Die Haushaltsführung umfasst
Der Bundeshaushalt ist für jedes Finanzjahr gesondert zu führen. Finanzjahr ist das Kalenderjahr.
Die haushaltsleitenden Organe haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf eine den Grundsätzen gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 entsprechende Bewirtschaftung der zu ihrem Wirkungsbereich zugehörigen Global- und Detailbudgets hinzuwirken.Die haushaltsleitenden Organe haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf eine den Grundsätzen gemäß Artikel 51, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, entsprechende Bewirtschaftung der zu ihrem Wirkungsbereich zugehörigen Global- und Detailbudgets hinzuwirken.
Für den Bundeshaushalt sind ein Ergebnishaushalt, ein Finanzierungshaushalt und ein Vermögenshaushalt zu führen.
Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Zuordnung periodengerecht zu erfassen. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag (§ 32) und der Ergebnisrechnung (§ 95) zusammen. Ein Aufwand ist der Werteinsatz unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Ertrag ist der Wertzuwachs unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Zuordnung periodengerecht zu erfassen. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag (Paragraph 32,) und der Ergebnisrechnung (Paragraph 95,) zusammen. Ein Aufwand ist der Werteinsatz unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Ertrag ist der Wertzuwachs unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung.
Der Vermögenshaushalt ist als Vermögensrechnung (§ 94) zu führen und verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern (§ 94 Abs. 2 und 3). Der Vermögenshaushalt ist als Vermögensrechnung (Paragraph 94,) zu führen und verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern (Paragraph 94, Absatz 2 und 3).
Über die verwaltungsinterne Bindungswirkung gemäß Z 2 lit. b entscheidet die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle und im Übrigen das haushaltsleitende Organ.Über die verwaltungsinterne Bindungswirkung gemäß Ziffer 2, Litera b, entscheidet die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle und im Übrigen das haushaltsleitende Organ.
1.Ziffer eins stellen keine Mittelverwendungsbindungen gemäß § 52 dar;stellen keine Mittelverwendungsbindungen gemäß Paragraph 52, dar;
2.Ziffer 2 dürfen nicht zu Mittelumschichtungen (§ 53) herangezogen werden;dürfen nicht zu Mittelumschichtungen (Paragraph 53,) herangezogen werden;
3.Ziffer 3 sind nicht rücklagefähig (§ 55 Abs. 4 Z 4).sind nicht rücklagefähig (Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer 4,).
Die vereinbarten Bindungen gemäß Abs. 1 können im laufenden Finanzjahr im Einvernehmen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mit dem haushaltsleitenden Organ aufgehoben werden.Die vereinbarten Bindungen gemäß Absatz eins, können im laufenden Finanzjahr im Einvernehmen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mit dem haushaltsleitenden Organ aufgehoben werden.
Der Bundesvoranschlag ist für statistische Auswertungszwecke nach einem international üblichen Standard in Aufgabenbereiche zu gliedern.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2024)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2024,)
In den Voranschlagsstellen ist auf der Grundlage des Kontenplans (§ 26 Abs. 4) nach Maßgabe der Veranschlagung und der Verrechnung die erforderliche Anzahl von Konten zu eröffnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Vorgangsweise bei der Konteneröffnung eine Richtlinie zu erlassen. In den Voranschlagsstellen ist auf der Grundlage des Kontenplans (Paragraph 26, Absatz 4,) nach Maßgabe der Veranschlagung und der Verrechnung die erforderliche Anzahl von Konten zu eröffnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Vorgangsweise bei der Konteneröffnung eine Richtlinie zu erlassen.
Organe des Bundes haben für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei § 63 Abs. 1 zweiter und letzter Satz sowie Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind. Die Bestimmungen der §§ 75 und 76 bleiben unberührt. Organe des Bundes haben für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (Paragraph 305, ABGB) zu vereinbaren, wobei Paragraph 63, Absatz eins, zweiter und letzter Satz sowie Absatz 2, sinngemäß anzuwenden sind. Die Bestimmungen der Paragraphen 75 und 76 bleiben unberührt.
Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 darf für eine andere Leiterin oder einen anderen Leiter einer haushaltsführenden Stelle auf deren oder dessen Ersuchen vermittlungsweise Auszahlungen leisten. Ein solches Ersuchen darf nur gestellt werden, wenn durch die vermittlungsweise Leistung der Auszahlungen der Zahlungsverkehr wesentlich vereinfacht wird. Die vermittlungsweise getätigten Auszahlungen gelten bis zu deren Ersatz als gebunden. Unter einem Wert von 100 Euro hat ein Ersatz zu unterbleiben. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann nähere Bestimmungen über die Abwicklung und die Voraussetzungen von vermittlungsweisen Leistungen durch Verordnung regeln. Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 darf für eine andere Leiterin oder einen anderen Leiter einer haushaltsführenden Stelle auf deren oder dessen Ersuchen vermittlungsweise Auszahlungen leisten. Ein solches Ersuchen darf nur gestellt werden, wenn durch die vermittlungsweise Leistung der Auszahlungen der Zahlungsverkehr wesentlich vereinfacht wird. Die vermittlungsweise getätigten Auszahlungen gelten bis zu deren Ersatz als gebunden. Unter einem Wert von 100 Euro hat ein Ersatz zu unterbleiben. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann nähere Bestimmungen über die Abwicklung und die Voraussetzungen von vermittlungsweisen Leistungen durch Verordnung regeln.
Eine Leistung des Bundes, die irrtümlich erbracht worden ist (§ 1431 ABGB), hat das zuständige Organ, sobald es davon Kenntnis erlangt, zurückzufordern oder dafür, sofern eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist, eine dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) entsprechende Ersatzleistung von der Empfängerin oder von dem Empfänger zu verlangen. Von der Geltendmachung solcher Ansprüche, soweit sie sich nicht auf Dauerschuldverhältnisse beziehen, kann Abstand genommen werden, wenn der Wert der nicht geschuldeten Leistung unter 100 Euro liegt. Eine Leistung des Bundes, die irrtümlich erbracht worden ist (Paragraph 1431, ABGB), hat das zuständige Organ, sobald es davon Kenntnis erlangt, zurückzufordern oder dafür, sofern eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist, eine dem gemeinen Wert (Paragraph 305, ABGB) entsprechende Ersatzleistung von der Empfängerin oder von dem Empfänger zu verlangen. Von der Geltendmachung solcher Ansprüche, soweit sie sich nicht auf Dauerschuldverhältnisse beziehen, kann Abstand genommen werden, wenn der Wert der nicht geschuldeten Leistung unter 100 Euro liegt.
Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbediensteten des Bundes können Prämien gewährt werden, wenn
Davon unberührt bleiben die Vorschriften nach § 91 und § 92.Davon unberührt bleiben die Vorschriften nach Paragraph 91 und Paragraph 92,
Die Gebarung ist gesondert von der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 zu erfassen Die Gebarung ist gesondert von der Verrechnung nach den Paragraphen 95 bis 97 zu erfassen
aufgegliedertaufgegliedert nachzuweisen. Die Nachweise über Beteiligungen gemäß Z 1 haben Angaben über die wesentlichen Beteiligungsgesellschaften, deren Eigenmittel, den Eigentumsanteil des Bundes und dessen Stimmrechte, und die angewandte Bewertungsmethode zu enthalten.nachzuweisen. Die Nachweise über Beteiligungen gemäß Ziffer eins, haben Angaben über die wesentlichen Beteiligungsgesellschaften, deren Eigenmittel, den Eigentumsanteil des Bundes und dessen Stimmrechte, und die angewandte Bewertungsmethode zu enthalten.
zuSub-Litera, z, u umfassen.
Informationen nach Art. 13 oder 14 DSGVO sind, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erteilt werden, von den jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 zur Verfügung zu stellen, in deren Wirkungsbereich die personenbezogenen Daten beim Betroffenen oder anderwertig erhoben wurden. Informationen nach Artikel 13, oder 14 DSGVO sind, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erteilt werden, von den jeweiligen Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, zur Verfügung zu stellen, in deren Wirkungsbereich die personenbezogenen Daten beim Betroffenen oder anderwertig erhoben wurden.
(Anm.: (1)) Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 Abs. 1 oder 2 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde. Anmerkung, (1)) Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20, Absatz eins, oder 2 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde.
Haushaltsleitende Organe nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 und Leiterinnen und Leiter haushaltsführender Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 2 können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder mit dem Bundesminister für Finanzen nach den Vorgaben der Bundes-, Kosten- und Leistungsrechnung eine vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung führen. Haushaltsleitende Organe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Leiterinnen und Leiter haushaltsführender Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder mit dem Bundesminister für Finanzen nach den Vorgaben der Bundes-, Kosten- und Leistungsrechnung eine vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung führen.
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
1. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ 1. | Geltungsbereich |
§ 2. | Ziele und Grundsätze der Haushaltsführung |
§ 3. | Haushaltsführung |
§ 4. | Haushaltszeitraum |
2. Abschnitt | |
§ 5. | Organe der Haushaltsführung |
§ 6. | Haushaltsleitende Organe |
§ 7. | Haushaltsführende Stellen |
§ 8. | Übergeordnete und nachgeordnete haushaltsführende Stellen |
§ 9. | Buchhaltungsagentur des Bundes |
§ 10. | Zahlstellen |
§ 11. | Wirtschaftsstellen |
2. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ 12. | Bundesfinanzrahmengesetz |
§ 13. | Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes |
§ 14. | Strategiebericht |
§ 15. | Vorlagepflichten für das Bundesfinanzrahmengesetz, die Grundzüge des Personalplanes, den Strategiebericht und die langfristige Budgetprognose |
§ 16. | Einvernehmensherstellung bei neuen Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben |
§ 17. | Wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben |
§ 18. | Interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben |
2. Abschnitt | |
§ 19. | Ordnung der Struktur des Bundeshaushaltes |
§ 20. | Ergebnishaushalt |
§ 21. | Finanzierungshaushalt |
§ 22. | Vermögenshaushalt |
3. Abschnitt | |
§ 23. | Bundesfinanzgesetz |
§ 24. | Gliederung des Bundesvoranschlages |
§ 25. | Darstellung des Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlages im Bundesvoranschlag |
§ 26. | Voranschlagsstellen und Voranschlagskonten |
§ 27. | Gesetzliche und verwaltungsinterne Bindungswirkungen |
§ 28. | Grundsätze der Veranschlagung |
§ 29. | Abweichung von den Grundsätzen der Veranschlagung |
§ 30. | Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Ergebnisvoranschlag |
§ 31. | Finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen |
§ 32. | Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag |
§ 33. | Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag |
§ 34. | Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsvoranschlag |
§ 35. | Gesetzliche Verpflichtungen |
§ 36. | Zweckgebundene Gebarung |
§ 37. | Bindungen im Rahmen der Veranschlagung |
§ 38. | Aufgabenbereiche |
4. Abschnitt | |
§ 39. | Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes |
§ 40. | Bundesvoranschlagsentwurf |
§ 41. | Angaben zur Wirkungsorientierung |
§ 42. | Bundesfinanzgesetzentwurf |
§ 43. | Teilhefte |
§ 44. | Personalplan |
IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement | |
5. Abschnitt | |
§ 45. | Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan |
3. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ 46. | Grundlage der Gebarung |
§ 47. | Berichtspflichten |
§ 48. | Gesamtbedeckungsgrundsatz |
§ 49. | Mittelaufbringung |
§ 50. | Geldmittelbereitstellung |
§ 51. | Monatsvoranschlag |
§ 52. | Mittelverwendungsbindung |
§ 53. | Mittelumschichtungen |
§ 54. | Mittelverwendungsüberschreitungen |
§ 55. | Bildung von Rücklagen |
§ 56. | Entnahme und Auflösung von Rücklagen |
§ 57. | Vorhaben |
§ 58. | Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens |
§ 59. | Durchführung eines nur das laufende Finanzjahr belastenden Vorhabens |
§ 60. | Durchführung eines künftige Finanzjahre belastenden Vorhabens; Vorbelastungen |
§ 61. | Durchführung eines Berechtigungen des Bundes begründenden Vorhabens; Vorberechtigungen |
§ 62. | Konteneröffnung |
§ 63. | Vergütungen zwischen Organen des Bundes; Kostenanteile |
§ 64. | Leistungen von Organen des Bundes an Dritte |
§ 65. | Vermittlungsweise Leistung von Auszahlungen |
2. Abschnitt | |
§ 66. | Budgetcontrolling |
§ 67. | Beteiligungs- und Finanzcontrolling |
§ 68. | Wirkungscontrolling |
3. Abschnitt | |
§ 69. | Erwerb von Sachen für den Bund und Zuständigkeit für deren Verwaltung |
§ 70. | Grundsätze für die Verwaltung des Bundesvermögens und der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen |
§ 71. | Erwerb von Beteiligungen durch den Bund und Übertragung von Aufgaben des Bundes an andere Rechtsträger |
§ 72. | Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes |
§ 73. | Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung und Einstellung der Einziehung bei Forderungen des Bundes |
§ 74. | Verzicht auf Forderungen des Bundes |
§ 75. | Verfügungen über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens |
§ 76. | Verfügungen über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens |
§ 77. | Ordnung des Bundesvermögens |
4. Abschnitt | |
§ 78. | Finanzschulden |
§ 79. | Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen |
§ 80. | Zusätzliche Finanzierungsermächtigungen |
§ 81. | Finanzierung von sonstigen Rechtsträgern und Ländern |
§ 82. | Bundeshaftungen |
5. Abschnitt | |
§ 83. | Prämien |
§ 84. | Verstöße gegen Haushaltsvorschriften von Beamtinnen und Beamten |
§ 85. | Verstöße gegen Haushaltsvorschriften von Vertragsbediensteten |
§ 86. | Erweiterte Mitbefassung im Vollzug |
4. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ 87. | Allgemeines zur Anordnung |
§ 88. | Zahlungs- und Verrechnungsauftrag |
2. Abschnitt | |
§ 89. | Grundsätze der Verrechnung |
§ 90. | Stufen der Verrechnung in der Finanzierungsrechnung |
§ 91. | Ansatzregeln in der Verrechnung |
§ 92. | Bewertungsregeln in der Verrechnung |
§ 93. | Regeln für den Ansatz und die Bewertung von Finanzinstrumenten |
§ 94. | Gliederung der Vermögensrechnung |
§ 95. | Ergebnisrechnung und Vermögensrechnung |
§ 96. | Finanzierungsrechnung |
§ 97. | Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen |
§ 98. | Sonstige Verrechnungskreise |
§ 99. | Gesonderte Gebarung |
Monatsnachweise | |
Abschlussrechnungen | |
Voranschlagsvergleichsrechnungen | |
Grundsätze für die automationsunterstützte Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung | |
Grundsätze für die Anwendung automatisierter Verfahren in der Haushaltsführung | |
Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) | |
Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) | |
Information | |
Auskunft | |
Berichtigung | |
Löschung | |
Einschränkung der Verarbeitung | |
Datenübertragbarkeit | |
Widerspruch | |
Allgemeines zur Aufbewahrung | |
Aufbewahrung in digitaler Form | |
Physische Aufbewahrung | |
3. Abschnitt | |
Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes | |
Vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung | |
Leistungszeiterfassung und Vorlagepflicht | |
4. Abschnitt | |
Grundsätze des Zahlungsverkehrs | |
Verwaltung der Barzahlungsmittel und Wertsachen | |
5. Abschnitt | |
Sachliche und rechnerische Prüfung | |
Prüfung im Gebarungsvollzug | |
Nachprüfung | |
Ordnung der Anordnungen im Gebarungsvollzug, der Verrechnung, der Kosten- und Leistungsrechnung, des Zahlungsverkehrs und der Innenprüfung | |
6. Abschnitt | |
Überprüfung der Abschlussrechnungen | |
(Anm.: | § 118 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2015) |
Bundesrechnungsabschluss | |
5. Hauptstück | |
Verweisungen | |
Überleitungs- und Übergangsbestimmungen | |
In- und Außerkrafttreten | |
Vollziehung |