(1) Neben den nach §§ 95 bis 97 sowie § 108 zu führenden Hauptverrechnungskreisen können die durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.
(2) Die Salden der in diesen sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Konten in der Ergebnis- und Vermögensrechnung sind einzeln oder zusammengefasst in die Hauptverrechnungskreise zu integrieren, wenn die dort erfassten Verrechnungsgrößen verändert werden.
(3) Als sonstige Verrechnungskreise sind jedenfalls zu führen:
1. | die Anlagenbuchführung, | |||||||||
2. | die Debitorenbuchführung, | |||||||||
3. | die Kreditorenbuchführung, | |||||||||
4. | die Personalverrechnung, | |||||||||
5. | die Abgabenverrechnung und | |||||||||
6. | die Verrechnung der Finanzschulden. |
(4) Finanzanlagen, Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sind nach bundeseinheitlichen Vorgaben in der Anlagenbuchführung zu verrechnen.
(5) Forderungen sind in der Debitorenbuchführung zu verrechnen.
(6) Verbindlichkeiten sind in der Kreditorenbuchführung zu verrechnen.
(7) Der Personalaufwand ist in der Personalverrechnung zu verrechnen.
(8) Abgaben sind in der Abgabenverrechnung gesondert nach den einzelnen Abgaben und nach Abgabenpflichtigen zu verrechnen.
(9) Über Rückstellungen sind Aufzeichnungen mit Angaben über den Wert am Beginn und Ende des Finanzjahres, über Zuführung, Verbrauch und Auflösung sowie über Zinsänderungen und Änderungen auf Grund von Zeitablauf sowie über die verlässliche Ermittlung von Rückstellungen zu führen.
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