Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Strategiebericht hat den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und dessen Zielsetzungen zu erläutern. Soweit der Strategiebericht die Grundzüge des Personalplanes betrifft, ist er von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen und der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2)Absatz 2Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einseinen Überblick über die wirtschaftliche Lage und deren voraussichtliche Entwicklung;
2.Ziffer 2die budget- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen sowie die daraus folgende budgetpolitische Strategie;
3.Ziffer 3eine Darlegung, inwieweit die in der Z 2 genannten Zielsetzungen mit unionsrechtlichen Vorgaben und Vereinbarungen zwischen den Gebietskörperschaften über die budgetpolitischen Zielsetzungen übereinstimmen;eine Darlegung, inwieweit die in der Ziffer 2, genannten Zielsetzungen mit unionsrechtlichen Vorgaben und Vereinbarungen zwischen den Gebietskörperschaften über die budgetpolitischen Zielsetzungen übereinstimmen;
4.Ziffer 4eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung wichtiger budgetpolitischer Kennzahlen;
5.Ziffer 5die Erläuterungen zu den einzelnen Rubriken und Untergliederungen unter Darlegung der innerhalb der jeweiligen Obergrenzen
a)Litera aumzusetzenden Ziele, Strategien und Wirkungen insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern;
b)Litera bAuszahlungsschwerpunkte einschließlich der wesentlichen Abweichungen zum vorangegangenen Bundesfinanzrahmengesetz sowie
c)Litera cerforderlichen Steuerungs- und Korrekturmaßnahmen zur Einhaltung der jeweiligen Obergrenzen;
6.Ziffer 6den Umfang, die Zusammensetzung und die Erläuterungen zur Entwicklung der voraussichtlichen Einzahlungen im Zeitraum der folgenden vier Jahre getrennt nach Jahresbeträgen, wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen vorgenommen werden können;
6a.Ziffer 6 aeine Darstellung, aus welcher die Einhaltung des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 ersichtlich ist;eine Darstellung, aus welcher die Einhaltung des Ausgleichsgebotes gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 7 ersichtlich ist;
7.Ziffer 7die Annahmen, die den variablen Auszahlungsgrenzen zugrunde gelegt wurden und
8.Ziffer 8die Grundzüge des Personalplanes.
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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