§ 15 BHG 2013 (Bundeshaushaltsgesetz 2013), Vorlagepflichten für das Bundesfinanzrahmengesetz, die Grundzüge des Personalplanes, den Strategiebericht und die langfristige Budgetprognose - JUSLINE Österreich
§ 15 BHG 2013 Vorlagepflichten für das Bundesfinanzrahmengesetz, die Grundzüge des Personalplanes, den Strategiebericht und die langfristige Budgetprognose
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsJedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von dieser oder von diesem zu erstellenden Richtlinien zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine hinreichend begründete, nachvollziehbare langfristige Budgetprognose für einen Zeitraum von mindestens 30 Finanzjahren in jedem dritten Finanzjahr zu erstellen.
(3)Absatz 3Der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes, der Strategiebericht und die langfristige Budgetprognose sind der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder von dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen Entwurf der Grundzüge des Personalplanes zu erstellen und diesen der Bundesregierung vorzulegen.
(4)Absatz 4Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich gemeinsam mit dem von ihr beschlossenen Entwurf des Bundesfinanzgesetzes den Entwurf für ein Bundesfinanzrahmengesetz zusammen mit dem Strategiebericht vorzulegen. Darüber hinaus ist in jedem dritten Finanzjahr die langfristige Budgetprognose vorzulegen.
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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