechen.
  16. (16)Absatz 16Alle im zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz festgelegten Obergrenzen der Ausgaben werden ab dem Finanzjahr 2013 betragsgleich zu Obergrenzen der Auszahlungen.
  17. (17)Absatz 17Wird der Bundeshaushalt im Finanzjahr 2013 gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG geführt, so ist dieser nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen. In diesem Fall entsprechen die im Bundesfinanzgesetz 2012 festgelegten Ausgaben den Obergrenzen für die Auszahlungen im Finanzierungshaushalt und den finanzierungswirksamen Aufwendungen im Ergebnishaushalt. Die dabei angewendete Budgetstruktur hat jener gemäß Abs. 10 Z 2 zu entsprechen, falls diese nicht im Einvernehmen zwischen dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen abgeändert wird.Wird der Bundeshaushalt im Finanzjahr 2013 gemäß Artikel 51 a, Absatz 4, B-VG geführt, so ist dieser nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen. In diesem Fall entsprechen die im Bundesfinanzgesetz 2012 festgelegten Ausgaben den Obergrenzen für die Auszahlungen im Finanzierungshaushalt und den finanzierungswirksamen Aufwendungen im Ergebnishaushalt. Die dabei angewendete Budgetstruktur hat jener gemäß Absatz 10, Ziffer 2, zu entsprechen, falls diese nicht im Einvernehmen zwischen dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen abgeändert wird.
  18. (18)Absatz 18Die langfristige Budgetprognose gemäß § 15 Abs. 2 ist erstmalig im Finanzjahr 2013, spätestens im Finanzjahr 2014 zu erstellen. Der Bericht gem. § 47 Abs. 2 zweiter Satz ist erstmalig zum 31. März 2014 für das Finanzjahr 2013 zu erstellen.Die langfristige Budgetprognose gemäß Paragraph 15, Absatz 2, ist erstmalig im Finanzjahr 2013, spätestens im Finanzjahr 2014 zu erstellen. Der Bericht gem. Paragraph 47, Absatz 2, zweiter Satz ist erstmalig zum 31. März 2014 für das Finanzjahr 2013 zu erstellen.
  19. (19)Absatz 19Der Förderungsbericht für das Finanzjahr 2012 ist in der Budgetstruktur des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zu erstellen, wobei die Voranschlagsbeträge der direkten Förderungen des laufenden Finanzjahres nicht aufzunehmen sind. Im Förderungsbericht für das Jahr 2013, der nach den Bestimmungen und in der Budgetstruktur dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist, sind bei den direkten Förderungen die Vergleichszahlen der Finanzjahre 2011 und 2012 sowie im Förderungsbericht für das Jahr 2014 jene des Finanzjahres 2012 nicht aufzunehmen.Der Förderungsbericht für das Finanzjahr 2012 ist in der Budgetstruktur des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zu erstellen, wobei die Voranschlagsbeträge der direkten Förderungen des laufenden Finanzjahres nicht aufzunehmen sind. Im Förderungsbericht für das Jahr 2013, der nach den Bestimmungen und in der Budgetstruktur dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist, sind bei den direkten Förderungen die Vergleichszahlen der Finanzjahre 2011 und 2012 sowie im Förderungsbericht für das Jahr 2014 jene des Finanzjahres 2012 nicht aufzunehmen.
  20. (20)Absatz 20Unbeschadet der entsprechenden Bestimmungen im Bundesfinanzgesetz bestehen variable Pools gemäß § 44 Abs. 5 in folgenden Bereichen:Unbeschadet der entsprechenden Bestimmungen im Bundesfinanzgesetz bestehen variable Pools gemäß Paragraph 44, Absatz 5, in folgenden Bereichen:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeiner Verwaltungsdienst:
      1. a)Litera aVerwendungsgruppe A1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 3);
      2. b)Litera bVerwendungsgruppe A2 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 5); Verwendungsgruppe A3 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 5) und die Verwendungsgruppen A4 bis A7.
    2. 2.Ziffer 2Exekutivdienst:
      1. a)Litera aVerwendungsgruppe E1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 6);
      2. b)Litera bVerwendungsgruppe E2a (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 4) sowie die Verwendungsgruppen E2b und E2c.
    3. 3.Ziffer 3Militärischer Dienst:
      1. a)Litera aVerwendungsgruppe M BO 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 3);
      2. b)Litera bVerwendungsgruppe M BO 2 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 5), Verwendungsgruppe M BUO 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 4) und Verwendungsgruppe M BUO 2;
      3. c)Litera cVerwendungsgruppe M ZO 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 3);
      4. d)Litera dVerwendungsgruppe M ZO 2 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 5), Verwendungsgruppe M ZUO 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 4) sowie die Verwendungsgruppen M ZUO 2 und M ZCh.
    4. 4.Ziffer 4Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b;
    5. 5.Ziffer 5Lehrpersonen:
      1. a)Litera aDirektorinnen und Direktoren, Abteilungsvorstände, Fachvorstände sowie Erziehungsleiterinnen und Erziehungsleiter der Verwendungsgruppen L1, L2 und L3;
      2. b)Litera bübrige Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L1, L2 und L3;
    6. 6.Ziffer 6Bedienstete mit ADV-Sondervertrag der Bedienstetengruppen SV/5 bis SV/7.
  21. (21)Absatz 21Innerhalb des folgendermaßen zusammengefassten Bereiches an Besoldungsgruppen und Teilen von Besoldungsgruppen kann eine Abänderung des Personalplanes gemäß § 44 Abs. 6 erfolgen:Innerhalb des folgendermaßen zusammengefassten Bereiches an Besoldungsgruppen und Teilen von Besoldungsgruppen kann eine Abänderung des Personalplanes gemäß Paragraph 44, Absatz 6, erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeiner Verwaltungsdienst:
      1. a)Litera aVerwendungsgruppe A1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 7);
      2. b)Litera bVerwendungsgruppe A2 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 6);
      3. c)Litera cVerwendungsgruppen A3 bis A7.
    2. 2.Ziffer 2Exekutivdienst:
      1. a)Litera aVerwendungsgruppe E1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 9);
      2. b)Litera bVerwendungsgruppe E2a, E2b und E2c.
    3. 3.Ziffer 3Militärischer Dienst:
      1. a)Litera aVerwendungsgruppe M BO 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 7);
      2. b)Litera bVerwendungsgruppe M BO 2 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 6);
      3. c)Litera cVerwendungsgruppe M BUO 1 und M BUO 2;
      4. d)Litera dVerwendungsgruppe M ZO 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 6);
      5. e)Litera eVerwendungsgruppe M ZO 2 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 6);
      6. f)Litera fVerwendungsgruppen M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh.
    4. 4.Ziffer 4Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppen R 1a, R 1b und R2, Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes sowie Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter;
    5. 5.Ziffer 5Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen St 1 und St 2;
    6. 6.Ziffer 6Lehrerinnen und Lehrer;
    7. 7.Ziffer 7Schul- und Fachinspektorinnen und -inspektoren;
    8. 8.Ziffer 8Krankenpflegedienst;
    9. 9.Ziffer 9Bedienstete mit einem ADV-Sondervertrag;
    10. 10.Ziffer 10Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung.
  22. (22)Absatz 22Die höchstzulässige Personalkapazität für den Personalplan des Finanzjahres 2013 ist jener Wert, der sich innerhalb der Grundzüge des Personalplanes für 2013 auf Basis der von der Bundesregierung festzulegenden Vollbeschäftigten-Zielen unter Einrechnung einer Bewirtschaftungsreserve bemisst. Eine allfällige Differenz zu den in den Grundzügen des Personalplanes festgelegten Planstellen kann in Personalcontrollingpunkte umgerechnet und diese im Personalplan des jeweiligen haushaltsleitenden Organs gutgeschrieben werden.
  23. (23)Absatz 23Das Bundesfinanzrahmengesetz für die Finanzjahre 2013 bis 2016 und das Bundesfinanzgesetz 2013 sind unter Berücksichtigung von § 32 Abs. 4 Z 2 zu erstellen.Das Bundesfinanzrahmengesetz für die Finanzjahre 2013 bis 2016 und das Bundesfinanzgesetz 2013 sind unter Berücksichtigung von Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, zu erstellen.
  24. (24)Absatz 24Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine externe Evaluierung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten – somit spätestens im Jahre 2017 – zu beauftragen.

§ 122 BHG 2013 In- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen § 121 und dessen § 122 Abs. 3 treten hingegen am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen Paragraph 121 und dessen Paragraph 122, Absatz 3, treten hingegen am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
  3. (3)Absatz 3Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit folgenden Maßgaben außer Kraft:Das Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit folgenden Maßgaben außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsZahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im Finanzjahr 2013 vor dessen Beginn anzuweisen sind, sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen. Die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben anlässlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen.Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im Finanzjahr 2013 vor dessen Beginn anzuweisen sind, sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen. Die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben anlässlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß Paragraph 65 a, Absatz eins und 2 sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen.
    2. 2.Ziffer 2Die Ermittlung der Rücklagen für das Finanzjahr 2012 hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, bis zum 15. Jänner 2013 zu erfolgen.Die Ermittlung der Rücklagen für das Finanzjahr 2012 hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, bis zum 15. Jänner 2013 zu erfolgen.
    3. 3.Ziffer 3Der Bundesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2012 ist nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und den Maßgaben dieses Absatzes zu erstellen.Der Bundesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2012 ist nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, und den Maßgaben dieses Absatzes zu erstellen.
    4. 4.Ziffer 4Für das Finanzjahr 2012 dürfen bis zum 31. März 2013 Verrechnungen
      1. a)Litera avon Berechtigungen und Verpflichtungen, von Forderungen und Schulden sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 52 Abs. 4 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, undvon Berechtigungen und Verpflichtungen, von Forderungen und Schulden sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß Paragraph 52, Absatz 4, BHG, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, und
      2. b)Litera bfür den Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß §§ 95 und 96 BHG, BGBl. Nr. 213/1986für den Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß Paragraphen 95 und 96 BHG, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
      durchgeführt werden,
      1. c)Litera cDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung den Zeitpunkt des Abschlusses der Verrechnungen gemäß Z 4 zum Zwecke eines geordneten Übergangs zum neuen Verrechnungssystem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorverlegen.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung den Zeitpunkt des Abschlusses der Verrechnungen gemäß Ziffer 4, zum Zwecke eines geordneten Übergangs zum neuen Verrechnungssystem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorverlegen.
    5. 5.Ziffer 5Die Verrechnung der Haushaltsführung im Finanzjahr 2012 (Parallelbetrieb – Abs. 10 Z 3) hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und der Bundeshaushaltsverordnung 2009 sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 2013, zu erfolgen.Die Verrechnung der Haushaltsführung im Finanzjahr 2012 (Parallelbetrieb – Absatz 10, Ziffer 3,) hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, und der Bundeshaushaltsverordnung 2009 sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 2013, zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4§ 7 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 1 und 2 sowie § 79 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 67, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 79, Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 17 Abs. 1, § 67 Abs. 3a, § 82 Abs. 2 und 3 sowie § 121 Abs. 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2011, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 67, Absatz 3 a,, Paragraph 82, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 121, Absatz 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 2 Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 1a, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2011 ist mit Wirksamkeit für das Finanzjahr 2017 erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stand des Kontrollkontos gemäß § 2 Abs. 6 zu Beginn des Finanzjahres 2017 Null beträgt.Paragraph 2, Absatz 4 bis 7, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz eins a,, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2011, ist mit Wirksamkeit für das Finanzjahr 2017 erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stand des Kontrollkontos gemäß Paragraph 2, Absatz 6, zu Beginn des Finanzjahres 2017 Null beträgt.
  7. (7)Absatz 7§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 8, § 44a, § 79 Abs. 1 Z 1 sowie § 103 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 33, Absatz 8,, Paragraph 44 a,, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 103, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 12 Abs. 5, § 33 Abs. 7 und 8, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 sowie § 67 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 33, Absatz 7 und 8, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins, sowie Paragraph 67, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z 5, § 7 Abs. 1 Z 4 und 5, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Z 3, § 17 Abs. 5 und § 29 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt § 118 samt Überschrift außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 17, Absatz 5 und Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 118, samt Überschrift außer Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 12 Abs. 5 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2016 tritt mit 30. April 2016 in Kraft.Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2016, tritt mit 30. April 2016 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017 tritt am 1. April 2017 in Kraft.Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12§ 50 Abs. 4, § 79 Abs. 1 Z 1, § 79 Abs. 4a, 5 und 6, § 80 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 79, Absatz 4 a,, 5 und 6, Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 81, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2017, treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 122 Abs. 10 und Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 1. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 122, Absatz 10 und Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit 1. Mai 2018 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14Die §§ 47 Abs. 4 und 89 Abs. 9 sowie die §§ 104a bis 104h samt Überschriften in der Fassung des BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Die Paragraphen 47, Absatz 4 und 89 Absatz 9, sowie die Paragraphen 104 a bis 104h samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  15. (15)Absatz 15Operative Daten aus den automatisierten IT-Verfahren für die Haushaltsführung des Bundes vor dem 1. Jänner 2013 stehen mit der Inkraftsetzung der DSGVO für die haushaltsleitenden Organe nicht mehr auswertbar zur Verfügung.
  16. (16)Absatz 16Die Erfüllung der Pflichten nach der DSGVO gilt für alle haushaltsrechtlichen Geschäftsfälle, bei denen personenbezogene Daten erstmals ab dem 25. Mai 2018 verarbeitet werden.
  17. (17)Absatz 17§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 39 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 2, 3, 6, 7, 9 und 10, § 44a Abs. 5 und 7, § 68 und § 110 Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 2 und 3, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2,, 3, 6, 7, 9 und 10, Paragraph 44 a, Absatz 5 und 7, Paragraph 68 und Paragraph 110, Absatz 2, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.
  18. (18)Absatz 18§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 39 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 2, 3, 6, 7, 9 und 10, § 44a Abs. 5 und 7, § 68 und § 110 Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten mit 29. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 2 und 3, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2,, 3, 6, 7, 9 und 10, Paragraph 44 a, Absatz 5 und 7, Paragraph 68 und Paragraph 110, Absatz 2, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, treten mit 29. Jänner 2020 in Kraft.
  19. (19)Absatz 19Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 4 Z 2, § 5 Abs. 5, § 17 Abs. 3 Z 2 bis 4, § 18 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 20, § 21 Abs. 2, § 22, § 30 Abs. 5, § 30 Abs. 5a und 5b, § 32 Abs. 7 Z 1, § 32 Abs. 9, § 33 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 2, § 44 Abs. 9, § 44a Abs. 1, 2, 5, 6 und 7, § 49 Abs. 2, § 54 Abs. 2, § 57, § 58 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 3, § 59 Abs. 2, § 60 Abs. 1 und Abs. 5, § 63 Abs. 2a, § 70 Abs. 1 und Abs. 3, § 73 Abs. 2, § 75 Abs. 5, § 79 Abs. 1 Z 2 und 3, § 86 Abs. 3, § 89 Abs. 9, § 90 Abs. 2, § 92 Abs. 2 und Abs. 7, § 94 Abs. 3, § 98 Abs. 3 und Abs. 4, § 100 Abs. 5, §§ 104a bis 104i und § 117 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2024 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 60 Abs. 6 außer Kraft. § 21 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2024 sind mit Wirksamkeit für das Finanzjahr 2027 erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2027 bis 2030 und des Bundesfinanzgesetzes 2027 anzuwenden.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22,, Paragraph 30, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 5 a und 5b, Paragraph 32, Absatz 7, Ziffer eins,, Paragraph 32, Absatz 9,, Paragraph 33, Absatz eins und 2, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz 9,, Paragraph 44 a, Absatz eins,, 2, 5, 6 und 7, Paragraph 49, Absatz 2,, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 57,, Paragraph 58, Absatz 2,, Absatz 2 a und Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 63, Absatz 2 a,, Paragraph 70, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 75, Absatz 5,, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 86, Absatz 3,, Paragraph 89, Absatz 9,, Paragraph 90, Absatz 2,, Paragraph 92, Absatz 2 und Absatz 7,, Paragraph 94, Absatz 3,, Paragraph 98, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 100, Absatz 5,, Paragraphen 104 a bis 104i und Paragraph 117, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2024, treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 60, Absatz 6, außer Kraft. Paragraph 21, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2024, sind mit Wirksamkeit für das Finanzjahr 2027 erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2027 bis 2030 und des Bundesfinanzgesetzes 2027 anzuwenden.

§ 123 BHG 2013


  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den vorstehenden Bestimmungen nicht Anderes vorgesehen ist,
    1. 1.Ziffer einsdie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen,
    2. 2.Ziffer 2in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister und in Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes die Präsidentin des Nationalrates oder der Präsident des Nationalrates,
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der Bestimmungen über die Rechnungsprüfung und den Bundesrechnungsabschluss die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes
    betraut.

Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 28.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024
  3. § 0 gültig von 15.06.2018 bis 27.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  4. § 0 gültig von 01.01.2016 bis 14.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  5. § 0 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015
  6. § 0 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2012

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen und Organisation der Haushaltsführung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Ziele und Grundsätze der Haushaltsführung

§ 3.

Haushaltsführung

§ 4.

Haushaltszeitraum

2. Abschnitt
Organisation der Haushaltsführung

§ 5.

Organe der Haushaltsführung

§ 6.

Haushaltsleitende Organe

§ 7.

Haushaltsführende Stellen

§ 8.

Übergeordnete und nachgeordnete haushaltsführende Stellen

§ 9.

Buchhaltungsagentur des Bundes

§ 10.

Zahlstellen

§ 11.

Wirtschaftsstellen

2. Hauptstück
Haushaltsplanung

1. Abschnitt
Mittelfristige Haushaltsplanung

§ 12.

Bundesfinanzrahmengesetz

§ 13.

Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes

§ 14.

Strategiebericht

§ 15.

Vorlagepflichten für das Bundesfinanzrahmengesetz, die Grundzüge des Personalplanes, den Strategiebericht und die langfristige Budgetprognose

§ 16.

Einvernehmensherstellung bei neuen Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben

§ 17.

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben

§ 18.

Interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben

2. Abschnitt
Struktur des Bundeshaushaltes

§ 19.

Ordnung der Struktur des Bundeshaushaltes

§ 20.

Ergebnishaushalt

§ 21.

Finanzierungshaushalt

§ 22.

Vermögenshaushalt

3. Abschnitt
Veranschlagung

§ 23.

Bundesfinanzgesetz

§ 24.

Gliederung des Bundesvoranschlages

§ 25.

Darstellung des Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlages im Bundesvoranschlag

§ 26.

Voranschlagsstellen und Voranschlagskonten

§ 27.

Gesetzliche und verwaltungsinterne Bindungswirkungen

§ 28.

Grundsätze der Veranschlagung

§ 29.

Abweichung von den Grundsätzen der Veranschlagung

§ 30.

Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Ergebnisvoranschlag

§ 31.

Finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen

§ 32.

Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag

§ 33.

Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag

§ 34.

Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsvoranschlag

§ 35.

Gesetzliche Verpflichtungen

§ 36.

Zweckgebundene Gebarung

§ 37.

Bindungen im Rahmen der Veranschlagung

§ 38.

Aufgabenbereiche

4. Abschnitt
Einjährige Haushaltsplanung

§ 39.

Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes

§ 40.

Bundesvoranschlagsentwurf

§ 41.

Angaben zur Wirkungsorientierung

§ 42.

Bundesfinanzgesetzentwurf

§ 43.

Teilhefte

§ 44.

Personalplan

§ 44a.

IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement

5. Abschnitt

§ 45.

Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan

3. Hauptstück
Vollziehung

1. Abschnitt
Mittelverwendung und -aufbringung

§ 46.

Grundlage der Gebarung

§ 47.

Berichtspflichten

§ 48.

Gesamtbedeckungsgrundsatz

§ 49.

Mittelaufbringung

§ 50.

Geldmittelbereitstellung

§ 51.

Monatsvoranschlag

§ 52.

Mittelverwendungsbindung

§ 53.

Mittelumschichtungen

§ 54.

Mittelverwendungsüberschreitungen

§ 55.

Bildung von Rücklagen

§ 56.

Entnahme und Auflösung von Rücklagen

§ 57.

Vorhaben

§ 58.

Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens

§ 59.

Durchführung eines nur das laufende Finanzjahr belastenden Vorhabens

§ 60.

Durchführung eines künftige Finanzjahre belastenden Vorhabens; Vorbelastungen

§ 61.

Durchführung eines Berechtigungen des Bundes begründenden Vorhabens; Vorberechtigungen

§ 62.

Konteneröffnung

§ 63.

Vergütungen zwischen Organen des Bundes; Kostenanteile

§ 64.

Leistungen von Organen des Bundes an Dritte

§ 65.

Vermittlungsweise Leistung von Auszahlungen

2. Abschnitt
Controlling

§ 66.

Budgetcontrolling

§ 67.

Beteiligungs- und Finanzcontrolling

§ 68.

Wirkungscontrolling

3. Abschnitt
Verfügungsrechte über Vermögen

§ 69.

Erwerb von Sachen für den Bund und Zuständigkeit für deren Verwaltung

§ 70.

Grundsätze für die Verwaltung des Bundesvermögens und der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen

§ 71.

Erwerb von Beteiligungen durch den Bund und Übertragung von Aufgaben des Bundes an andere Rechtsträger

§ 72.

Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes

§ 73.

Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung und Einstellung der Einziehung bei Forderungen des Bundes

§ 74.

Verzicht auf Forderungen des Bundes

§ 75.

Verfügungen über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens

§ 76.

Verfügungen über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens

§ 77.

Ordnung des Bundesvermögens

4. Abschnitt
Finanzierungen und Bundeshaftungen

§ 78.

Finanzschulden

§ 79.

Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen

§ 80.

Zusätzliche Finanzierungsermächtigungen

§ 81.

Finanzierung von sonstigen Rechtsträgern und Ländern

§ 82.

Bundeshaftungen

5. Abschnitt
Anreiz- und Sanktionsmechanismen

§ 83.

Prämien

§ 84.

Verstöße gegen Haushaltsvorschriften von Beamtinnen und Beamten

§ 85.

Verstöße gegen Haushaltsvorschriften von Vertragsbediensteten

§ 86.

Erweiterte Mitbefassung im Vollzug

4. Hauptstück
Anordnungen im Gebarungsvollzug, Verrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung, Zahlungsverkehr, Innenprüfung sowie Rechnungsprüfung und Bundesrechnungsabschluss

1. Abschnitt
Anordnungen im Gebarungsvollzug

§ 87.

Allgemeines zur Anordnung

§ 88.

Zahlungs- und Verrechnungsauftrag

2. Abschnitt
Verrechnung

§ 89.

Grundsätze der Verrechnung

§ 90.

Stufen der Verrechnung in der Finanzierungsrechnung

§ 91.

Ansatzregeln in der Verrechnung

§ 92.

Bewertungsregeln in der Verrechnung

§ 93.

Regeln für den Ansatz und die Bewertung von Finanzinstrumenten

§ 94.

Gliederung der Vermögensrechnung

§ 95.

Ergebnisrechnung und Vermögensrechnung

§ 96.

Finanzierungsrechnung

§ 97.

Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen

§ 98.

Sonstige Verrechnungskreise

§ 99.

Gesonderte Gebarung

§ 100.

Monatsnachweise

§ 101.

Abschlussrechnungen

§ 102.

Voranschlagsvergleichsrechnungen

§ 103.

Grundsätze für die automationsunterstützte Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung

§ 104.

Grundsätze für die Anwendung automatisierter Verfahren in der Haushaltsführung

§104a.

Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO)

§ 104b.

Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO)

§ 104c.

Information

§ 104d.

Auskunft

§ 104e.

Berichtigung

§ 104f.

Löschung

§ 104g.

Einschränkung der Verarbeitung

§ 104h.

Datenübertragbarkeit

§ 104i.

Widerspruch

§ 105.

Allgemeines zur Aufbewahrung

§ 106.

Aufbewahrung in digitaler Form

§ 107.

Physische Aufbewahrung

3. Abschnitt
Kosten- und Leistungsrechnung

§ 108.

Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes

§ 109.

Vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung

§ 110.

Leistungszeiterfassung und Vorlagepflicht

4. Abschnitt
Zahlungsverkehr

§ 111.

Grundsätze des Zahlungsverkehrs

§ 112.

Verwaltung der Barzahlungsmittel und Wertsachen

5. Abschnitt
Innenprüfung

§ 113.

Sachliche und rechnerische Prüfung

§ 114.

Prüfung im Gebarungsvollzug

§ 115.

Nachprüfung

§ 116.

Ordnung der Anordnungen im Gebarungsvollzug, der Verrechnung, der Kosten- und Leistungsrechnung, des Zahlungsverkehrs und der Innenprüfung

6. Abschnitt
Prüfung der Abschlussrechnungen und Bundesrechnungsabschluss

§ 117.

Überprüfung der Abschlussrechnungen

(Anm.:

§ 118 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2015)

§ 119.

Bundesrechnungsabschluss

5. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 120.

Verweisungen

§ 121.

Überleitungs- und Übergangsbestimmungen

§ 122.

In- und Außerkrafttreten

§ 123.

Vollziehung

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