§ 83 BHG 2013

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbediensteten des Bundes können Prämien gewährt werden, wenn

1.

die Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne weitgehend erfüllt wurden und

2.

die hierfür erforderlichen Mittel im jeweiligen Detailbudget bedeckt werden können.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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