§ 15 BHG 2013 Vorlagepflichten für das Bundesfinanzrahmengesetz, die Grundzüge des Personalplanes, den Strategiebericht und die langfristige Budgetprognose

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von dieser oder von diesem zu erstellenden Richtlinien zu übermitteln.

(2)      Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine hinreichend begründete, nachvollziehbare langfristige Budgetprognose für einen Zeitraum von mindestens 30 Finanzjahren in jedem dritten Finanzjahr zu erstellen.

(3) Der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes, der Strategiebericht und die langfristige Budgetprognose sind der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder von dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen Entwurf der Grundzüge des Personalplanes zu erstellen und diesen der Bundesregierung vorzulegen.

(4) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich gemeinsam mit dem von ihr beschlossenen Entwurf des Bundesfinanzgesetzes den Entwurf für ein Bundesfinanzrahmengesetz zusammen mit dem Strategiebericht vorzulegen. Darüber hinaus ist in jedem dritten Finanzjahr die langfristige Budgetprognose vorzulegen.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 BHG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 BHG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 BHG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 BHG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 BHG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BHG 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 BHG 2013
§ 16 BHG 2013