Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDer Buchhaltungsagentur des Bundes obliegt die fallweise und unvermutete Nachprüfung der gesamten Verrechnung einschließlich der Personalverrechnung der haushaltsführenden Stellen sowie der von diesen verwalteten Rechtsträgern, die auch vor Ort stattfinden kann.
(2)Absatz 2Bei diesen Prüfungen ist festzustellen, ob der Zahlungsverkehr und die Verrechnung ordnungsgemäß durchgeführt werden, die Belege ordnungsgemäß vorhanden sind und den Vorschriften entsprechen und die Wertsachen und andere Vermögensbestandteile vorhanden und aufgezeichnet sind. Dazu ist der Buchhaltungsagentur des Bundes der Zugang zu und die Einsicht in sämtlichen Unterlagen vor Ort zu ermöglichen.
(3)Absatz 3Über jede Prüfung nach Abs. 1 ist ein Prüfungsbericht zu verfassen, der Art und Umfang der Prüfung und die wesentlichen Feststellungen der Prüfung zu enthalten hat. Ergibt die Prüfung wesentliche Beanstandungen, hat die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.Über jede Prüfung nach Absatz eins, ist ein Prüfungsbericht zu verfassen, der Art und Umfang der Prüfung und die wesentlichen Feststellungen der Prüfung zu enthalten hat. Ergibt die Prüfung wesentliche Beanstandungen, hat die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
(4)Absatz 4Die Ergebnisse der Nachprüfungen sind dem Rechnungshof zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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